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   BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07   

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https://dejure.org/2010,410
BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Nr 14 ArbMDienstLG 4, Art 3 Nr 15 ArbMDienstLG 4

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz (GG); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung ...

  • rewis.io

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 Art 3 Nr 14, 15 zum 01.01.2005 verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutzprinzip - allgemeines Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 Art 3 Nr 14, 15 zum 01.01.2005 verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutzprinzip - allgemeines Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; SGB III a.F. §§ 190 - 206
    Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz ( GG ); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde nach Nichtzulassung der Revision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2005 - Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe nicht zu beanstanden

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist verfassungsgemäß

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 90
  • NJW 2011, 1058
  • NZS 2011, 699 (Ls.)
  • DVBl 2011, 164
  • DÖV 2011, 281
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

    Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    bb) Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuermitteln mischfinanzierte Einheit konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Sie schließen es aus, beide Leistungen finanzrechtlich als einheitlichen Gesamtanspruch zu betrachten und davon auszugehen, dass sie beide gleichermaßen durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert wurden und damit auch die Arbeitslosenhilfe zum Teil auf Beitragsleistung beruhte (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anknüpfte (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Dementsprechend folgte auch die Kompetenz des Bundes für die Regelung der Arbeitslosenhilfe als Sozialleistung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), während die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das Arbeitslosengeld auf der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Gebiet der Sozialversicherung beruht (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 87, 234 ; BVerfGK 6, 266 ).

    dd) Der Arbeitslosenhilfeanspruch war nicht als lediglich modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldanspruchs in Fortwirkung einer früheren Arbeits- oder Beitragsleistung konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 68, 287 ; 109, 133 ).

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 72, 141 ; 101, 239 ; 123, 186 ) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 72, 141 ; 101, 239 ; 123, 186 ) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ).

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