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   BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14   

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https://dejure.org/2016,8750
BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 (https://dejure.org/2016,8750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1a S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG
    Das GG enthält zwar einen allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition, jedoch kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte - keine Absenkung der Drittel- bzw Viertelquoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte geboten

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • doev.de PDF

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • rewis.io

    Das GG enthält zwar einen allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition, jedoch kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte - keine Absenkung der Drittel- bzw Viertelquoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte geboten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Einforderung von auf verschiedenen Normebenen angesiedelten Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag; Verfassungsgerichtlich konkretisierter allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • zeit.de (Pressemeldung, 03.05.2016)

    Opposition scheitert mit Klage für mehr Kontrollrechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarische Oppositionsrechte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Oppositionsrechte: Ausweitung wird als skeptisch angesehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Gebot zur Schaffung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte

  • spiegel.de (Pressebericht, 03.05.2016)

    Linke vor Verfassungsgericht: Gysis krachende Niederlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Linke ohne Erfolg - keine spezifischen Oppositionsrechte in das GG

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Minderheiten- und Oppositionsrechte" am Mittwoch, 13. Januar 2016, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Minderheiten- und Oppositionsrechte" am Dienstag, 3. Mai 2016, 10.00 Uhr

Besprechungen u.ä. (8)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Grundsatz (in)effektiver Opposition

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechte parlamentarischer Minderheiten: Keine größeren Rechte für die kleine Opposition

  • archive.is (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 03.05.2016)

    "Blitzsaubere Begründung der Richter"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, 38, 93 GG; § 126a GO-BT
    Oppositionsfraktionsrechte

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Karlsruher Oppositionsfreundlichkeit - Gebot effektiver Opposition vs. Gleichheit der Abgeordneten - Teil I

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Karlsruher Oppositionsfreundlichkeit - Gebot effektiver Opposition vs. Gleichheit der Abgeordneten - Teil II

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Minderheitenrecht und Opposition: Ein Überblick

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staatsorganisationsrecht: Minderheitenrechte/Oppositionsrechte im Bundestag

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 25
  • NVwZ 2016, 922
  • DÖV 2016, 573
  • DÖV 2016, 779
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die prozessstandschaftliche Geltendmachung der Rechte des Bundestages ist nicht allein dann möglich, wenn dieser die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 45, 1 ), sondern auch dann, wenn es sich beim Bundestag um den Antragsgegner handelt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ).

    Daher liegen Sinn und Zweck der Prozessstandschaft darin, der Parlamentsminderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des Bundestages nicht nur dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, vor allem im Verhältnis zu der von ihm getragenen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 45, 1 ; 121, 135 ), sondern auch dann, wenn die Parlamentsminderheit Rechte des Bundestages gegen die die Bundesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit geltend macht (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den - eine punktuelle Durchbrechung des Mehrheitsprinzips darstellenden - parlamentarischen Minderheitenrechten nach Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 123, 267 ).

    Dahinter steht die Idee eines - inner- wie außerparlamentarischen - offenen Wettbewerbs der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 123, 267 ).

    b) Zusätzlich verfassungsrechtlich abgesichert ist das Recht "auf organisierte politische Opposition" (BVerfGE 123, 267 ) im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Alle drei Antragsgegenstände sind dem Deutschen Bundestag zuzurechnen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 61 m.w.N., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    a) Fraktionen sind berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95; Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 80, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Als parlamentarische Opposition stellen sie die natürlichen Gegenspieler von Regierung und regierungstragender Mehrheit dar (sogenannter neuer oder innerparlamentarischer Dualismus; vgl. auch BVerfGE 49, 70 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dies ist namentlich für das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in seiner Ausprägung als Minderheitsenquete anerkannt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; zur Hoheit der Minderheit über den Untersuchungsauftrag eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 und § 3 PUAG; zum Schutz auch der potenziell einsetzungsberechtigten Minderheit vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates - nämlich zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung und ihrer Exekutivorgane - in die Hand gegeben (vgl. BVerfGE 49, 70 ).

    Dieses Regelungskonzept orientiert sich an den politischen Kräfteverhältnissen im parlamentarischen Regierungssystem, da die parlamentarische Opposition in der Regel die parlamentarische Minderheit verkörpert (vgl. BVerfGE 49, 70 ), in sich aber - ebenso wie die parlamentarische Mehrheit - nicht notwendig eine homogene Einheit darstellt, sondern in eine Mehrzahl oder sogar in eine Vielzahl von Gruppierungen - Fraktionen oder auch Fraktionsstärke nicht erreichende Gruppen und einzelne Abgeordnete - aufgespalten sein kann (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    aa) Von der Möglichkeit eines Opponierens im konkreten Einzelfall parlamentarischer Arbeit wird durch die Abgeordneten, die strukturell die Regierung stützen, wegen der Bindungen innerhalb der Koalitionsfraktionen in der politischen Praxis zwar vergleichsweise selten Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 49, 70 , vgl. oben, Rn. 87).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    a) Fraktionen sind berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95; Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 80, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    e) Damit die Opposition ihre parlamentarische Kontrollfunktion erfüllen kann, müssen die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    a) Aufgrund des expliziten Wortlauts der Grundgesetzbestimmungen ist der Weg für eine Auslegung (zum Gebot der Auslegung zugunsten der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle vgl. BVerfGE 67, 100 ; vgl. oben, Rn. 90) im Sinne einer teleologischen Reduktion der Quoren verstellt; für Analogieschlüsse fehlt es bereits an einer analogiefähigen Norm.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies gilt namentlich für die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 92, 130 ; stRspr).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, darf nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    a) Fraktionen sind berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95; Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die prozessstandschaftliche Geltendmachung der Rechte des Bundestages ist nicht allein dann möglich, wenn dieser die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 45, 1 ), sondern auch dann, wenn es sich beim Bundestag um den Antragsgegner handelt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ).

    Daher liegen Sinn und Zweck der Prozessstandschaft darin, der Parlamentsminderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des Bundestages nicht nur dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, vor allem im Verhältnis zu der von ihm getragenen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 45, 1 ; 121, 135 ), sondern auch dann, wenn die Parlamentsminderheit Rechte des Bundestages gegen die die Bundesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit geltend macht (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    a) Der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition wurzelt im Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ).

    Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den - eine punktuelle Durchbrechung des Mehrheitsprinzips darstellenden - parlamentarischen Minderheitenrechten nach Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 123, 267 ).

    Dieses Regelungskonzept orientiert sich an den politischen Kräfteverhältnissen im parlamentarischen Regierungssystem, da die parlamentarische Opposition in der Regel die parlamentarische Minderheit verkörpert (vgl. BVerfGE 49, 70 ), in sich aber - ebenso wie die parlamentarische Mehrheit - nicht notwendig eine homogene Einheit darstellt, sondern in eine Mehrzahl oder sogar in eine Vielzahl von Gruppierungen - Fraktionen oder auch Fraktionsstärke nicht erreichende Gruppen und einzelne Abgeordnete - aufgespalten sein kann (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Im Organstreit antragsberechtigt sind - angesichts der im parlamentarischen Regierungssystem bestehenden weitgehenden Übereinstimmung von Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit - gerade auch die Oppositionsfraktionen und damit die organisierte parlamentarische Minderheit als Gegenspieler der Regierungsmehrheit (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 117, 359 ).

    Vor dem Hintergrund der weitgehenden Übereinstimmung von Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit im parlamentarischen Regierungssystem soll die Öffnung des Organstreits für andere Beteiligte als die obersten Bundesorgane nach der Vorstellung des Parlamentarischen Rates vor allem dazu dienen, Oppositionsfraktionen und damit der organisierten parlamentarischen Minderheit als dem Gegenspieler der Regierungsmehrheit den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht zu eröffnen, um somit die tatsächliche Geltendmachung der dem Parlament im Verfassungsgefüge zukommenden Rechte zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 286 mit Nachweisen zur Debatte im Parlamentarischen Rat; 117, 359 ).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvF 2/65

    Deutsche Friedensunion

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass sich die quorengebundenen parlamentarischen Minderheitenrechte durch jede sich situativ bildende Minderheit ausüben lassen - ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung und ihres Zustandekommens und ohne Rücksicht auf Partei- oder Fraktionszugehörigkeit der mitwirkenden Abgeordneten (vgl. BVerfGE 21, 52 ; 124, 78 ).

    Namentlich für die abstrakte Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Katalog der Antragsberechtigten abschließend und eine Erweiterung - im Wege der Auslegung oder Analogie - unzulässig ist (vgl. BVerfGE 21, 52 ; 68, 346 ).

    Dazu ist es nicht befugt (vgl. BVerfGE 21, 52 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, darf nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 03.06.2011 - 2 BvC 7/11

    Zweifel an Zulässigkeit mangels hinreichend sicherer Möglichkeit der Zuordnung

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • Drs-Bund, 19.12.2013 - BT-Drs 18/212
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    a) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages als auch von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; stRspr).

    War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 105, 197 ; zum sogenannten neuen oder innerparlamentarischen Dualismus vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts oder der Geschäftsordnung stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis nicht aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aufgrund des expliziten Wortlauts der Grundgesetzbestimmung ist der Weg für eine Auslegung (zum Gebot der Auslegung zugunsten der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle vgl. BVerfGE 67, 100 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 90, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) im Sinne einer teleologischen Reduktion des angeordneten Quorums verstellt; für Analogieschlüsse fehlt es bereits an der notwendigen Lücke.

    Er hat auch die Konsequenzen seiner Quorenbestimmungen gesehen und billigend in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 116, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine geschäftsordnungsmäßig verbriefte Rechtsposition ist nicht zwangsläufig von einem (behaupteten) Verfassungsorganstatus, das heißt vom Verfassungsrecht, umfasst (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 130, 367 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    § 126a GO-BT ist jederzeit änderbar und begründet daher - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 126a Abs. 2 GO-BT - keine gesicherte Rechtsposition (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 78, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zwar gebietet der Grundsatz effektiver Opposition (hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 85 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin auszulegen.

    Allerdings bildet der Wortlaut des Grundgesetzes - namentlich die dort angeordneten Quoren - die Grenze jeder Auslegung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 109, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insoweit stellen die in den Verfassungstext aufgenommenen Quoren die vom Verfassungsgeber und vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewollte Konkretisierung des Grundsatzes effektiver Opposition dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 114, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Verfassungsrechtlich ist aber gegen dieses Quorum nichts zu erinnern (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    (1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition im Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 142, 25 ).

    Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition ist konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 123, 267 ) und auch durch das Rechtsstaatsprinzip abgesichert (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Hinsichtlich der Rechte parlamentarischer Minderheiten kommt dabei Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Das individuelle Recht zum - sowohl strukturellen als auch situativen - parlamentarischen Opponieren gründet jedoch in der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Dies gilt auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung sich aus der Rechtsstellung der Abgeordneten ableitet und daher ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Demgemäß beinhaltet das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zwar das Gebot des Schutzes parlamentarischer Minderheiten und den Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Zwar ist der hierdurch garantierte Status der Freiheit und Gleichheit der Fraktionen unter Berücksichtigung des im Demokratieprinzip gründenden Grundsatzes effektiver Opposition auszulegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt damit diejenigen Gehalte, an denen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss (vgl. BVerfGE 142, 25 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

    Es gilt der Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [57], Rn. 90; vgl. auch Cancik, Parlamentarische Opposition in den Landesverfassungen, 2000; Ingold, Das Recht der Oppositionen, 2015).

    Denn auch die parlamentarische Mehrheit stellt "nicht notwendig eine homogene Einheit" dar, sondern kann in eine Mehrzahl oder sogar in eine Vielzahl von politisch unterschiedlichen Gruppierungen aufgespalten sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [59], Rn. 93, s. auch bereits BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363 f.], Rn. 148).

    Die Vorschrift bringt damit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition zum Ausdruck (vgl. zu diesem BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [57], Rn. 90).

    Eine über die in der Verfassung normierten Rechte der Minderheit hinausgehende Verpflichtung des Parlaments, in oder mit der Geschäftsordnung zusätzliche Minderheitenrechte zu schaffen oder sonst die Belange der Minderheit zu fördern, folgt daraus aber nicht (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 ff.).

    Eine Verpflichtung der Mehrheit, den Interessen der Minderheit den Vorrang einzuräumen, besteht dabei nur dort, wo die Verfassung dies gebietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 ff.; s. bereits oben C.I.2.c)).

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - zwischen zwei Oppositionsfraktionen gelost wird, denn die Opposition stellt ebenso wie die parlamentarische Mehrheit nicht notwendig eine homogene Einheit dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [59], Rn. 93, s. auch bereits BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363 f.], Rn. 148).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerfGE 142, 25 ff.).

    Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Der Senat hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet (BVerfGE 142, 25 ) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont.

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition (BVerfGE 142, 25 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Rechte aus einfachen Gesetzen oder einer Geschäftsordnung genügen grundsätzlich nicht, es sei denn die betreffende Norm spiegelt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten wider (vgl. BVerfG, Urteile vom 4.7.2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277, 318, Juris Rn. 191 f.; vom 19.6.2012 - 2 BvE 4/11 -, BVerfGE 131, 152, 191, Juris Rn. 79 f.; und vom 3.5.2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 Rn. 79; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 86 ff.).

    Insofern gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG die allgemeinen Substantiierungsanforderungen (vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG BVerfG, Urteil vom 3.5.2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 Rn. 71).

    Denn der Grundsatz der effektiven Opposition beinhaltet nach der bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung lediglich, dass die in der Verfassung vorgesehenen Minderheitenrechte auf ihre Wirksamkeit hin ausgelegt werden müssen und die Opposition bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 -, BVerfGE 67, 100, 130, Juris Rn. 102; und vom 3.5.2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 Rn. 90; Thür.

    Ausgangspunkt einer näheren Bestimmung des Fraktionsstatus ist daher die in Art. 27 Abs. 3 LV verbürgte Rechtsstellung des Abgeordneten (vgl. VerfGH, Urteil vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 94 m.w.N.; zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 16.7.1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, 322, Juris Rn. 97; Beschluss vom 17.7.1995 - 2 BvH 1/95 -, BVerfGE 93, 195, 203, Juris Rn. 43; Urteil vom 3.5.2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 Rn. 97).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

    Ihre Bildung beruht auf einer Entscheidung der Abgeordneten, die diese in Ausübung des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 30 Abs. 2 LV NRW) getroffen haben (vgl. BVerfGE 84, 304, 322 = juris Rn. 97; 93, 195, 204 = juris Rn. 43; zuletzt BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 97 = juris; VerfGH NRW, OVGE 47, 293, 296 = juris Rn. 61).

    Dementsprechend leitet sich die Rechtsstellung der Fraktionen aus dem Status der Abgeordneten ab (BVerfGE 93, 195, 203 = juris Rn. 43; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 97 = juris; VerfGH NRW, OVGE 47, 293, 296 = juris Rn. 62).

    Dies folgt in erster Linie daraus, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit, sondern vom Parlament in der Gesamtheit seiner Mitglieder bewirkt wird (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 = juris Rn. 103; 130, 318, 342 = juris Rn. 102 f.; 140, 115, 149 f., Rn. 91 = juris; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 96 = juris).

    32 Als Maßstab kommt der Grundsatz der parlamentarischen Gleichheit überall dort zur Geltung, wo Aufgaben des Parlaments erfüllt werden, an denen mitzuwirken die Abgeordneten berufen sind, also vor allem im Bereich der öffentlichen Beratung und der Gesetzgebung, beim Budgetrecht sowie bei der Ausübung der Kreations-, Informations- und Kontrollfunktionen (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f. = juris Rn. 102; 96, 264, 280 = juris Rn. 69; BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 96 = juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95 -, DÖV 1996, 783).

    34 Eine Durchbrechung des Prinzips der parlamentarischen Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 195, 204 = juris Rn. 43; 96, 264, 278 = juris Rn. 61), die ihrerseits durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein müssen, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann (BVerfG, NVwZ 2016, 922, 925, Rn. 98 = juris).

    Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht als Recht "auf organisierte politische Opposition" zusätzlich im Rechtsstaatprinzip abgesichert gesehen (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 922, 924, Rn. 87 = juris), das auch kraft Landesverfassungsrechts gilt (VerfGH NRW, OVGE 45, 285, 287 = juris Rn. 42; 51, 272, 278 = juris Rn. 50; Tettinger, in: Löwer/ders., Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 1 Rn. 42).

    Er vermittelt den Fraktionen insoweit keine Mitwirkungsrechte, die über die sich aus Art. 30 Abs. 2 LV NRW - bzw. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - ergebenden hinausreichen, und begründet namentlich keine zusätzlichen Rechte für die parlamentarische Minderheit (vgl. BVerfGE 80, 188, 220 = juris Rn. 109; 84, 304, 324 = juris Rn. 104; Grote, Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 200 f.; zum Nichtbestehen spezifischer Oppositionsfraktionsrechte siehe jüngst BVerfG, NVwZ 2016, 922, 924 f., Rn. 91 ff., insb. 95 = juris).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

    1. Die Antragstellerin kann als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren eigene Rechte und Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 142, 25 ).

    Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 131, 152 ; 139, 194 ; 142, 25 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Da im Status der Gleichheit der Abgeordneten der Grundsatz der Wahlgleichheit fortwirkt und beide besonderen Gleichheitssätze im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ), gelten für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten die gleichen Anforderungen, die an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit (vgl. dazu BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ) zu stellen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Das Grundgesetz enthält zwar einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Den ihnen etwa in Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugewiesenen Rechten kommt daher für das der parlamentarischen Opposition zur Verfügung stehende Instrumentarium zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - VGH O 18/18

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten aus der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2023 - 1 S 65.23

    Behördenprivileg für Juristische Person des Parlamentsrechts mit originärem

  • OVG Bremen, 07.09.2022 - 1 B 227/22

    Überlassung von Räumlichkeiten an eine Fraktion zur Abhaltung einer

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