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   BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17   

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BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17 (https://dejure.org/2020,11112)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17 (https://dejure.org/2020,11112)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 (https://dejure.org/2020,11112)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsaufklärung teilweise mit Art 10 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG unvereinbar bzw partiell unvereinbar - Fortgeltungsanordnung - Frist für Neuregelung bis 31.12.2021

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Ermächtigungen des Bundesnachrichtendienstes zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, zur Übermittlung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse an inländische und ausländische Stellen und zu in diesem Zusammenhang ...

  • rewis.io

    Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsaufklärung teilweise mit Art 10 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG unvereinbar bzw partiell unvereinbar - Fortgeltungsanordnung - Frist für Neuregelung bis 31.12.2021

  • kanzlei.biz

    Geheimdienstüberwachung: Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst verfassungswidrig

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    BND-Gesetz verstößt teilweise gegen das Grundgesetz

  • Anwaltsblatt

    Art 1 GG
    BND-Fernmeldeüberwachung im Ausland verstößt gegen Grundgesetz

  • doev.de PDF

    Strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND

  • Anwaltsblatt

    Art 1 GG
    BND-Fernmeldeüberwachung im Ausland verstößt gegen Grundgesetz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Grundrechtsverstöße des BND-Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Ermächtigungen des Bundesnachrichtendienstes zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, zur Übermittlung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse an inländische und ausländische Stellen und zu in diesem Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Ermächtigungen des Bundesnachrichtendienstes zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, zur Übermittlung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse an inländische und ausländische Stellen und zu in diesem Zusammenhang ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsaufklärung teilweise mit Art 10 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG unvereinbar bzw partiell unvereinbar - Fortgeltungsanordnung - Frist für Neuregelung bis 31.12.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte und ist grundgesetzwidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weltweite Grundrechtsbindung: Auslandsüberwachung durch BND verfassungswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 19.05.2020)

    BVerfG fordert strengere Regeln für Überwachung: Konstruktionsfehler im BND-Gesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fernmeldeaufklärung: Was darf der BND?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 19.5.2020)

    Auch für deutsche Spione gilt das Grundgesetz

  • zeit.de (Pressebericht)

    Hallo BND, das Grundgesetz gilt auch für euch!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • welt.de (Pressebericht, 19.05.2020)

    Überwachung im Ausland: "Wieso verklagen sie nicht ihre eigenen Geheimdienste?"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auslands-Überwachung im BND-Gesetz verfassungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Strategische Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auslandsüberwachung durch BND verfassungswidrig - Derzeitige Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland verstößt gegen Grundrechte

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes am Dienstag, 14. Januar 2020, 10.00 Uhr, und Mittwoch, 15. Januar 2020, 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.05.2020)

    Geheimdienstüberwachung: Überwachungsschutz für Ausländer weltweit in Karlsruhe?

  • archive.ph (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.05.2020)

    Auslandsgeheimdienst: So überwacht der BND das Internet

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das BVerfG verhandelt Verfassungsklage zur BND-Auslandsmassenüberwachung

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fernmeldeaufklärung im Ausland durch den BND verfassungswidrig

  • schalast.com (Entscheidungsbesprechung)

    BND-Urteil: Mitwirkungspflichten zur Fernmeldeaufklärung weiterhin zu beachten

Sonstiges (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes am 14. und 15. Januar 2020

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes am Dienstag, 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • heise.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 13.01.2020)

    Abhör-Gesetz vor dem Verfassungsgericht: "Sehr genau prüfen, was der BND tut"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 154, 152
  • NJW 2020, 2235
  • AnwBl 2020, 422
  • AnwBl Online 2020, 619
  • afp 2020, 273
  • afp 2020, 274
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Die Befugnisse zur Datenübermittlung in Einzelfällen genügten nicht den aktuellen, insbesondere in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220) entfalteten Anforderungen.

    Angesichts der Streubreite der durch die angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen, die nicht von vornherein auf einen begrenzten Personenkreis zugeschnitten sind, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    Hiermit werden die erlangten Daten anderen Behörden zugänglich gemacht, was stets einen eigenen Grundrechtseingriff bedeutet (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei sind an die Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil die Datenverarbeitung von den Betroffenen unbemerkt stattfindet und sich die Befugnisse somit nicht im Wechselspiel von behördlicher Einzelanordnung und gerichtlicher Kontrolle schrittweise konkretisieren können (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 306).

    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Für geheime Überwachungsmaßnahmen durch Sicherheitsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht die sich hieraus ergebenden Anforderungen durch eine Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert und insbesondere in der Entscheidung zum Bundeskriminalamtgesetz zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine solche heimliche Überwachung der Telekommunikation bedeutet grundsätzlich einen schweren Eingriff (vgl. BVerfGE 141, 220 ), unabhängig davon, ob die Überwachung im Inland oder im Ausland stattfindet oder sich auf Inländer und Deutsche oder Ausländer bezieht.

    155 (1) Allerdings liegt in dem Verzicht auf jede konkretisierende Eingriffsschwelle eine Freistellung von einem Kernelement rechtsstaatlicher Anforderungen, das grundsätzlich und insbesondere in Bezug auf innerstaatlich tätige Sicherheitsbehörden schon für weniger eingriffsintensive, erst recht aber für schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie die Überwachung der Telekommunikation unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 150, 244 ).

    Nicht anders liegt es, wenn gegenüber bestimmten Personen - sei es im Inland, sei es im Ausland - im Wege der Einzelanordnung Überwachungsmaßnahmen etwa in Form einer Telekommunikationsüberwachung oder Onlinedurchsuchung angeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; siehe auch § 3 G 10).

    Für die Festlegung der Maßnahme selbst jedoch bedarf es, entsprechend dem Richtervorbehalt bei individualbezogener Telekommunikationsüberwachung durch Einzelfallanordnung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ), einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

    Einer Schaffung von Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden durch behördeninterne Zweckänderungen steht dies nicht entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine gezielte Überwachung der Telekommunikation deutscher Staatsangehöriger muss sich daher an den Anforderungen orientieren, die für die individuelle Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gelten (vgl. zu deren Anforderungen BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass dann die diesbezüglichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ) gewahrt und durch die strategische Überwachung nicht unterlaufen werden.

    Im Übrigen ist eine Überwachung und Auswertung nur nach Maßgabe einer Abwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse an der Information das Interesse der Betroffenen an dem Schutz der Vertraulichkeit im Einzelfall überwiegt (vgl. BVerfGE 129, 208 ; 141, 220 ).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; stRspr).

    Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 141, 220 <276 f. Rn. 121; 279 Rn. 128; 314 f. Rn. 243>; stRspr).

    Auch können trotz Straftatenbezugs Situationen, in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger, der höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Die Anforderungen an die gesetzliche Sicherstellung dieses Schutzes unterscheiden sich insoweit jedoch nach der Art der in Frage stehenden Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dies lässt unberührt, dass, soweit der Einsatz von Suchbegriffen erkennbar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Erfassung kernbereichsrelevanter Kommunikation birgt, diese nach Möglichkeit informationstechnisch schon im Vorfeld von der Erhebung ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Demgegenüber ist dann aber auf der Ebene der händischen Datenauswertung gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverzüglich unterbrochen werden muss, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt; schon bei Zweifeln darf ihre Fortsetzung - vorbehaltlich von Regelungen für Eilfälle (vgl. BVerfGE 141, 220 ) - nur in Form von Aufzeichnungen erlaubt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sind (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch § 3a Satz 2 bis 11 G 10).

    Dabei ist klarzustellen, dass Erkenntnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verwertet werden dürfen und unverzüglich zu löschen sind; dies ist zu protokollieren und die Löschungsprotokolle müssen zur Gewährleistung einer datenschutzrechtlichen Kontrolle hinreichend lang aufbewahrt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 289 ff.).

    Mit ihnen ist sicherzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung rechtfertigenden Zwecke begrenzt bleibt und nach deren Erledigung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Die zentralen Schritte der Datenlöschung müssen, soweit dies für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich ist, protokolliert werden; die Löschungsprotokolle müssen hinreichend lange aufbewahrt werden, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 291).

    212 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen eigenen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    216 3. Materiell müssen sowohl die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 141, 220 ).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Danach kommt es für die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung auch hier darauf an, ob die Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben für den Übermittlungszweck mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Weil den Sicherheitsbehörden ein so weitreichendes Instrument wie die anlasslose Telekommunikationsüberwachung innerstaatlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden darf, gelten - sofern nicht Berichte allein an die Bundesregierung in Frage stehen (unten Rn. 223 ff.) - die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst für andere besonders schwere Eingriffsmaßnahmen wie die Wohnraumüberwachung oder die Online-Durchsuchung gelten(vgl. BVerfGE 141, 220 <271 Rn. 110; 273 f. Rn. 115 f.; 327 ff. Rn. 287 ff.>).

    Dabei ist jeweils zwischen Übermittlungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ).

    Was den Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach diesen Kriterien eine Übermittlung zur Gefahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, die besonders gewichtig sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Zu verlangen ist jedoch eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen (vgl. hierzu näher BVerfGE 141, 220 ).Soweit Daten zur Strafverfolgung übermittelt werden, bedarf es genügend konkretisierter Tatsachen, die den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen.

    Die Übermittlung ist - sofern es nicht unmittelbar um Berichte allein an das Bundeskanzleramt oder einzelne Bundesminister und deren regierungspolitische Nutzung geht - zu protokollieren, um die Beachtung der Übermittlungsvoraussetzungen einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; siehe auch unten Rn. 291).

    Der Gesetzgeber ist insoweit nicht gehindert, bei der begrifflichen Ausgestaltung der Ermächtigungen der Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen Rechnung zu tragen; dies stellt das materielle Schutzniveau jedoch nicht in Frage (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umgang mit den von deutschen Behörden erhobenen Daten nach Übermittlung in das Ausland einerseits nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes unterliegt, da die ausländische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen Bindungen verpflichtet ist, anderseits die deutsche Staatsgewalt aber bei der Übermittlung an die Grundrechte gebunden ist und für die Übermittlung die Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Maßgeblich für diese Beurteilung sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen des Empfängerstaats sowie ihre Umsetzung in der täglichen Anwendungspraxis (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Der Staat darf seine Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, kann der Gesetzgeber auch von einer Einzelfallabwägung abhängig machen (BVerfGE 141, 220 ).

    Sie muss dokumentiert werden und einer unabhängigen Kontrolle zugänglich sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    246 a) Mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis 26 und Art. 59 Abs. 2 GG bindet das Grundgesetz die Bundesrepublik umfassend in die internationale Gemeinschaft ein und hat es die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Ein funktionierender Informationsaustausch kann im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Menschen eine Übermittlung von im Inland erhobenen Erkenntnissen voraussetzen und im Gegenzug auf Unterrichtungen durch ausländische Stellen angewiesen sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    265 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für Überwachungsmaßnahmen auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und Kontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Im Ausgleich hierfür sind dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen an eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle zu entnehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Allerdings können diese Ansprüche so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Obwohl diese Ausnahmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 141, 220 ), reichen die Benachrichtigungspflichten bezüglich der strategischen Überwachung danach nicht weit.

    Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 120, 351 ; stRspr), noch das Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen(vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr), können durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht werden wie durch Benachrichtigungen im Inland.

    Dabei ist der Bundesnachrichtendienst dazu zu verpflichten, die Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Daten, Aufschluss über verwendete Programme sowie jederzeitigen Zutritt zu Diensträumen zu gewähren (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; siehe auch BTDrucks 14/5655, S. 26 unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313 ).

    291 bb) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Blick auf die Kontrolle gehört eine Protokollierung der Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, die den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 141, 220 ) oder hinreichend verdachtsbegründende Tatsachen entsprechen müssen.

    Es fehlt zunächst an einer hinreichend genauen Bestimmung der Empfängerbehörden, die sich vorliegend auch nicht aus den offenen Übermittlungszwecken bestimmen lassen (oben Rn. 137 ff. und 213 ff.; vgl. hierzu BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage der Geltung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten von Ausländern im Ausland in seiner Entscheidung zur strategischen Überwachung nach dem Artikel 10-Gesetz im Jahr 1999 (BVerfGE 100, 313) ausdrücklich offen gelassen.

    Das gilt nicht nur in Bezug auf die Datenerhebung, sondern auch in Bezug auf die Datenverwendung und -übermittlung, die als eigene Grundrechtseingriffe an den Grundrechten zu messen sind, die für die Datenerhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    In seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 hat das Bundesverfassungsgericht dies weder positiv beantwortet noch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    67 b) Die von Art. 19 Abs. 3 GG vorausgesetzte wesensmäßige Anwendbarkeit der geltend gemachten Grundrechte auf juristische Personen ist für Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gegeben (vgl. zu Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 80, 124 ; 95, 28 ; 113, 63 ; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 21, 362 ; 42, 374 ; 53, 336 ).

    Es dient dabei nicht vorrangig dem materiellen Geheimnisschutz, sondern unabhängig von ihrem Inhalt, ihren Umständen oder ihrer Funktion dem Schutz der individuellen Kommunikationsteilnehmer (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, S. 815 ).

    Angesichts der verdachtslosen und geheim gehaltenen Fernmeldeüberwachung und den ebenfalls im Verborgenen stattfindenden Folgemaßnahmen kann ihnen eine weitere Konkretisierung des Vortrags nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    100 c) Der Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt im Ausland steht auch nicht entgegen, dass hier eine Abgrenzung zu anderen Staaten und Rechtsordnungen oder eine Abstimmung mit diesen erforderlich wäre, wie es das Bundesverfassungsgericht als - einzigen - möglichen Grund für einen Ausschluss der Bindung an Art. 10 GG bei Auslandssachverhalten erwogen und offengelassen hatte (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Soweit die Grundrechte auf Konkretisierungen des Gesetzgebers angewiesen sind, kann auch insoweit den besonderen Bedingungen im Ausland Rechnung zu tragen sein (vgl. BVerfGE 92, 26 ; dazu auch BVerfGE 100, 313 ).

    Ebenfalls berühren die angegriffenen Vorschriften die als Journalisten tätigen Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.Denn sie ermächtigen den Bundesnachrichtendienst zur Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten aus Telekommunikation im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einschließlich der gezielten Überwachung und Auswertung ihrer in diesem Zusammenhang geführten Kommunikation etwa mit Informanten (vgl. EGMR, Weber and Saravia v. Germany, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, §§ 143 ff.; Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 476, 490 ff.; siehe auch BVerfGE 100, 313 ).

    Die später wieder ausgesonderten Daten werden dabei auch nicht nur ungewollt miterfasst, sondern bewusst erhoben, um auf relevante Erkenntnisse hin ausgewertet und gegebenenfalls genutzt zu werden (vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 313 ).

    Das behördliche Interesse an den erfassten Daten hat sich hier nicht derart verdichtet, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 150, 244 ).

    § 7 Abs. 1 BNDG rechtfertigt aber die weitere Verarbeitung der insoweit gewonnenen Daten, worin ein eigener Eingriff liegt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    124 a) Die Einrichtung einer Stelle zur umfassenden Auslandsaufklärung fällt unstreitig unter die auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Darunter sind diejenigen Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    Im Übrigen fällt das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 133, 277 ).

    128 Dies beschränkt den Bundesgesetzgeber umgekehrt allerdings nicht darauf, den Bundesnachrichtendienst allein mit der Aufgabe zu betrauen, die Bundesregierung mit Entscheidungsgrundlagen zur Sicherung ihrer außen- oder verteidigungspolitischen Handlungsfähigkeit zu versorgen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    In Bezug auf die §§ 6, 7 BNDG scheidet dies schon deshalb aus, weil diese nicht die internationale Zusammenarbeit regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Gerade die Aufklärung im Ausland ist grundsätzlich auf strenge Abschirmung verwiesen, um Informationen erlangen zu können, ohne die eigenen Ressourcen und Quellen zu gefährden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 100, 313 ).

    Sie bedürfen daher - in Anknüpfung an die Entscheidung zu den strategischen Überwachungsbefugnissen nach dem Artikel 10-Gesetz (vgl. BVerfGE 100, 313 ) - der Konkretisierung.

    Während damals die Telekommunikationsüberwachung in tatsächlicher Hinsicht eng begrenzte, allein in spezifischen Situationen benutzte Telekommunikationsmittel betraf (vgl. BVerfGE 100, 313 ), werden heute schon quantitativ unvergleichbar größere Datenströme erfasst.

    Während dort die strategische Überwachung allein insoweit in den Blick kam, als sie ohne spezifischen Personenbezug mit inhaltlichen Suchbegriffen arbeitete (vgl. BVerfGE 100, 313 ), operiert die strategische Fernmeldeaufklärung, wie sie hier in Frage steht, ganz überwiegend mit formalen Suchbegriffen wie Telekommunikationskennungen, die es auch erlauben, die Überwachung gezielt auf die Telekommunikation einzelner Personen zu richten.

    Dass diese im Wesentlichen nur final angeleitet und begrenzt ist, ist bezogen auf diese spezifische Aufgabe mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein unvereinbar (ebenso zur strategischen Überwachung der internationalen Telekommunikation BVerfGE 100, 313 ).

    Eine globale und pauschale Überwachung lässt das Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    175 c) Weiterhin hat der Gesetzgeber die Zwecke hinreichend präzise und normenklar festzulegen, zu denen die Telekommunikation überwacht und die dabei erlangten Erkenntnisse verwendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    In Betracht kommen Zwecke, die - im Rahmen auch der kompetenzrechtlichen Grenzen - auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter gerichtet sind, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden oder die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Auch müssen die Suchbegriffe bei der Festlegung der Maßnahme nicht in jedem Fall schon vorab bestimmt werden (vgl. zum Artikel 10-Gesetz BVerfGE 100, 313 ).

    Zu den gesetzlich vorzugebenden Rahmenbestimmungen gehören dabei das Gebot einer unverzüglichen Auswertung der erfassten Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; siehe auch die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 und die zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien BTDrucks 14/5655, S. 13), die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe - wie derzeit bereits untergesetzlich in den Dienstvorschriften vorgesehen -, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung, insbesondere komplexe Formen des Datenabgleichs (vgl. zur besonderen Erforderlichkeit von Auswertungsregelungen bei der strategischen Überwachung auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie die Beachtung der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; zur schwedischen Rechtslage insoweit EGMR, Centrum för Rättvisa v. Sweden, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29).

    Soweit die Auswertung der Daten sich dann in mehreren Schritten vollzieht, in denen die Datenmenge immer weiter eingegrenzt wird, bedarf es normenklarer Regelungen, die eine zügige Auswertung sowie anschließend auf jeder Stufe eine unverzügliche Löschung der ausgesonderten Daten vorsehen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Dabei sind in hinreichend engen Abständen Prüfpflichten vorzusehen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 G 10; dazu BVerfGE 100, 313 ), die verhindern, dass Daten ohne Rechtfertigung gespeichert bleiben.

    212 1. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen eigenen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; stRspr).

    213 2. Als neuerliche Grundrechtseingriffe bedürfen Übermittlungen einer eigenen normenklaren und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; stRspr).

    216 3. Materiell müssen sowohl die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 141, 220 ).

    Dabei ist jeweils zwischen Übermittlungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ).

    Sein Anwendungsbereich ist schon hinsichtlich seiner Merkmale "Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" und "Bestand oder Sicherung des Bundes oder eines Landes" eng begrenzt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Dabei ist der Bundesnachrichtendienst dazu zu verpflichten, die Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Daten, Aufschluss über verwendete Programme sowie jederzeitigen Zutritt zu Diensträumen zu gewähren (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; siehe auch BTDrucks 14/5655, S. 26 unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Angesichts der Streubreite der durch die angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen, die nicht von vornherein auf einen begrenzten Personenkreis zugeschnitten sind, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Darunter sind diejenigen Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 133, 277 ).

    Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung auch der Übermittlung der aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse durch § 24 BNDG ergibt sich kraft Sachzusammenhangs aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als der für die Datenerhebung geltenden Kompetenzgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Solche Aktivitäten zielen zum Teil auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens (vgl. zum internationalen Terrorismus BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; 143, 101 ) und können zur Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit werden.

    Zu den gesetzlich vorzugebenden Rahmenbestimmungen gehören dabei das Gebot einer unverzüglichen Auswertung der erfassten Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; siehe auch die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 und die zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien BTDrucks 14/5655, S. 13), die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe - wie derzeit bereits untergesetzlich in den Dienstvorschriften vorgesehen -, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung, insbesondere komplexe Formen des Datenabgleichs (vgl. zur besonderen Erforderlichkeit von Auswertungsregelungen bei der strategischen Überwachung auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie die Beachtung der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; zur schwedischen Rechtslage insoweit EGMR, Centrum för Rättvisa v. Sweden, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29).

    Mit ihnen ist sicherzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung rechtfertigenden Zwecke begrenzt bleibt und nach deren Erledigung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Das entspricht dem Erfordernis eines herausragenden öffentlichen Interesses und hinreichend konkreter und qualifizierter Übermittlungsschwellen, wie vom Bundesverfassungsgericht für Übermittlungen nachrichtendienstlicher Informationen an operativ tätige Behörden auch in der Entscheidung zum Antiterrordateigesetz verlangt wurde (vgl. BVerfGE 133, 277 ), und konkretisiert dieses.

    Was den Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach diesen Kriterien eine Übermittlung zur Gefahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, die besonders gewichtig sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt (zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfGE 133, 277 ).

    Im Ausgleich hierfür sind dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen an eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle zu entnehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Allerdings können diese Ansprüche so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Wenn Auskunftsansprüche damit nur in geringem Umfang Transparenz ermöglichen und eine Grundlage für individuellen Rechtsschutz bieten können, ist dem kompensierend aber durch eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; näher unten Rn. 272 ff.).

    Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 120, 351 ; stRspr), noch das Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen(vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr), können durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht werden wie durch Benachrichtigungen im Inland.

    Dabei ist der Bundesnachrichtendienst dazu zu verpflichten, die Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Daten, Aufschluss über verwendete Programme sowie jederzeitigen Zutritt zu Diensträumen zu gewähren (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; siehe auch BTDrucks 14/5655, S. 26 unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313 ).

    291 bb) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Blick auf die Kontrolle gehört eine Protokollierung der Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    297 (1) Demgegenüber muss zwischen den mit der objektivrechtlichen Kontrolle betrauten Kontrollinstanzen untereinander ein offener und unmittelbarer Austausch gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Es fehlt zunächst an einer hinreichend genauen Bestimmung der Empfängerbehörden, die sich vorliegend auch nicht aus den offenen Übermittlungszwecken bestimmen lassen (oben Rn. 137 ff. und 213 ff.; vgl. hierzu BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung auch der Übermittlung der aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse durch § 24 BNDG ergibt sich kraft Sachzusammenhangs aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als der für die Datenerhebung geltenden Kompetenzgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Insgesamt erstreckt sich die strategische Telekommunikationsüberwachung damit inzwischen potentiell auf annähernd die gesamte Kommunikation auch der Zivilgesellschaft (vgl. zur Aussagekraft von Verkehrsdaten BVerfGE 125, 260 ; zu den erweiterten Erkenntnismöglichkeiten der Nachrichtendienste Omand, in: Dietrich/Sule [Hrsg.], Intelligence Law and Policies in Europe, 2019, S. 38 ).

    Durch deren - wiederum anlasslos und allein final angeleitete - Auswertung können tiefgehende Einblicke in das Kommunikations- und Bewegungsverhalten von Personen gewonnen werden, die über die inhaltliche Auswertung individueller Kommunikationsverkehre unter Umständen weit hinausgehen (vgl. zur Aussagekraft solcher Daten BVerfGE 125, 260 ; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 48, 56).

    Nicht anders liegt es, wenn gegenüber bestimmten Personen - sei es im Inland, sei es im Ausland - im Wege der Einzelanordnung Überwachungsmaßnahmen etwa in Form einer Telekommunikationsüberwachung oder Onlinedurchsuchung angeordnet werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; siehe auch § 3 G 10).

    Für die Festlegung der Maßnahme selbst jedoch bedarf es, entsprechend dem Richtervorbehalt bei individualbezogener Telekommunikationsüberwachung durch Einzelfallanordnung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ), einer gerichtsähnlichen Kontrolle.

    Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass die hierfür erfassten Datenströme substantiell begrenzt bleiben und eine Höchstspeicherungsdauer von sechs Monaten (vgl. auch BVerfGE 125, 260 ) nicht überschritten werden darf.

    Zu den gesetzlich vorzugebenden Rahmenbestimmungen gehören dabei das Gebot einer unverzüglichen Auswertung der erfassten Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; siehe auch die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 und die zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien BTDrucks 14/5655, S. 13), die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe - wie derzeit bereits untergesetzlich in den Dienstvorschriften vorgesehen -, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung, insbesondere komplexe Formen des Datenabgleichs (vgl. zur besonderen Erforderlichkeit von Auswertungsregelungen bei der strategischen Überwachung auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie die Beachtung der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; zur schwedischen Rechtslage insoweit EGMR, Centrum för Rättvisa v. Sweden, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29).

    Was den Rechtsgüterschutz betrifft, ist nach diesen Kriterien eine Übermittlung zur Gefahrenabwehr nur zum Schutz von Rechtsgütern zulässig, die besonders gewichtig sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ).

    Abzustellen ist dabei grundsätzlich unmittelbar auf Rechtsgüter selbst, nicht auf Kataloge von Straftaten; jedenfalls darf ein Verweis auf Straftaten nicht Situationen erfassen, in denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen ins Vorfeld von Gefahren verlagert wird (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Hierfür genügen nicht bloße Anhaltspunkte, wie sie ausreichen, um erste allgemeine Ermittlungen einzuleiten (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), sondern bedarf es bestimmter Tatsachen für den Verdacht solcher Straftaten (vgl. BVerfGE 125, 260 ), wie sie etwa auch eine Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO rechtfertigen könnten.

    Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber Nachrichtendiensten (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Obwohl diese Ausnahmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 141, 220 ), reichen die Benachrichtigungspflichten bezüglich der strategischen Überwachung danach nicht weit.

    Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 120, 351 ; stRspr), noch das Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen(vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr), können durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht werden wie durch Benachrichtigungen im Inland.

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Die 1. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat jedoch die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen mit Zielen im Ausland in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung uneingeschränkt an der Konvention gemessen und für konventionswidrig befunden, wobei zu den Beschwerdeführern auch ausländische Staatsangehörige gehörten, die sich nicht im Konventionsstaat aufhielten oder dort wohnhaft waren (vgl. EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 271).

    Ebenfalls berühren die angegriffenen Vorschriften die als Journalisten tätigen Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.Denn sie ermächtigen den Bundesnachrichtendienst zur Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten aus Telekommunikation im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einschließlich der gezielten Überwachung und Auswertung ihrer in diesem Zusammenhang geführten Kommunikation etwa mit Informanten (vgl. EGMR, Weber and Saravia v. Germany, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, §§ 143 ff.; Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 476, 490 ff.; siehe auch BVerfGE 100, 313 ).

    Dabei sind an die Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil die Datenverarbeitung von den Betroffenen unbemerkt stattfindet und sich die Befugnisse somit nicht im Wechselspiel von behördlicher Einzelanordnung und gerichtlicher Kontrolle schrittweise konkretisieren können (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 306).

    Die Auslandsaufklärung betrifft Vorgänge in anderen Ländern, in denen der deutsche Staat allenfalls punktuell mit eigenen Erkenntnisquellen präsent ist und sein kann und in denen er nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, die ihm einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglichen (ebenso EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 518).

    Zu den gesetzlich vorzugebenden Rahmenbestimmungen gehören dabei das Gebot einer unverzüglichen Auswertung der erfassten Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; siehe auch die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 und die zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien BTDrucks 14/5655, S. 13), die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe - wie derzeit bereits untergesetzlich in den Dienstvorschriften vorgesehen -, Regelungen zum Einsatz von eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung, insbesondere komplexe Formen des Datenabgleichs (vgl. zur besonderen Erforderlichkeit von Auswertungsregelungen bei der strategischen Überwachung auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 346 f.) sowie die Beachtung der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote (vgl. zu dieser Anforderung BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; zur schwedischen Rechtslage insoweit EGMR, Centrum för Rättvisa v. Sweden, Urteil vom 19. Juni 2018, Nr. 35252/08, § 29).

    Zu regeln sind insoweit sowohl die Übermittlung von Suchbegriffen durch den Bundesnachrichtendienst an einen ausländischen Dienst zur Nutzung und Auswertung als auch der Abruf oder die Entgegennahme seitens der Partner zugänglich gemachter Datenbestände oder Datenströme zur eigenen Auswertung durch den Bundesnachrichtendienst mittels Selektoren oder anderer Analysetechniken (vgl. zum Erfordernis solcher Regelungen auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 424).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausschluss erforderlich ist, um auf diesem Weg eine Kontrolle zu eröffnen, die andernfalls gar nicht möglich und verfassungsrechtlich deshalb auch nicht geboten wäre (vgl. zu solchen Beschwerdeverfahren nach der Rechtslage im Vereinigten Königreich Leigh, in: Dietrich/Sule [Hrsg.], Intelligence Law and Policies in Europe, 2019, S. 553 ; siehe auch die Ausführungen zur Opfereigenschaft der dortigen Beschwerdeführer beziehungsweise zur Verfügbarkeit interner Rechtsbehelfe in EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 249 ff.).

    Dass dies möglich ist, erweist sich auch mit Blick auf andere Nachrichtendienste, bei denen die Kontrollinstanzen vollen Zugriff auf sämtliche zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen der von ihnen überwachten Dienste haben (vgl. für die Auskunftsrechte des Investigatory Powers Tribunal im Vereinigten Königreich EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 250, 379; für die unbeschränkten Auskunftsrechte des Investigatory Powers Commissioner siehe Annual Report of the Investigatory Powers Commissioner 2017 vom 31. Januar 2019, S. 41).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Solche Aktivitäten zielen zum Teil auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens (vgl. zum internationalen Terrorismus BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; 143, 101 ) und können zur Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit werden.

    Dies sind Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichen Gewicht, für deren Schutz der Gesetzgeber eine wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung als unverzichtbar ansehen kann (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 143, 101 ).

    Für die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik und in diesem Rahmen die Abwehr von Gefahren kann eine solche internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung sein und an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. auch BVerfGE 143, 101 ).

    Ebensowenig ist hierdurch eine organisatorische Verselbständigung mit strengen Geheimhaltungsregeln auch gegenüber dem Parlament ausgeschlossen (zu der insoweit eigenen Grundsätzen folgenden parlamentarischen Verantwortlichkeit des Bundesnachrichtendienstes, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Allerdings bildet die "Third Party Rule" eine auf Vereinbarungen mit Partnerdiensten beruhende allgemein anerkannte Verhaltensregel unter den Nachrichtendiensten, nach der Informationen von ausländischen Diensten nach Maßgabe informeller Absprachen nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Auf diese Regel kann sich auch die Bundesregierung berufen, sofern sie entsprechende Zusagen gegeben hat, auf deren Grundlage Informationen von dem ausländischen Dienst bereits übermittelt wurden und hieran anschließend eine Übermittlung an "Dritte" in Frage steht; in diesem Sinne konnte sich die Bundesregierung auf diesbezüglich gegebene Zusagen an die Vereinigten Staaten von Amerika berufen und gegenüber einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags als Dritten bestimmte Informationen zurückhalten (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Anforderungen zu ihrer Ausgestaltung lassen sich aus den in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Grundrechten nicht ableiten; umgekehrt bleiben diesbezüglich aus der Verfassung herzuleitende Befugnisse des Parlaments gegenüber der Exekutive von den vorstehenden Maßgaben unberührt (vgl. hierzu BVerfGE 143, 101).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Das gilt unabhängig davon, ob daneben Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I).

    Die Bindung an die Grundrechte und die politische Entscheidungsverantwortung sind unhintergehbar miteinander verknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 42 - Recht auf Vergessen I).

    Dass die Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3 GG) im Gegenteil mit der Gewährleistung der Menschenrechte verknüpft sind, zeigt auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der internationalen Menschenrechtsverbürgungen auszulegen sind (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 282 ; 128, 326 ; 142, 313 ; 148, 296 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 58 - Recht auf Vergessen I).

    97 b) Ein solches Verständnis der Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes ist auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention nahegelegt, die bei der Auslegung der Grundrechte als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 58 m.w.N. - Recht auf Vergessen I).

    Auch wenn die angegriffenen Vorschriften teilweise angesichts des Art. 15 RL 2002/58/EG als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen sein sollten, gibt es schon keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Grundrechte des Grundgesetzes in der vorliegenden Auslegung das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen Union in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im hier zu entscheidenden Fall nicht mit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff. - Recht auf Vergessen I).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    137 1. Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG und ebenso in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG müssen - wie Eingriffe in alle Grundrechte - auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die dem Gebot der Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; stRspr).

    Mit ihnen ist sicherzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung rechtfertigenden Zwecke begrenzt bleibt und nach deren Erledigung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    213 2. Als neuerliche Grundrechtseingriffe bedürfen Übermittlungen einer eigenen normenklaren und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; stRspr).

    216 3. Materiell müssen sowohl die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenübermittlung als auch die Übermittlungsmaßnahmen im Einzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 141, 220 ).

    Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 120, 351 ; stRspr), noch das Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen(vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr), können durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht werden wie durch Benachrichtigungen im Inland.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Eine vorherige Klärung und Aufbereitung des Streitstoffs vor den Fachgerichten, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 309 ) aus Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich verlangt werde, sei hier angesichts der faktischen und rechtlichen Grenzen des Rechtsschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht in Konstellationen der strategischen Telekommunikationsüberwachung nicht möglich.

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt, oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (BVerfGE 150, 309 m.w.N.; stRspr).

    Auch die Möglichkeit, nach § 22 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG auf Antrag Auskunft über die nach § 19 BNDG über ihre Person gespeicherten Daten zu erhalten, lässt die Unmittelbarkeit der Beschwer nicht entfallen, da diese Vorschriften nicht gewährleisten, dass die Betroffenen von der Überwachung Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit zumutbaren Rechtsbehelfen kann gegebenenfalls die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. grundlegend zuletzt BVerfGE 150, 309 m.w.N.).

    Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Gerade die Aufklärung im Ausland ist grundsätzlich auf strenge Abschirmung verwiesen, um Informationen erlangen zu können, ohne die eigenen Ressourcen und Quellen zu gefährden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 100, 313 ).

    Doch kann das Kontrollorgan innerhalb oder außerhalb des Parlaments gebildet werden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 143, 1 ).

    Das Organ kann als unabhängige Institution auch innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 143, 1 ; näher zu den Gestaltungsanforderungen und -möglichkeiten unten Rn. 274 ff.).

    Entsprechend muss mit ihr eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung ermöglicht werden, die materiell und verfahrensmäßig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll ist (vgl. BVerfGE 30, 1 , dort zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EGMR, 19.06.2018 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • EGMR, 07.07.2011 - 55721/07

    Britische Soldaten sollen Kriegsverbrechen begangen haben

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 6.16

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • EuGH, 19.01.2012 - C-392/10

    Suiker Unie - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 15 Abs. 1 und 3 -

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    1 Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des deutschen Staates auf das Staatsgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes (BVerfGE 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; vgl. bereits BVerfGE 6, 32 ; 6, 290 ; 57, 9 ; 100, 313 ).

    So kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein (vgl. BVerfGE 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung).

    Generell kann sich der Inhalt grundrechtlicher Schutzgebote gegenüber im Ausland lebenden Menschen von dem Gehalt des Grundrechtsschutzes gegenüber im Inland Lebenden unterscheiden; er bedarf unter Umständen der Modifikation und Differenzierung (vgl. BVerfGE 100, 313 m.w.N.; 154, 152, 1. Leitsatz - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; Badura, in: Merten/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 14; F. Becker, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 240 Rn. 109; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 3 Rn. 45).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Soweit sie bemängeln, dass keine Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Landtag über Maßnahmen nach Art. 18 und Art. 19 BayVSG vorgesehen sind, und soweit sie rügen, dass keine Berichterstattung darüber erfolgt, ob Betroffene benachrichtigt wurden, fehlt die Auseinandersetzung mit dem Argument, dass Transparenzpflichten im Bereich des Verfassungsschutzes besonderen, möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten Geheimhaltungsbedürfnissen unterliegen könnten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, müssen die Maßnahmen des Verfassungsschutzes einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 154, 152 ; stRspr).

    Dies bildet auch den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Befugnisse des Verfassungsschutzes - sowohl für die Anforderungen an die Datenerhebung als auch für die Anforderungen an deren weitere Nutzung und Übermittlung (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Demgegenüber ist das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich verringert, weil ihr eigene operative Anschlussbefugnisse fehlen, was es verfassungsrechtlich rechtfertigen kann, deren Überwachungsbefugnisse an modifizierte Eingriffsschwellen zu knüpfen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ; vgl. auch Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3, Rn. 4 ; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rn. 249; Gärditz, EuGRZ 2018, 6 ; Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Das gilt im Grundsatz auch für nachrichtendienstliche Behörden wie den Verfassungsschutz (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Zwar ist diese besonders eingriffsintensive Befugnis verfassungsrechtlich im Grundsatz zu rechtfertigen, obwohl der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst hierfür vom Erforderniskonkretisierender Eingriffsschwellen völlig freigestellt, die Befugnis also nicht auf konkrete, objektiv bestimmte Anlassfälle begrenzt hat (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Im Fall der strategischen Auslandsüberwachung ist die Gefahr operativer Anschlussmaßnahmen dadurch spezifisch verringert, dass die Auslandsaufklärung Vorgänge in anderen Ländern betrifft, in denen der deutsche Staat nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Zudem erfolgt die Aufklärung von Vorgängen in anderen Ländern unter besonderen Handlungsbedingungen, weil der deutsche Staat allenfalls punktuell mit eigenen Erkenntnisquellen präsent ist und nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, die ihm einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglichten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Für sonstige Überwachungsmaßnahmen sind dagegen entsprechend den allgemeinen Anforderungen belastbare Eingriffsschwellen unerlässlich (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Danach unterliegt eine weitere Verwendung der von Nachrichtendiensten gesammelten Daten durch Gefahrenabwehrbehörden Anforderungen an das damit zu schützende Rechtsgut und an die sogenannte Übermittlungsschwelle (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ), die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an eine erneute Erhebung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde zu stellen wären (näher unten Rn. 231).

    Denn mit der Informationsübermittlung an die Gefahrenabwehrbehörde kommt es zu einem zweiten eigenständigen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Die Befugnisse schaffen nur abstrakt rechtliche Möglichkeiten, sagen aber nichts darüber aus, ob, wie, mit welcher Reichweite und welchem Erfolg von ihnen Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Jedoch bedarf auch im Bereich der Nachrichtendienste der Einsatz grundrechtsintensiver Überwachungsbefugnisse von Verfassungs wegen hinreichender Anbindung an Maßgaben des Rechts, die dem demokratischen Gesetzgebungsverfahren entspringen (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    (2) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher Befugnisse (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 155, 119 ) einschließlich der des Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die Kontrolle darf grundsätzlich auch nicht durch die "Third Party Rule" behindert werden, deren Einhaltung durch eine strikt auf Geheimhaltung ausgerichtete Ausgestaltung der Kontrolle und durch Absprachen mit ausländischen Diensten gewährleistet werden kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 143, 101 ).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; stRspr).

    Danach sind Anforderungen sowohl an den Rechtsgüterschutz als auch an die Eingriffsschwellen, hier in Form von Übermittlungsschwellen, zu stellen (BVerfGE 154, 152 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    (2) Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche Behörden, also auch durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. aber Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Denn in der Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Behörde liegt stets ein neuer Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 154, 152 m.w.N.; stRspr).

    Vielmehr ist auch dort auf Ebene der Übermittlungsnormen sicherzustellen, dass die vom Bundesnachrichtendienst gewonnenen Erkenntnisse nur der weiteren Verarbeitung zugänglich werden, wenn eine Erhebung der Daten nach allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen für die Übermittlungszwecke gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Nachrichtendienstliche Behörden schöpfen ihre Erkenntnisse aus einer Fülle von Daten, die sie weit im Vorfeld konkreter Gefahren und operativer Tätigkeit erheben, miteinander und mit Erkenntnissen anderer Stellen verknüpfen und filtern, um daraus relevante Informationen zu gewinnen und auch weiterzugeben; dies ist eine Besonderheit ihrer Aufgabe (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Die Übermittlung muss dabei nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr muss der Gesetzgeber das erforderliche Rechtsgut auch nicht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entsprechende Straftaten anknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ).

    Dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für den Übermittlungsanlass die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Die Weitergabe von Daten, die nachrichtendienstliche Behörden unter modifizierten Anforderungen erhoben haben, an Gefahrenabwehrbehörden darf aber nicht dazu führen, dass die für Gefahrenabwehrbehörden geltenden Anforderungen unterlaufen werden können (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    Deshalb gilt für die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an eine Gefahrenabwehrbehörde die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    Die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt (BVerfGE 154, 152 ).

    Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde erhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    (b) Als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. bereits BVerfGE 100, 313 ).

    Auch insoweit bleibt die Möglichkeit unberührt, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    (a) Soweit Daten an ausländische Behörden übermittelt werden, gelten ebenfalls die Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Eine Übermittlung ist zulässig, soweit die übermittelten Daten für den Übermittlungszweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Für die Übermittlung nachrichtendienstlicher Daten ins Ausland gelten damit die gleichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. näher BVerfGE 154, 152 ; siehe auch BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    (cc) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat seitens des deutschen Staates voraus (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar (BVerfGE 154, 152 ).

    Auch ihre Befugnisse müssen durch Gesetz normenklar und bestimmt geregelt werden (vgl. BVerfGE 154, 152 ; näher oben Rn. 199 ff.).

    Die besonderen Geheimhaltungsbedürfnisse können dabei Modifikationen begründen (vgl. zur Geltung und zu Modifikationen im Fall nachrichtendienstlicher Behörden BVerfGE 154, 152 <287 f. Rn. 266 ff., 299 Rn. 298, 287 ff. Rn. 266 ff.>; vgl. auch 133, 277 ; kritisch zur Modifikation Wegener, VVDStRL 75 (2016), 293 ).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Die Bindung an die "Erforderlichkeit" der Übermittlung reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Die Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen ist auf die Beklagte als juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen der vertraglichen Gewährleistung der europäischen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu erstrecken (vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Sie können neue Ausprägungen grundrechtlicher Schutzbedarfe hervorbringen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 279 ; 112, 304 ; 113, 29 ; 120, 274 ; 120, 378 ; 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 u.a. -, Rn. 52 ff. - Automatisierte Datenanalyse).
  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Eine Grundrechtsverletzung erscheint danach möglich, weil die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, einen eigenen Grundrechtseingriff begründet (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 230; stRspr).

    Hierin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 100, 313 ; 141, 220 ; 154, 152 ; stRspr).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 230; stRspr).

    a) Als neuerliche Grundrechtseingriffe bedürfen Übermittlungen personenbezogener Daten einer eigenen hinreichend bestimmten und normenklaren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 154, 152 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 199, 272; stRspr).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar (BVerfGE 154, 152 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 391).

    aa) Nachrichtendienstliche Behörden schöpfen ihre Erkenntnisse aus einer Fülle von Daten, die sie weit im Vorfeld konkreter Gefahren und operativer Tätigkeit erheben, miteinander und mit Erkenntnissen anderer Stellen verknüpfen und filtern, um daraus relevante Informationen zu gewinnen und auch weiterzugeben; dies ist eine Besonderheit ihrer Aufgabe (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 239 - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Dabei ist sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 225, 229).

    Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, 3. Leitsatz, Rn. 230 ff.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 231; stRspr).

    Danach sind Anforderungen sowohl an den Rechtsgüterschutz als auch an die Eingriffsschwellen, hier in Form von Übermittlungsschwellen, zu stellen (BVerfGE 154, 152 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche Behörden, also auch durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232).

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 236; siehe auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Die Übermittlung muss dabei nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 243).

    Bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr muss der Gesetzgeber das erforderliche Rechtsgut auch nicht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entsprechende Straftaten anknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ).

    Dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für die Übermittlungsschwelle (auch Übermittlungsanlass genannt) die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ) (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 246).

    Danach kann bei der Übermittlung zur Gefahrenabwehr auch an Straftaten angeknüpft werden, in denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 154, 152 ).

    Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 251).

    Als Schwelle für die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; siehe bereits BVerfGE 100, 313 ).

    Die Übermittlung ist zu protokollieren, um die Beachtung der Übermittlungsvoraussetzungen einer unabhängigen Kontrolle zugänglich zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Dabei ist auch die der Übermittlung zugrunde gelegte Rechtsvorschrift zu nennen (BVerfGE 154, 152 ).

    a) Zwar sind die Empfangsbehörden hinreichend bestimmt (so bereits BVerfGE 154, 152 ).

    aa) Dies folgt hier indes nicht ohne weiteres bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber mitunter mehrgliedriger Verweisungsketten bedient hat (vgl. BVerfGE 154, 152 ; zu den Maßstäben oben Rn. 112 ff.).

    Bestimmt er die Übermittlungsvoraussetzung durch Verweisungen, müssen diese begrenzt bleiben und dürfen nicht - wie vorliegend - durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen (vgl. BVerfGE 154, 152 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272).

    Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr das erforderliche Rechtsgut nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzuknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Gleiches gilt für den offenen Übermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrund ihrer Zielsetzung oder des Motivs des Täters mit einbezieht (so bereits BVerfGE 154, 152 ).

    Der Gesetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, die den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 141, 220 ) oder hinreichend verdachtsbegründende Tatsachen entsprechen müssen (BVerfGE 154, 152 ).

    Die Bindung an die "Erforderlichkeit" der Übermittlung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    c) Schließlich genügen die Übermittlungsvorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine spezifisch normierte Pflicht zur Protokollierung der Übermittlung sowie zur Nennung der für die Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage nicht (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts der Europäischen Union ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, sondern obliegt den Fachgerichten im Verbund mit dem Europäischen Gerichtshof (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 85 m.w.N. - BND - Ausland-Ausland-Aufklärung).

    Dem Bundesnachrichtendienst kann aber auf dieser Kompetenzgrundlage über die Aufgabe einer für die politische Handlungsfähigkeit bedeutsamen Unterrichtung der Bundesregierung hinaus als eigene Aufgabe auch die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren anvertraut werden, wenn diese eine hinreichend internationale Dimension aufweisen, es sich mithin um Gefahren handelt, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 128).

    Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die in beiden Normen gewählte Regelungstechnik mit Verweisungen und zahlreichen Weiterverweisungen noch den Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit genügt (vgl. BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 215).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten Grundrechtsschutzes in Europa nicht gewährleistet(vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 326).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Das gilt auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 ), obwohl unmittelbar gegen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 ; 154, 152 ).

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Gerade wenn - wie vorliegend - besonders intensive Grundrechtseingriffe durch heimliche Ermittlungsmaßnahmen in Rede stehen (vgl. zur Online-Durchsuchung näher BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 595/07, BVerfGE 120, 274; hierzu auch Wahl, ZIS 2021, 452, 456), die durch die Verwertung derart erlangter Beweise im Strafverfahren im Sinne eines eigenständigen Eingriffs in das geschützte Grundrecht vertieft werden (vgl. BGH, aaO, Rn. 45), sind verfassungsrechtliche Schutzmechanismen für die Beweisverwertung indes unabdingbar (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152 ff. Rn. 216 ff.).

    Hierfür kann auf die in strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen verkörperten Wertungen zurückgegriffen werden, mit denen der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln Rechnung trägt (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152 ff. Rn. 216 ff.).

    Dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffs (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 1857/10, BVerfGE 130, 1 ff. Rn. 147 mwN; Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152 ff. Rn. 216; näher Schneider, GSZ 2022, 1 ff. mwN) ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat verwendet werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 25) und sich die qualifizierte Verdachtslage aus den vorhandenen Daten ergibt (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 Rn. 63; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 Ws 250/21, StraFo 2021, 466; anders Sommer, StV Spezial 2021, 67, 69; Erhard/Lödden, StraFo 2021, 366, 369).

    Im Rechtshilfekontext ist es gerade nicht ausgeschlossen, von anderen Mitgliedstaaten ausdrücklich zu Zwecken der Strafverfolgung übermittelte Daten aus Maßnahmen zu verwenden, die keine Entsprechung in der StPO haben (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152 ff. Rn. 216 ff.; aA Derin/Singelnstein, NStZ 2021, 449, 450).

    Zu einem Beweisverwertungsverbot führende Verstöße gegen Art. 8 oder 10 EMRK sind bei einer auf der Grundlage eines hinreichenden Verdachts wegen schwerer Straftaten (die auch noch aktuell eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter darstellen) durch einen Richter angeordneten Überwachung im Ausmaß des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. zur Auslegung von Art. 8 und 10 EMRK im Zusammenhang mit einer - hier allerdings nicht einschlägigen - anlasslosen Internet-Kommunikationsüberwachung durch staatliche Nachrichtendienste EGMR (Große Kammer), Urteile vom 25. Mai 2021 - 58170/13, 62322/14, 24960/15 (Big Brother Watch u.a. gegen Vereinigtes Königsreich) und 35252/08 (Centrum för Rättvisa gegen Schweden); vgl. zur Thematik auch BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152; Strate, HRRS 2022, 15, 17 f.).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Das gilt auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 ), obwohl unmittelbar gegen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 ; 154, 152 ).

    Zwar können lange und intransparente Verweisungsketten gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen (vgl. BVerfGE 110, 33 , 156, 11 ), was unübersichtliche Verweisungskaskaden ausschließen kann (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Entsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 ; 108, 129 ; 141, 220 ; 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162>) dem Grundgesetz als Ziel immanent.
  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 A 1.22

    Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 S 36.20

    Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2020 - 10 S 52.20

    Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Berücksichtigung neuer

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 12 K 1945/23

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen - Rechtserhaltende Auslegung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf

  • BVerwG, 22.11.2019 - 6 A 5.18

    Aussetzung eines thematisch bereits vor dem BVerfG anhängugen Verfahrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2023 - 10 S 14.23

    Dienstpostenbesetzung mit Vorwirkung für die Beförderung; Abbruch des

  • VG Köln, 13.10.2022 - 4 K 5436/21

    Bonnorange durfte Vorständin von ihren Aufgaben entbinden

  • VG Berlin, 23.03.2023 - 26 L 291.22

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; neues (unzulässiges) Auswahlkriterium

  • VG Berlin, 03.11.2021 - 34 L 143.21
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