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   BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58   

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https://dejure.org/1962,5
BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58 (https://dejure.org/1962,5)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1962 - 1 BvR 845/58 (https://dejure.org/1962,5)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 (https://dejure.org/1962,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • openjur.de

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • opinioiuris.de

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1
    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 6 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinzurechnen von Gehältern und Pensionsrückstellungen der Gewerbesteuer; Steuerlich-rechtliche Behandlung von "personenbezogenen" und "anonymen" Kapitalgesellschaften; Anknüpfungspunkte des Steuerrechts an das Zivilrecht; Fiskalische Zwecke des Steuerrechts; "Objektive" ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 331
  • NJW 1962, 435
  • MDR 1962, 274
  • DVBl 1962, 174
  • BB 1962, 122
  • DÖV 1963, 593
 
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Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Damit wird die Verletzung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Steuergerechtigkeit -- BVerfGE 6, 55 (70) -- geltend gemacht.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, kann die Sachgerechtigkeit einer Norm unter Umständen schon dann außer Frage stehen, wenn ihre nachteiligen Wirkungen sich als bloße "Nebenfolgen" einer im übrigen unbedenklichen Regelung erweisen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [58 ff.]; 12, 151 [166, 168 f.]).

    Nun können steuerrechtliche Zweckmäßigkeitserwägungen, die zwar gegenüber besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes zurücktreten müssen, durchaus von Bedeutung sein, wenn ein Steuergesetz ausschließlich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen ist (BVerfGE 6, 55 [83/84]); insbesondere sind Bestimmungen, die lediglich Umgehungen der Steuerpflicht verhindern sollen, insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Zudem wäre die Zielsetzung, hier die Verbindung von Arbeitseinsatz und Kapitalbeteiligung zu erschweren, unvereinbar mit der Wirtschaftspolitik des sozialen Rechtsstaats im Verständnis der Gegenwart, die gerade auf eine Förderung dieser Kombination insbesondere auch bei der Kapitalgesellschaft hinausläuft, wie z. B. die Begünstigung der Mitarbeiter beim Bezug von Volkswagenaktien zeigt (vgl. dazu BVerfGE 12, 354 [368 f.]; siehe auch Beschluß vom 17. Juli 1961 -- 1 BvL 44/55 -- S. 15/16 und 19 f.).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Die Besteuerungsfunktion des Staates ist zugleich ein legitimes Mittel gerade einer -- mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung übereinstimmenden -- Wirtschaftssteuerung (vgl. dazu auch BVerfGE 4, 7 [17, 18]).
  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Zudem wäre die Zielsetzung, hier die Verbindung von Arbeitseinsatz und Kapitalbeteiligung zu erschweren, unvereinbar mit der Wirtschaftspolitik des sozialen Rechtsstaats im Verständnis der Gegenwart, die gerade auf eine Förderung dieser Kombination insbesondere auch bei der Kapitalgesellschaft hinausläuft, wie z. B. die Begünstigung der Mitarbeiter beim Bezug von Volkswagenaktien zeigt (vgl. dazu BVerfGE 12, 354 [368 f.]; siehe auch Beschluß vom 17. Juli 1961 -- 1 BvL 44/55 -- S. 15/16 und 19 f.).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, kann die Sachgerechtigkeit einer Norm unter Umständen schon dann außer Frage stehen, wenn ihre nachteiligen Wirkungen sich als bloße "Nebenfolgen" einer im übrigen unbedenklichen Regelung erweisen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [58 ff.]; 12, 151 [166, 168 f.]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, kann die Sachgerechtigkeit einer Norm unter Umständen schon dann außer Frage stehen, wenn ihre nachteiligen Wirkungen sich als bloße "Nebenfolgen" einer im übrigen unbedenklichen Regelung erweisen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [58 ff.]; 12, 151 [166, 168 f.]).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
    Gewiß schließt auch solche qualifizierte Verbindung nicht schlechthin steuerrechtliche Abweichungen von der zivilrechtlichen Gestaltung im einzelnen aus; "sachlich hinreichend gerechtfertigt" im Sinne der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 20 [28] und 201 [207]) ist eine Abweichung jedoch in einem Falle, in dem das Steuergesetz die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit aufgibt, nur dann, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen ist.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    In Fällen der letzteren Art hat das Bundesverfassungsgericht nicht selten durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und etwaiger ihnen zugrunde liegender Verwaltungsakte abschließend in der Sache entschieden und das Verfahren nur wegen der Kostenentscheidung zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 6, 386 [389]; 13, 331 [355]; 19, 101 [103 f.]; 21, 160 [163]).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auch der ruhende Bestand des Vermögens kann Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall ist (vgl. BVerfGE 13, 331 [348]; 43, 1 [7]).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (Hinweis auf BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder sei von ihr ausgegangen (Hinweis auf BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach aus der ausdrücklichen Erwähnung der Realsteuern ehemals in Art. 105 Abs. 2 Nr. 3, in Art. 106 Abs. 2 GG (in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, BGBl I S. 1) und in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. Dezember 1956 (BGBl I S. 1077) darauf geschlossen, dass die Erhebung einer Gewerbesteuer gerade auch neben der Einkommensteuer verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ).

    b) Die beschriebenen Änderungen in Art. 106 Abs. 6 GG und deren Entstehungsgeschichte, verbunden mit der Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG, bestätigen den schon bisher vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Standpunkt (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ; 46, 224 ), dass die Gewerbesteuer als solche mit ihrer Verankerung im Grundgesetz in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (ebenso BFHE, a.a.O., S. 268 mit Nachweisen zu dem insoweit überwiegend zustimmenden Schrifttum).

    Die Gewerbesteuer ist folglich in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer (vgl. BVerfGE 116, 164 ; Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 14 und § 2 Rn. 1; Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, Kommentar GewStG, § 1 Rn. 93; Hofmeister, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 1 GewStG Rn. 10; Heine, in: Henneke/Pünder, Recht der Kommunalfinanzen, § 8 Rn. 6 f.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Aufl., Bd. II, S. 1141 f.) auch neben der die Einkünfteerzielung erfassenden Einkommensteuer verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ; 46, 224 ; Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, a.a.O., § 1 Rn. 106 ff.; Schnädter, Die grundlegenden Wertungen des Gewerbesteuerrechts, S. 153 ff.; Tipke, a.a.O., S. 1140 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen, nachdem es zunächst in mehreren Entscheidungen das Äquivalenzprinzip als sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer herangezogen hatte (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 19, 101 ; 21, 54 ; 26, 1 ), dessen Bedeutung für den Bestand und die konkrete Ausgestaltung der Gewerbesteuer später eingeschränkt (BVerfGE 46, 224 ).

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