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   BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09   

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BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 (https://dejure.org/2016,20231)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 (https://dejure.org/2016,20231)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 637/09 (https://dejure.org/2016,20231)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität.

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über Computerkriminalität unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG
    Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig - abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde bzgl Art ...

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das ZustimmungsG zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität; Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten i.R.d. Rechts auf ...

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig - abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde bzgl Art ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das ZustimmungsG zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität; Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten i.R.d. Rechts auf ...

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das ZustimmungsG zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität; Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten i.R.d. Rechts auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig - abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde bzgl Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität vor dem Bundesverfassungsgericht

  • daten-speicherung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.05.2009)

    Verfassungsbeschwerde gegen Datenweitergabe ans Ausland

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prüfung der Informationsweitergabe an das Ausland

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 234
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (83)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09
    Hierfür dürften keine strengeren Maßstäbe gelten als für die Datenerhebung (Kriterium der hypothetischen Neuerhebung, vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 287, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einer aktiven Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten, bei der schon die Übermittlung als solche einen Eingriff darstellt, der an den Grundrechten zu messen ist, in die bei der Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 324, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das steht der Ermächtigung zum Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten jedoch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 325, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Übermittlung solcher Daten an das Ausland setzt daher eine Vergewisserung über einen rechtsstaatlichen Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 327 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese muss verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Vorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass der mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbundene Eingriff auf ein verhältnismäßiges Maß begrenzt wird (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 90, 263 ; 120, 274 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 90 ff.; stRspr).

    Eine angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113, 29 ) erfordert, dass bei der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten Transparenz, aufsichtliche Kontrolle und ein effektiver Rechtsschutz sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 134 ff.; stRspr).

    Darüber hinaus kann eine Verpflichtung bestehen, Sanktionen für Rechtsverletzungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 139).

    In materiell-rechtlicher Hinsicht sind Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 128, 1 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 94; stRspr).

    Die Verwendung der erhobenen Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 276 ff.; stRspr), eine Sammlung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 130, 151 ; stRpsr).

    Daten, die für die festgelegten Zwecke oder den gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ; 125, 260 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 144).

    aa) Dessen ungeachtet darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu - unter Umständen schwerwiegenden - Menschenrechtsverletzungen reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 60, 348 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 - zu Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016, a.a.O., Rn. 328) oder ihnen gar den Anschein der Legalität verleihen.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09
    Dazu muss er aufzeigen, inwieweit diese die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 120, 274 ).

    Es gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 274 ; 130, 151 ; stRspr).

    Die Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt erst in Betracht, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und dadurch einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 351 ).

    Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht explizit mit der in der Rechtsprechung des Ersten Senats entwickelten Differenzierung zwischen der Kenntnisnahme von im Internet verfügbaren Kommunikationsinhalten, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten, und der gezielten Zusammentragung, Speicherung und Auswertung solcher Daten (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 351 ) auseinandergesetzt.

    aa) Unterhalb der Eingriffsschwelle bleiben insbesondere die Fälle, in denen eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    So liegen die Dinge etwa, wenn öffentlich zugängliche Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 351 ; 378 ; vgl. auch Rn. 31 des Beschlusses).

    Diese muss verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Vorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass der mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbundene Eingriff auf ein verhältnismäßiges Maß begrenzt wird (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 90, 263 ; 120, 274 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 90 ff.; stRspr).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09
    Zudem gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht daraus folgen, dass das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist (vgl. hierzu BVerfGE 64, 1 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Da sich die Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 72, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 10, 116 ), kann der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit keine verfassungswidrige, insbesondere grundrechtsverletzende Gesetzesauslegung und -anwendung gebieten.

    Das Grundgesetz ordnet nicht die Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter die Völkerrechtsordnung und den unbedingten Geltungsvorrang von Völkerrecht vor dem Verfassungsrecht an (vgl. BVerfGE 31, 58 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, Rn. 69; stRspr).

    Auch den allgemeinen Regeln des Völkerrechts weist es ausweislich des Art. 25 GG keinen Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, Rn. 41; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 42 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 11; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 55).

    Zwar verpflichtet der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit die gesamte öffentliche Gewalt, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage soweit wie möglich entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 58, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, Rn. 65; stRspr).

    Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit kann die differenzierten Regelungen des Grundgesetzes über den Rang der unterschiedlichen Quellen des Völkerrechts in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 23 bis 25 und Art. 59 Abs. 2 GG nicht verdrängen und ihre Systematik nicht unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, Rn. 64 ff.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).
  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Auch wenn die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag in aller Regel nicht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzlich eine mit dem völkerrechtlichen Vertrag nicht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitlichen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. BVerfGE 103, 332 ), schließt dies eine am Rechtsschutzbegehren orientierte inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Hinblick auf die in Bezug genommenen Regelungen des Übereinkommens nicht aus (vgl. BVerfGE 14, 1 ; 123, 148 ; 142, 234 ).

    Die durch das EPGÜ-ZustG vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten auf das Einheitliche Patentgericht wirkt unmittelbar mit dessen Arbeitsaufnahme, ohne dass noch ein weiterer Vollzugsakt der deutschen öffentlichen Gewalt erforderlich wäre (vgl. auch BVerfGE 142, 234 ).

    Liegt zu einer Frage Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser auseinandersetzen, um die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes in seinem Fall ausreichend darzutun (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 76 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 274 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).
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