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   BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07   

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BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 (https://dejure.org/2012,75)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 (https://dejure.org/2012,75)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 (https://dejure.org/2012,75)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG
    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG
    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (juris: LErzGG BY) verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG
    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (juris: LErzGG BY) verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz; Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Sachgrundes für die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6, BayErzGG Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, GG Art. 3 Abs. 3 S. 1, BayErzGG Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BVerfGG § 82 Abs. 1, BVerfGG § 78 S. 1
    Landeserziehungsgeld, Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz, Sachgrund, Elternrecht, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Schutz- und Förderpflichten, allgemeiner Gleichheitssatz, Gleichheitssatz, Differenzierungsmerkmal, Aufenthaltsdauer, Mitnahmeeffekt, ...

  • rewis.io

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (juris: LErzGG BY) verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bayerisches Landeserziehungsgeld -nicht nur für Landeskinder

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG erklärt bayerisches Gesetz für verfassungswidrig - Auch Nicht-EU-Ausländern steht Landeserziehungsgeld zu

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayerisches Gesetz verfassungswidrig - Auch Nicht-EU-Ausländern steht Landeserziehungsgeld zu

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht-EU-Bürger nicht vom Landeserziehungsgeld ausschließen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bayerisches Erziehungsgeld auch für Nicht-EU-Bürger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Nicht-EU-Bürger haben einen Anspruch auf Landeserziehungsgeldes nach dem BayLErzGG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bay. Landeserziehungsgeld für Nicht-EU-Bürger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verfassungswidrig

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes in Bayern ist verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern vom Landeserziehungsgeld nach Bayerischem Landeserziehungsgeldgesetz verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht verpflichtet Gesetzgeber zur Neuregelung verfassungswidriger Vorschriften

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit erschwert

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 GG
    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern vom Betreuungsgeld

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 240
  • NJW 2012, 1711
  • NZS 2012, 381 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 5
  • FamRZ 2012, 694
  • DVBl 2012, 626
  • DÖV 2012, 441
 
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Wird zitiert von ... (595)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
    Die Regelung differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus.

    In Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Gewährung von Erziehungsgeld sei jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) zu beachten.

    Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des Familienschutzes eigene, nicht auf Deutsche beschränkte (vgl. BVerfGE 111, 176 ) Schutz- und Förderdimension erstreckt sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Gleiches gilt für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 m.w.N.).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ; 111, 176 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

    aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).

    Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 ).

    Die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Er könnte aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl. BVerfGE 111, 176 ).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
    Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch nicht durch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt.

    Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch BVerfGE 43, 108 ; 110, 412 ; 111, 160 ; Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Rn. 51).

    Gleiches gilt für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 m.w.N.).

    aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).

    Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen (vgl. BVerfGE 111, 160 ).

    Die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 116, 96 ) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 111, 160 ), oder entsprechend C. IV. Nichtigkeit eintritt (vgl. BVerfGE 111, 115 ).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab

    bb) Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG analog (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 128, 326 m.w.N.; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 130, 240 ) auch auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten zu erstrecken.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Eine (faktische) Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und damit eine Sonderbehandlung von Ausländern wird indes von keinem der speziellen Diskriminierungsverbote nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst, sondern (lediglich) vom allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 1979 - 1 BvR 111/74, u.a. -, BVerfGE 51, 1 [30] = juris, Rn. 95, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 -, BVerfGE 90, 27 [37] = juris, Rn. 29 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 [255] = juris, Rn. 46; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 126; Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: 01/2016, Art. 3, Rn. 4011; Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 132).

    An dessen Rechtfertigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da die Ungleichbehandlung einerseits an ein personengebundenes Merkmal anknüpft und andererseits eine gewisse Nähe zu den besonderen Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96] = juris, Rn. 35, vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 [220] = juris, Rn. 87 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 [255] = juris, Rn. 42; a.A. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 132).

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