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   BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16   

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BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (https://dejure.org/2018,21545)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (https://dejure.org/2018,21545)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (https://dejure.org/2018,21545)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 4 GG
    Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem § 25 PsychKG BW bzw nach bayerischer Rechtslage mit Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2 GG unvereinbar - nicht lediglich kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bestehenden ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 GG; Art. 3 EMRK; § 25 PsychKHG BW
    GG, EMRK, PsychKHG BW

  • IWW

    Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 GG; Art. 3 EMRK; § 25 PsychKHG BW
    GG, EMRK, PsychKHG BW

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 2 Abs. 2 S. 2 u. 3, 104 Abs. 1 u. 2; PsychKHG BW § 25 Abs. 2 u. 3; BayUnterbrG Artt. 10, 12, 19
    Voraussetzungen der Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung; Fixierung eines Patienten als Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person; 5-Punkt und 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer; ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer dem Richtervorbehalt unterliegenden Freiheitsentziehung bei Fixierung eines auf dem Rücken liegenden Betroffenen mittels spezieller Gurte an das Bett zur Aufhebung seiner Bewegungsfähigkeit; Zulässigkeit von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen ...

  • rabüro.de

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • doev.de PDF

    Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • rewis.io

    Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem § 25 PsychKG BW bzw nach bayerischer Rechtslage mit Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2 GG unvereinbar - nicht lediglich kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bestehenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung; Fixierung eines Patienten als Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person; 5-Punkt und 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer; ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104
    Vorliegen einer dem Richtervorbehalt unterliegenden Freiheitsentziehung bei Fixierung eines auf dem Rücken liegenden Betroffenen mittels spezieller Gurte an das Bett zur Aufhebung seiner Bewegungsfähigkeit; Zulässigkeit von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem § 25 PsychKG BW bzw nach bayerischer Rechtslage mit Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2 GG unvereinbar - nicht lediglich kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bestehenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten und richterlichen Eildienst

  • zeit.de (Pressebericht, 24.07.2018)

    Richter muss Fixierung von Patienten anordnen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Psychiatrie-Patienten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fixierung in der Psychiatrie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fixierung von Patienten in öffentlich-rechtlichen Unterbringungen unterliegt Richtervorbehalt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehende Fixierung untergebrachter Patienten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fixierung von Patienten in öffentlich-rechtlichen Unterbringungen unterliegt Richtervorbehalt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsverletzungen bei Fixierungen in der Psychiatrie

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fixierung steht unter Richtervorbehalt

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 24.07.2018)

    Fixierung in Psychiatrie nur mit Richter-Zustimmung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Keine Fixierung ohne richterliche Zustimmung?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 122 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Fixierung psychisch kranker Untergebrachter: Richtervorbehalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Richterliche Genehmigung für Fixierung von Patienten notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fixierung von Patienten nur mit richterlicher Genehmigung erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Richterliche Genehmigung für Fixierung von Patienten notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fixierungen von Psychiatrie-Patienten: Eingriff in die Freiheit nur mit Entscheidung des Richters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fixierung von psychisch Erkrankten nur mit Richterbeschluss zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung - Fixierung stellt Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit dar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung am Dienstag, 30. Januar 2018, 10.00 Uhr, und am Mittwoch, 31. Januar 2018, 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.01.2018)

    Fixierung von Patienten: "Was soll man da um Gottes willen machen?"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.01.2018)

    BVerfG verhandelt zu Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Gibt es Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.12.2017)

    Psychiatrische Kliniken: Bundesverfassungsgericht verhandelt Fixierungen

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.01.2018)

    Psychiatrie: Trauma durch Fixierung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2018)

    Fixierung von Patienten in psychiatrischen Kliniken

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung? Zur Fixierung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG
    Eigenständige Freiheitsentziehung durch Fixierung einer Person während geschlossener Unterbringung

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Freiheit in der Freiheitsentziehung

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung am Dienstag, 24. Juli 2018, 10.00 Uhr

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 11.03.2019)

    DRB kritisiert Gesetzentwurf: Neuregelung der Fixierung im Vollzug verfassungswidrig?

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 IV BGB" von Dr. Angie Schneider, original erschienen in: FamRZ 2019, 89 - 94.

  • die-bpe.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE) zur Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 293
  • NJW 2018, 2619
  • NVwZ 2018, 1733
  • FamRZ 2018, 1442
  • AnwBl 2018, 463
  • DÖV 2018, 784
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (126)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 105, 239 ).

    Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 105, 239 ).

    a) Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst sowohl freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 GG) als auch freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG), die das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs voneinander abgrenzt (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) liegt dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. BVerfGE 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05 -, juris, Rn. 26; Radtke, in: Epping/Hillgruber,Beck'scher Online-Kommentar GG, 37. Edition, Art. 104 Rn. 3 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 104 Rn. 11 f.; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 5a).

    Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    1. Art. 104 Abs. 2 GG fügt für die Freiheitsentziehung dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unterworfen ist, den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 105, 239 ).

    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).

    Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; zu dem Spannungsverhältnis zwischen dieser Verpflichtung und den durch sie entstehenden rechtsstaatlichen Infrastrukturkosten Wischmeyer, Die Kosten der Freiheit, 2015, S. 20 f.).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 m.w.N.).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ).

    Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung oder ein renitentes Verhalten des Betroffenen bedingt sind (vgl. BVerfGE 105, 239 ; BVerfGK 7, 87 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).

    Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt (vgl. - noch auf § 104 Abs. 3 StPO abstellend - BVerfGE 105, 239 ; 139, 245 ).

    In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Der erforderlichen Prognoseentscheidung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Gerichtsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohlicher erlebt wird, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ).

    Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfinden (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ).

    Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 126, 170 ; 128, 282 ).

    Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 117, 71 ; 128, 282 ; stRspr).

    Eine Fixierung darf nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 m.w.N.).

    Aus den grundrechtlichen Garantien ergeben sich in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch Anforderungen an das Verfahren von Behörden und Gerichten (vgl. BVerfGE 51, 150 ; 52, 380 ; 52, 391 ; 101, 106 ; 128, 282 ; stRspr).

    Insoweit sind die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung einer Zwangsbehandlung entwickelt hat (vgl. BVerfGE 128, 282 ), auf die Anordnung einer Fixierung größtenteils übertragbar.

    Sie muss vor allem davor geschützt werden, dass ihre Grundrechte etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten auftreten können -, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ).

    b) Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung der Fixierung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachter Personen durch einen Arzt (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    c) Als Vorwirkung der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Notwendigkeit, die gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person erfolgte Anordnung einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, Dauer und die Art der Überwachung zu dokumentieren (vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten in anderen Zusammenhängen BVerfGE 65, 1 ; 103, 142 ; 128, 282 m.w.N.).

    Nur auf Grundlage einer detaillierten Dokumentation bleibt fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln auch unter der für Kliniken typischen Bedingung sichergestellt, dass die zuständigen Akteure wechseln (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Hinzu kommt schließlich, dass die Dokumentation auch ein unentbehrliches Mittel der systematischen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass den Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 12 BRK -, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden kann, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. für die Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).

    Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, geeignete Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 105, 239 ).

    Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) liegt dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Zwar ist Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 51, 97 ; 57, 346 ).

    Zu dem Begriff "Entscheidung" gehört, dass der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ).

    Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 149, 293 ), und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten grundlegenden konventionsrechtlichen Wertungen (vgl. BVerfGE 148, 296 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Eine europa- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die andere überstaatliche Grundrechtskataloge berücksichtigt und sich von deren Interpretation inspirieren lässt, bedeutet nicht, dass unter Nutzung des offenen Wortlauts der Grundrechte jede Interpretation internationaler oder europäischer Entscheidungsinstanzen und Gerichte zu übernehmen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 142, 313 ; 149, 293 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.; 156, 63 ).

    Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille (vgl. zu Letzterem BVerfGE 149, 293 ).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63 m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    (1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Eingriff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen (vgl. BVerfGE 149, 293 ; 156, 63 ).

    Das ist jedenfalls bei staatlichen Eingriffen durch Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs der Fall (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    Um diese schwerste Form der Freiheitsbeschränkung handelt es sich erst dann, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, was eine besondere Eingriffsintensität und grundsätzlich eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    Erreicht die Eingriffsintensität das Niveau einer Freiheitsentziehung (vgl. BVerfGE 149, 293 ), wird diese in den folgenden Absätzen unter weitere prozedurale Voraussetzungen gestellt.

    Entsprechend folgt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, den Richtervorbehalt in einer Art und Weise verfahrensrechtlich auszugestalten, die den unterschiedlichen Anwendungszusammenhängen gerecht wird, auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist und sicherstellt, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. BVerfGE 149, 293 ).

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