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   BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58   

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https://dejure.org/1961,46
BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58 (https://dejure.org/1961,46)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1961 - 1 BvL 26/58 (https://dejure.org/1961,46)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 26/58 (https://dejure.org/1961,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEG § 37 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 39
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58
    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung, ob es überhaupt Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz gibt, die dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. dazu auch BVerfGE 2, 380 (399 ff.)).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58
    Daher sind die in BVerfGE 4, 219 ff. entwickelten Grundsätze hier nicht anwendbar.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 30, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, S. 3416).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

    Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates und der Gewichtung der einzelnen Staatsaufgaben kommt ihm dabei ein besonders weiter Beurteilungsraum zu (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Der Gesetzgeber hat hier einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 27, 253 ).

    Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ).

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