Rechtsprechung
BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Standortplanung für Grund- und Hauptschulen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 23a Abs 1 S 1 SchulG SN 2004, § 23a Abs 3 S 1 SchulG SN 2004
§ 23a Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 SchulG SN 2004 partiell mit Art 28 Abs 2 S 1 GG unvereinbar und nichtig - Mitentscheidungsrecht kreisangehöriger Gemeinden für Schulnetzplanung auf Kreisebene erforderlich, soweit Grund- und Hauptschulen betroffen sind - Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines wirksamen Mitentscheidungsrechts der kreisangehörigen Gemeinden bzgl. Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grundschulen und Hauptschulen
- rewis.io
§ 23a Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 SchulG SN 2004 partiell mit Art 28 Abs 2 S 1 GG unvereinbar und nichtig - Mitentscheidungsrecht kreisangehöriger Gemeinden für Schulnetzplanung auf Kreisebene erforderlich, soweit Grund- und Hauptschulen betroffen sind
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit eines wirksamen Mitentscheidungsrechts der kreisangehörigen Gemeinden bzgl. Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grundschulen und Hauptschulen
- rechtsportal.de
Erforderlichkeit eines wirksamen Mitentscheidungsrechts der kreisangehörigen Gemeinden bzgl. Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grundschulen und Hauptschulen
- datenbank.nwb.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulentwicklungsplanung - Mitentscheidungsrecht kreisangehöriger Gemeinden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schulplanung auf Kreisebene - und das Mitspracherecht der kreisangehörigen Gemeinden
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Rolle der Kommunen bei Schulschließung - Sächsisches Schulgesetz teilweise verfassungswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Standortplanung für Grund- und Hauptschulen
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden bei der Standortplanung für Grund- und Hauptschulen
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Trägerschaft von Grund- und Hauptschulen
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Rechte kreisangehöriger Kommunen in der Schulentwicklungsplanung
- bista.de (Kurzinformation)
Gemeinde müssen bei Schulschließung informiert werden
Verfahrensgang
- VG Dresden, 28.02.2013 - 5 K 337/11
- BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvL 2/13
- BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Papierfundstellen
- BVerfGE 138, 1
- NVwZ 2015, 728
- DÖV 2015, 335
Wird zitiert von ... (89) Neu Zitiert selbst (56)
- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Letzteres ist hier nicht der Fall, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip entnimmt, das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei der Auslegung kommunalrechtlicher Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 114).Auf die für Hochzonung kommunaler Aufgaben maßgebliche, allerdings das Abfallrecht betreffende Rastede-Entscheidung (BVerfGE 79, 127 ff.) geht es zumindest am Rande ein.
a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 110, 370 ).
Eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ;… Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 46, Rn. 114).
aa) Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG konstituieren die Gemeinden als einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation; sie sind ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert und mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 37 ).
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).
Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob die Verwaltungskraft einer Gemeinde für die Bewältigung der Aufgabe tatsächlich ausreicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 110, 370 ).
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 114).
Das ist bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch den Gesetzgeber der Fall (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; siehe auch BbgVerfG, LVerfGE 11, 99 ; VerfGH NRW, OVGE 46, 295 ; VerfG LSA, LVerfGE 17, 437 ; NdsStGH, OVGE 50, 497 ).
(1) Steht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ).
Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Dabei muss er nicht jeder einzelnen Gemeinde, auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Auch wenn die Verwaltungskraft der einzelnen Gemeinde grundsätzlich ohne Bedeutung für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist, können die Aufgaben nicht für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, Ausdehnung und Struktur gleich sein (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt wird (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Der Staat ist daher zunächst darauf beschränkt sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Mit Blick auf die Aufgabengarantie zählt zum Kernbereich allerdings kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Allzuständigkeit als die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht anderen Verwaltungsträgern zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ).
Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163).
- BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Letzteres ist hier nicht der Fall, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip entnimmt, das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei der Auslegung kommunalrechtlicher Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 114).a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 110, 370 ).
Um in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu fallen, muss eine Aufgabe allerdings nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine örtliche Angelegenheit darstellen; sie kann auch nur teilweise als eine solche der örtlichen Gemeinschaft anzusehen, im Übrigen jedoch überörtlicher Natur sein (vgl. BVerfGE 110, 370 ).
Bei der somit gebotenen gesetzlichen Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber jedoch keine ungebundene Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 110, 370 ).
Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob die Verwaltungskraft einer Gemeinde für die Bewältigung der Aufgabe tatsächlich ausreicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 110, 370 ).
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 114).
(1) Steht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ).
Unbedingten Vorrang vor den Interessen des Gesamtstaats kann ihr Interesse an einer möglichst weit gehenden Zuständigkeitszuweisung nicht beanspruchen (vgl. BVerfGE 110, 370 ).
Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163).
- BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91
Gleichstellungsbeauftragte
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 91, 228 ; 125, 141 ).Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 117).
Indem der Verfassungsgeber die gemeindliche Selbstverwaltung in den Aufbau des politisch-demokratischen Gemeinwesens des Grundgesetzes eingefügt und - anders als die Reichsverfassung von 1849 (§ 184), die Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 127) oder die Bayerische Verfassung (Art. 11) - nicht als Grundrecht, sondern als institutionelle Garantie ausgestaltet hat, hat er ihr eine spezifisch demokratische Funktion beigemessen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 91, 228 ).
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 114).
Insofern verbietet der Schutz des Kernbereichs von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden (vgl. BVerfGE 91, 228 ).
- BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 228 ff.) ergebe sich, dass die Schulträgerschaft der Volksschulen, worunter heute jedenfalls die Grundschulen fielen, prinzipiell den Gemeinden zustehe.Es setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von kommunaler Schulträgerschaft und staatlicher Schulaufsicht (vgl. BVerfGE 26, 228 ff.) eingehend auseinander und hat die - soweit ersichtlich - bislang einzige landesverfassungsgerichtliche Entscheidung zur Übertragung der Schulnetzplanung auf die Kreisebene (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74 ff.) herangezogen.
Genügen Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft einer Gemeinde nicht, um die mit der Schulträgerschaft einer Grund- oder Hauptschule verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Kommunen jedoch das Recht, diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen, bevor der Staat sie an sich zieht (vgl. BVerfGE 26, 228 ;… Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 53;… vgl. auch Geis, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2014, S. 41).
aa) Zur Schulaufsicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG zählt die Befugnis zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens (vgl. BVerfGE 26, 228 ;… Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 49 - Juni 2006 -).
Dem Staat stehen deshalb Möglichkeiten der Einwirkung auf Errichtung, Änderung oder Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu (vgl. BVerfGE 26, 228 ).
cc) Das Spannungsverhältnis zwischen dem aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden zentralen Bestimmungsrecht des Staates in schulischen Angelegenheiten und dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im Bereich der Grund- und Hauptschulen ist dahin aufzulösen, dass den Gemeinden die Wahrnehmung der äußeren Schulangelegenheiten zusteht, soweit diese mit den vom Staat allgemein festgelegten Zielen für die Ausgestaltung des Schulwesens vereinbar ist (vgl. BVerfGE 26, 228 ).
- BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97
Verwaltungsgemeinschaften
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Letzteres ist hier nicht der Fall, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip entnimmt, das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei der Auslegung kommunalrechtlicher Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 114).Eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ;… Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 46, Rn. 114).
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).
(1) Steht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ).
Mit Blick auf die Aufgabengarantie zählt zum Kernbereich allerdings kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Allzuständigkeit als die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht anderen Verwaltungsträgern zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ).
Werden Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf eine andere staatliche Ebene verlagert, kann sich aus dem - auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übertragbaren - Gedanken des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren (vgl. BVerfGE 56, 298 ; 76, 107 ; 86, 90 ; 107, 1 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 112) - ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Kommunen ergeben.
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Letzteres ist hier nicht der Fall, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip entnimmt, das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei der Auslegung kommunalrechtlicher Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 114).Eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 46, Rn. 114).
Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 ; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 117).
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 114).
Werden Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf eine andere staatliche Ebene verlagert, kann sich aus dem - auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übertragbaren - Gedanken des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren (vgl. BVerfGE 56, 298 ; 76, 107 ; 86, 90 ; 107, 1 ; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 112) - ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Kommunen ergeben.
Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163).
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78
Schleswig-Holsteinische Ämter
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Auf der Basis dieser - an die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfenden (vgl. z.B. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 52, 95 ) - Rechtsauffassung könnte die Klägerin nicht geltend machen, dass der angegriffene Bescheid wegen Verletzung des in § 23a Abs. 3 Satz 1 SchulG verankerten Benehmenserfordernisses rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 110, 370 ).
Im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung zählen vor allem die gemeindlichen Hoheitsrechte (Gebiets-, Planungs-, Personal-, Organisations- und Finanzhoheit), die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss, zu dem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Kernbereich (vgl. BVerfGE 52, 95 ;… Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 73).
Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Zwar überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber weitgehend die Entscheidung darüber, welche Schulformen er einführen will (vgl. BVerfGE 41, 29 ).Die in Art. 7 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung für eine grundsätzlich alle Schüler umfassende Volksschule hat er jedoch ebenso zu beachten wie die verfassungsrechtliche Rolle der Gemeinden bei der Schulträgerschaft (vgl. auch BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ).
- BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
Krankenhausumlage
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 114).Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163).
- BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00
Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Das ist bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch den Gesetzgeber der Fall (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; siehe auch BbgVerfG, LVerfGE 11, 99 ; VerfGH NRW, OVGE 46, 295 ; VerfG LSA, LVerfGE 17, 437 ; NdsStGH, OVGE 50, 497 ).Das gilt jedoch nur in ihrem Grundbestand (vgl. BVerfGE 103, 332 ).
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92
Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG …
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
Volksbefragung Hessen
- BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76
Rheda-Wiedenbrück
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch …
- BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89
Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG
- BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90
Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
- BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08
Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als …
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
- BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83
Nordhorn
- BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88
Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters
- BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
Ausländerwahlrecht I
- BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90
Papenburg
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03
Auslieferung nach Indien
- BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89
'Atomwaffenfreie Zone' München
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie
- BVerwG, 09.05.2001 - 6 C 4.00
Bundesfinanzverwaltung; bundeseigene Verwaltung; Forstfläche; Eingriff; …
- OVG Brandenburg, 24.04.2002 - 1 D 71/00
Übertragung der Grundschulträgerschaft durch eine amtsangehörige Gemeinde auf das …
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1998 - 7 C 11935/97
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde; Normenkontrollverfahren; Haushaltszweck; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.01.2004 - VerfGH 16/02
Heranziehung der Gemeinden zur Krankenhausumlage
- VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)
- VG Stuttgart, 18.07.2013 - 12 K 780/13
Neueinrichtung einer Gemeinschaftsschule - Mindestschülerzahl
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13
Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung
- VGH Hessen, 12.06.2012 - 2 C 165/11
Rechte der Gemeinde im Plangenehmigungsverfahren für Bahnübergänge; Rechte der …
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60
Wählervereinigung
- BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76
Flugplatz Memmingen
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
- BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51
Besatzungsanordnungen
- BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
Breitenborn-Gelnhausen
- BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61
Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
- BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
Söhlde
- BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von …
- BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvL 2/13
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zur …
- BVerwG, 24.02.2006 - 6 P 4.05
Dienststelle; Auflösung; Aufhebung; Schule; Grundschule; Schulnetzplanung; …
- BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …
Grundsätzlich ist insoweit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ). - BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur …
Dazu gehören unter anderem die Gewährleistung eines eigenen Aufgabenbereichs der Gemeinden sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung (vgl. BVerfGE 138, 1 ).Ferner ist das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuierte verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden hierher zu rechnen (BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 138, 1 ), das auch der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 138, 1 ) sowie die für die Entziehung einer solchen Angelegenheit geltenden strengen Rechtfertigungsanforderungen (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 110, 370 ; 138, 1 ).
Eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 137, 108 ; 138, 1 ).
Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der geschichtlichen Entwicklung und den historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 91, 228 ; 125, 141 ; 138, 1 ).
Es kommt darauf an, ob eine Aufgabe für das Bild der typischen Gemeinde charakteristisch ist (BVerfGE 138, 1 ).
28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält jedoch keine Garantie des Status quo im Sinne eines einmal erreichten Aufgabenbestands (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 138, 1 ).
Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bilden keinen ein für alle Mal feststehenden Aufgabenkreis, weil sich die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen wandeln (BVerfGE 138, 1 ).
Um in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu fallen, muss eine Aufgabe nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine örtliche Angelegenheit darstellen; sie kann auch nur teilweise als eine solche der örtlichen Gemeinschaft anzusehen, im Übrigen jedoch überörtlicher Natur sein (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 110, 370 ).
Weist eine Aufgabe örtliche und überörtliche Aspekte auf, muss der Gesetzgeber diese bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltungsgarantie angemessen berücksichtigen (BVerfGE 138, 1 ).
Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 ; 137, 108 ; 138, 1 ).
Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit; BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 119, 331 ).
Bei der somit gebotenen gesetzlichen Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber jedoch keine ungebundene Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 138, 1 ).
a) Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der grundgesetzlichen Entscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung (BVerfGE 138, 1 ).
aa) Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG konstituieren die Gemeinden als einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation; sie sind ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert und mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 37 ; 138, 1 ).
Indem der Verfassungsgeber die gemeindliche Selbstverwaltung in den Aufbau des politisch-demokratischen Gemeinwesens des Grundgesetzes eingefügt und - anders als die Reichsverfassung von 1849 (§ 184), die Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 127) oder die Bayerische Verfassung (Art. 11) - nicht als Grundrecht, sondern als institutionelle Garantie ausgestaltet hat, hat er ihr eine spezifisch demokratische Funktion beigemessen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 91, 228 ; 138, 1 ).
Kommunale Selbstverwaltung bedeutet ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und örtliche Eigenart zu wahren (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 138, 1 ).
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ; 138, 1 ).
Hierfür gewährleistet die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung den Gemeinden einen eigenen Aufgabenbereich sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung und sichert so die notwendigen Bedingungen einer wirksamen Selbstverwaltung (BVerfGE 138, 1 ).
Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob die Verwaltungskraft einer Gemeinde für die Bewältigung der Aufgabe tatsächlich ausreicht (BVerfGE 138, 1 ; vgl. auch BVerfGE 79, 127 ; 110, 370 ).
Auch die Finanzkraft einzelner Gemeinden hat auf die Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft grundsätzlich keinen Einfluss; vielmehr muss der Staat gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Gemeinden gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (BVerfGE 137, 108 ; 138, 1 ; vgl. auch BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ).
Der Entzug einer solchen Angelegenheit unterliegt strengen Rechtfertigungsanforderungen (aa) und findet in einem unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung (bb) seine Grenze (BVerfGE 138, 1 ).
Das ist bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch den Gesetzgeber der Fall (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ).
(1) Steht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ).
Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Trotz örtlicher Bezüge ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Aufgabe, die einzelne größere Gemeinden in einem Landkreis auf örtlicher Ebene zu erfüllen vermögen, für andere Teile des Landkreises nur überörtlich erfüllbar ist (BVerfGE 138, 1 ).
Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt ist (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Der Staat ist daher zunächst darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ).
Aus diesem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip folgt ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 110, 370 ; 137, 108 ).
Genügen Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft einer Gemeinde nicht, um kommunale Aufgaben wahrzunehmen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Kommunen das Recht, diese in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen, bevor der Staat sie an sich zieht (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 26, 228 ).
Benehmenserfordernisse sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Der beteiligte Träger öffentlicher Belange soll seinen Standpunkt darlegen, Einwände im Hinblick auf die von ihm vertretenen Interessen erheben und auf das Ergebnis der Entscheidung auch Einfluss nehmen können (BVerfGE 138, 1 ).
Anders als bei Einvernehmens- oder Zustimmungserfordernissen gewährt das Benehmenserfordernis somit kein echtes Mitentscheidungsrecht (BVerfGE 138, 1 ).
Mit Blick auf die Aufgabengarantie zählt zum Kernbereich allerdings kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Allzuständigkeit als die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht anderen Verwaltungsträgern zugeordnet sind (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ).
Insofern verbietet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden (BVerfGE 138, 1 ; vgl. BVerfGE 91, 228 ).
Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gehört die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 107, 1 ; 138, 1 ).
Das Bedürfnis an Betreuungseinrichtungen für ihre nicht schulpflichtigen Kinder ist den Gemeindeeinwohnern gemeinsam, weil es das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betrifft (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Für die Bestimmung des Gewährleistungsbereichs ist das historische Erscheinungsbild der Gemeinden insofern relevant, als der Umstand, dass eine Aufgabe schon seit jeher von den Gemeinden erfüllt wurde, ein - unter Umständen entscheidendes - Indiz für die Zugehörigkeit zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sein kann (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Denn die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit wandeln sich mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen (BVerfGE 138, 1 ).
Auch soweit es Bedarf daran gibt, Kinder auswärtig betreuen zu lassen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Zuordnung der Aufgabe zum örtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 138, 1 ).
Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen bestätigt, die der Senat ebenfalls als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft qualifiziert hat (vgl. BVerfGE 138, 1 <24 f. Rn. 65 f.).
b) Die gesetzliche Regelung wird indes durch hinreichende sachliche Gründe getragen (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Die Nichterfüllung von Aufgaben kann ebenso wenig wie die Überforderung einer Gemeinde bei der Aufgabenwahrnehmung einen Aufgabenentzug begründen, solange im Wege der Aufsicht ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 138, 1 ).
Dieses ermöglicht den Gemeinden, ihren Standpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 138, 1 ).
Eine Benehmensherstellung erfordert keine Einigung der beteiligten Verwaltungsträger, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Behörde, sich über das Vorbringen des beteiligten Trägers öffentlicher Belange hinwegzusetzen (BVerfGE 138, 1 ).
Benehmenserfordernisse sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (BVerfGE 138, 1 ).
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Bei länger andauernden Arbeitskämpfen und der Beteiligung von Inhabern schulischer Funktionsstellen ließe sich zudem der - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte - staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; 98, 218 ), kurz ein funktionierendes Schulsystem (vgl. BVerfGE 138, 1 ), nicht mehr durchgängig sicherstellen.
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …
Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 153, 310 ; 156, 354 ) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 156, 354 ) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet. - BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ), muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Der Vorlagebeschluss muss außerdem mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15
Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen
vgl. für andere Benehmenserfordernisse BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1 = juris, Rn. 87, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 P 7.05 -, NVwZ-RR 2006, 337 = juris, Rn. 23, und Urteil vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris, Rn. 148. - BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Dabei kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf den Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts an, sofern dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 57, 295 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 126, 77 ; 129, 186 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ) oder es sich um eine verfassungsrechtliche Vorfrage handelt (vgl. BVerfGE 48, 29 ; 67, 26 ; 69, 150 ; 78, 165 ; 89, 144 ; 131, 1 ). - BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
Der Senat hat daher wiederholt festgestellt, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Staat verpflichtet, den Kommunen gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. BVerfGE 138, 1 ; BVerfG…, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris, Rn. 78).Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht wie vor den Fachgerichten rügen (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 26, 228 ; 76, 107 ; 83, 363 ; 137, 108 ; 138, 1 ;… Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 56).
Sie sind vielmehr integraler Teil des Staatsaufbaus (vgl. - für die Kommunen - BVerfGE 73, 118 ; 83, 37 ; 107, 1 ; 138, 1 ) und der grundrechtsverpflichteten öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 128, 226 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 238 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26) und als solcher gehalten, die Nachteile einer möglichst grundrechtsschonenden Ermittlung der Einwohnerzahlen hinzunehmen.
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 138, 1 m.w.N.).Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 m.w.N.).
Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 m.w.N.).
- BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
- BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17
Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen …
- BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der …
- BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12
Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen …
- BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?
- SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14
Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?
- BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld …
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17
Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines …
- BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20
Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot
- BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvL 11/22
Unzulässige Richtervorlagen betreffend die Strafnorm zur Verbreitung eines …
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …
- BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16
Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender …
- OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur …
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig
- BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz …
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21
Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen …
- BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20
Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der …
- BVerwG, 06.04.2022 - 8 C 9.21
Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung …
- BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14
Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht …
- BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18
Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung …
- BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15
Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen …
- OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot; …
- VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz
- SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14
Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13
Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14
Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer …
- BVerfG, 09.10.2019 - 2 BvL 13/19
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen …
- BVerfG, 12.07.2017 - 2 BvL 1/17
Verwaltung von Geldern eines Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörden in …
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2015 - 4 L 163/14
Einordnung der Erzeugung von Strom mit einer Photovoltaikanlage als …
- OVG Sachsen, 28.02.2023 - 4 A 704/20
Darlehensvergabe; berufliches Gymnasium in freier Trägerschaft; …
- BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15
Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit
- FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15
Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 24/13
Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform
- BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 11/19
Unzulässige Richtervorlage betreffend die landesrechtliche Regelung zur Fixierung …
- VerfG Schleswig-Holstein, 14.09.2020 - LVerfG 3/19
Zuständigkeitserweiterung ("Bezirkserweiterung") im Zusammenhang mit der Festen …
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 5 S 2071/13
Schutzfunktion des StrG BW § 6 Abs 1; zusammengesetzte Straßenverbindung als …
- BVerfG, 14.08.2019 - 2 BvL 12/19
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung …
- BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
Fixierungen im Strafvollzug (Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Fesselung …
- BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil …
- VG Stuttgart, 01.07.2015 - 12 K 587/15
Einrichtung einer Gemeinschaftsschule im Verbund mit vorhandener Grundschule; …
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu …
- BVerfG, 21.05.2021 - 2 BvQ 43/21
Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen infektionsschutzbedingtes Verbot von …
- VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im …
- OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
Anfechtung eines Kreisumlagebescheids
- OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit; …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.06.2015 - VGH N 7/14
Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die …
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2017 - 10 B 11706/17
Eilantrag der Gemeinde Haßloch gegen Zuweisung eines straffälligen und …
- BVerwG, 20.08.2015 - 9 B 13.15
Kommunalabgaben; Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz
- VG Trier, 21.07.2015 - 1 K 814/15
Aufhebung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung
- BVerfG, 29.12.2015 - 1 BvL 4/11
Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB III
- OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21
Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene; …
- OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17
Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule
- VerfGH Thüringen, 31.01.2018 - VerfGH 26/15
Einlegung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ohne Ratsbeschluss; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.2015 - 3 M 473/14
Aufnahmepflicht des Schulträgers einer Förderschule für Körperbehinderte für ein …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 415/15
Verpflichtung einer Untersuchungsanstalt zur Durchführung von Beprobungs- und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13
Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d. …
- BVerfG, 16.12.2022 - 1 BvL 6/18
Unzulässige arbeitsgerichtliche Vorlage betreffend die Zusatzversorgung der bei …
- VerfG Schleswig-Holstein, 03.04.2017 - LVerfG 2/16
Konkrete Normenkontrolle (Vorlagenbeschluss VG Schleswig 3 A 342/15) - …
- OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14
Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht
- OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18
Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage
- BVerfG, 29.08.2023 - 1 BvL 4/22
Unzulässige Richtervorlage zu den Pfändungsfreigrenzen in der Zivilprozessordnung
- BVerwG, 31.07.2020 - 7 B 2.20
- VerfGH Berlin, 19.04.2023 - VerfGH 69/21
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs 3 S 1, Abs 4 …
- OVG Sachsen, 12.08.2022 - 2 B 193/22
Schulrecht; Aufnahmeentscheidung; Gymnasium; Schulträger
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2016 - 12 L 511/16
Stellenbesetzung; Ermessensspielraum; Beirat; Besetzungskommission; …
- OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 228/17
Aufnahme in die Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk, Bestimmung der Zügigkeit …
- VG Minden, 31.07.2023 - 8 L 527/23
- VG München, 03.05.2022 - M 3 K 18.4903
Klagebefugnis des Schulaufwandsträgers einer abgebenden Schule
- OVG Sachsen, 09.01.2018 - 4 B 188/17
Rechtsaufsicht; Beanstandung; Gemeinde; Berufliches Gymnasium ; Schule in freier …
- OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der …
- VG Saarlouis, 29.07.2020 - 5 K 1550/18
Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtZur Bedeutung Historisch …
- VG Koblenz, 30.07.2018 - 4 L 658/18
Grundschulstandort Kirchen-Herkersdorf darf vorerst nicht geschlossen werden
- VG Koblenz, 28.08.2017 - 4 L 808/17
Grundschule Klotten bleibt vorerst geschlossen