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   BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11   

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https://dejure.org/2013,33643
BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 (https://dejure.org/2013,33643)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 (https://dejure.org/2013,33643)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 (https://dejure.org/2013,33643)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 S 3 UrhG vom 22.03.2002, § 32 Abs 2 S 2 UrhG vom 22.03.2002
    Gerichtliche Angemessenheitskontrolle der Nutzungsvergütung für Urheber verfassungsrechtlich unbedenklich - §§ 32 Abs 1 S 3, Abs 2 S 2 UrhG idF vom 22.03.2002 mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar - zudem im vorliegenden Fal keine Verletzung des Rückwirkungsverbots durch ...

  • R&W Online

    Norm zur angemessenen Urhebervergütung verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für eine Werknutzung; Rechtmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs in das Recht auf einzelvertragliche Vereinbarung des Entgelts für berufliche Leistungen

  • kanzlei.biz

    Regelung im Urheberrecht auf gerichtliche Kontrolle der Vergütung ist verfassungskonform

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Übersetzerhonorare

    Art. 12 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Gerichtliche Angemessenheitskontrolle der Nutzungsvergütung für Urheber verfassungsrechtlich unbedenklich - §§ 32 Abs 1 S 3, Abs 2 S 2 UrhG idF vom 22.03.2002 mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar - zudem im vorliegenden Fal keine Verletzung des Rückwirkungsverbots durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für eine Werknutzung; Rechtmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs in das Recht auf einzelvertragliche Vereinbarung des Entgelts für berufliche Leistungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Kontrolle angemessener Vergütung im Urheberrecht verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliche Angemessenheitskontrolle der Nutzungsvergütung für Urheber verfassungsrechtlich unbedenklich - §§ 32 Abs 1 S 3, Abs 2 S 2 UrhG idF vom 22.03.2002 mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar - zudem im vorliegenden Fal keine Verletzung des Rückwirkungsverbots durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen zwei BGH-Urteile zur Übersetzervergütung zurück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch von Urhebern auf Nachvergütung - Gesetzgeber darf Übersetzer gegenüber Verlagen stärken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht ist verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • n-tv.de (Pressemeldung, 28.11.2013)

    Urheber haben Recht auf Nachvergütung

  • taz.de (Pressebericht, 28.11.2013)

    Urheberrechts-Streit: Verlage dürfen kontrolliert werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • angster.net (Kurzinformation)

    Einklagbarer Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht ist verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht verfassungskonform

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Überprüfbarkeit der angemessenen Vergütung verfassungskonform

  • kanzleibeier.eu (Leitsatz)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgemäßheit des Anspruchs auf Vergütungsanpassung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht erfolglos - Übersetzer haben Anspruch auf angemessene Honorare

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG überprüft Verfassungsmäßigkeit verschiedener Regelungen des Urhebervertragsrechts

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 204
  • NJW 2014, 46
  • ZIP 2013, 95
  • GRUR 2014, 169
  • K&R 2014, 33
  • DÖV 2014, 126
  • DÖV 2014, 391
  • ZUM 2014, 130
  • afp 2014, 50
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
    Wie auch bei sonstigen privatrechtlichen Regelungen, die der freien Vertragsgestaltung Grenzen setzen, geht es bei privatrechtlichen Preisregelungen um den Ausgleich widerstreitender Interessen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und - unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ; 129, 78 ).

    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 129, 78 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97, 169 ).

    Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Schutzmechanismen, die nur eine Partei begünstigen, sind dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB; § 495 Abs. 1 BGB; zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz s. BVerfGE 97, 169 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und - unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ; 129, 78 ).

    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 129, 78 ).

    Zu diesem Gebiet zählt das Urhebervertragsrecht jedenfalls insoweit, als die Regelung - wie hier - in Bereichen Anwendung finden soll, die teilweise von arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen und strukturellen Disparitäten der Vertragspartner geprägt sind (vgl. BVerfGE 129, 78 ).

    Die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber sowie die Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie machen den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts aus (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ; 129, 78 ; zur früheren naturrechtlichen Begründung vgl. BGHZ 17, 266 - Magnettonband).

    Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 95, 28 ; 97, 391 ; 112, 332 ; 129, 78 ).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
    Der Bundesgerichtshof befasste sich erstmals in seiner Entscheidung im Fall "Talking to Addison" vom 7. Oktober 2009 (BGHZ 182, 337 ff.) mit der Frage der angemessenen Vergütung von Übersetzungsleistungen gemäß § 32 UrhG.

    Im Hinblick auf das Seiten- und Absatzhonorar verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil in der Sache "Talking to Addison" aus dem Jahr 2009 (BGHZ 182, 337) (aa).

    Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG fordert insofern eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände, soweit sich diese auf Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit auswirken (vgl. BGHZ 182, 337 ).

    Die Frage, ob die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs - derzufolge § 32 UrhG bei vor dem 30. Juni 2002 geschlossenen Verträgen auch auf Verwertungshandlungen vor diesem Datum Anwendung findet, wenn in der Zeit danach noch Verwertungshandlungen stattgefunden haben (vgl. BGHZ 182, 337 ; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -, "Drop City", ZUM 2011, S. 403 ) - eine echte Rückwirkung entfaltet (zur Unterscheidung vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 239 ; 132, 302 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil das übersetzte Werk "Drop City" erst 2003 erschienen ist und auch die Taschenbuchlizenzierung erst 2003 erfolgte.

    e) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die im Verhältnis zur Autorenvergütung teilweise weit über ein Fünftel hinausgehende Gesamtvergütung der Kläger zeige die Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ist daran zu erinnern, dass es bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGHZ 182, 337 ).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Maßstab ist auch insoweit Art. 12 Abs. 1 GG; das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG tritt im Bereich beruflicher Betätigung als Prüfungsmaßstab zurück (BVerfG Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 ua - BVerfGE 134, 204 RdNr 67) .
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ; 98, 365 ; 126, 286 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, wozu er die einander entgegenstehenden Belange hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit gewichten muss (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 134, 204 ).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (4) Die Klägerin kann sich als Rechtsinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, die das Urheberrecht schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; BVerfGE 134, 204 Rn. 72) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 EU-Grunderechtecharta und effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
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