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   BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58   

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https://dejure.org/1961,16
BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 (https://dejure.org/1961,16)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 (https://dejure.org/1961,16)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 (https://dejure.org/1961,16)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Diplomatische Klausel

  • opinioiuris.de

    Diplomatische Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e Halbs. 2 BEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 31
  • DÖV 1963, 705
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
    Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 3, 288 [337]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
    Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 3, 288 [337]).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
    Ob eine gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellte Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist, ist auf Grund der tatsächlichen Würdigung des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (Ergänzung zu BVerfGE 7, 171 [175]).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Dies gilt nicht nur für die Auslegung der vorgelegten Norm, sondern auch für die Tatsachenwürdigung durch das vorlegende Gericht (BVerfGE 13, 31 [35 f.]).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 44, 1 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

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