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   BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57   

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https://dejure.org/1961,64
BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57 (https://dejure.org/1961,64)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1961 - 1 BvR 758/57 (https://dejure.org/1961,64)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1961 - 1 BvR 758/57 (https://dejure.org/1961,64)
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Ladenschlußgesetz

Art. 72 Abs. 2 GG, Bedürfnisklausel ist nicht justitiabel (Hinweis: beachte die Neuregelung in Art. 72 Abs. 2, Abs. 3, 93 Abs. 1 Nr. 2a GG und hierzu die grundlegende Entscheidung «Altenpflege»);

§ 90 BVerfGG, zur unmittelbaren Betroffenheit durch ein Gesetz;

Art. 12 GG, Ladenschluß als zulässige Berufsausübungsregelung (Ratio: Arbeitszeitschutz und Wettbewerbsneutralität)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ladenschlußgesetz I

  • openjur.de

    Ladenschlußgesetz I

  • opinioiuris.de

    Ladenschlußgesetz I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ladenschlußzeiten unter dem Gesichtspunkt der Kundenrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 230
  • MDR 1962, 192
  • DVBl 1962, 608
  • DÖV 1962, 21
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine eigene Betroffenheit liegt aber auch dann vor, wenn eine an Dritte gerichtete Vorschrift einen Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 ; 51, 386 ; 78, 350 ; 108, 370 ; 121, 317 ; 125, 39 ; 125, 260 ; 130, 151 ).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 13, 230 [232 f.]; 78, 350 [354]; 108, 370 [384]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Wenn sie behaupten, durch die Veränderung der Binnenstruktur ihrer bedeutenderen Mitgliedsunternehmen in ihrer eigenen Binnenstruktur verändert zu werden und dadurch in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeit als Koalitionen beeinträchtigt zu sein, so ist mit dieser nicht auszuschließenden Möglichkeit ihre Selbstbetroffenheit hinreichend dargetan; daß sie formell Adressaten des Gesetzes sind, ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 273 (277 f); 13, 230 (232 f.)).
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