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   BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57   

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https://dejure.org/1963,103
BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57 (https://dejure.org/1963,103)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1963 - 1 BvR 79/57 (https://dejure.org/1963,103)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1963 - 1 BvR 79/57 (https://dejure.org/1963,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1758 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 ABs. 2, Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 99
  • NJW 1963, 1819 (Ls.)
  • MDR 1963, 987
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Es läßt sich zwar, wie schon der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (BGHZ 25, 163 (170)), mindestens von der menschlichen Seite her eine Benachteiligung der Frau durch die Namensregelung für das Adoptivkind nicht in Abrede stellen.

    Wenn sich ergibt, daß der Wunsch nach Namensidentität zwischen einer Annehmenden und dem Angenommenen sittlich gerechtfertigt ist - das wird vor allem der Fall sein, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht zerfallen und durch Scheidung aufgehoben, sondern durch den Tod des Mannes gelöst worden ist -, so besteht, soweit nicht schon die Übergangsbestimmung in Art. 8 I Nr. 10 GleichberG eingreift, die Möglichkeit, im Wege der Namensänderung zu helfen (BGHZ 25, 163 (171)), wie das bei der Adoption von Kriegerwaisen durch Kriegerwitwen schon nach dem ersten Weltkrieg geschehen ist (Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, S. 76).

  • BVerwG, 21.12.1962 - I C 115.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Eine Namensänderung des Kindes greift auch zugleich in den Rechtskreis der Mutter ein (RGZ 119, 44; vgl. BVerwG NJW 1957, 1412 und FamRZ 1963, 246).

    Allerdings würde hier der Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 2, 3 GG für die Bedeutung des allgemeinen Gleichheitsgebots erheblich sein, da die ungleiche Behandlung in der Namenserteilung an den Geschlechtsunterschied der Annehmenden anknüpft (vgl. dazu BVerfGE 13, 290 , (298); BVerfG 1 BvL 11/61 und 30/57 vom 24. Juli 1963; vgl. BVerwG FamRZ 1963, 246).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Allerdings würde hier der Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 2, 3 GG für die Bedeutung des allgemeinen Gleichheitsgebots erheblich sein, da die ungleiche Behandlung in der Namenserteilung an den Geschlechtsunterschied der Annehmenden anknüpft (vgl. dazu BVerfGE 13, 290 , (298); BVerfG 1 BvL 11/61 und 30/57 vom 24. Juli 1963; vgl. BVerwG FamRZ 1963, 246).
  • BGH, 25.09.1956 - IV ZB 86/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Inzwischen hatte jedoch der Bundesgerichtshof Entscheidungen gefällt (BGHZ 21, 301 und NJW 1956, 1837), die - allerdings ohne weitere Erörterungen - die Gültigkeit dieser Bestimmung voraussetzten, so daß das Oberlandesgericht Bremen annehmen konnte, eine Vorlegung erübrige sich.
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Eine Namensänderung des Kindes greift auch zugleich in den Rechtskreis der Mutter ein (RGZ 119, 44; vgl. BVerwG NJW 1957, 1412 und FamRZ 1963, 246).
  • RG, 23.11.1927 - IV 56/27

    Namenserteilung. Internationales Privatrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Eine Namensänderung des Kindes greift auch zugleich in den Rechtskreis der Mutter ein (RGZ 119, 44; vgl. BVerwG NJW 1957, 1412 und FamRZ 1963, 246).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Solche Beschränkungen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes - hier des Art. 3 Abs. 2 GG - endgültig wirksam geworden sind, können daher nicht rückwirkend am Grundgesetz gemessen werden (BVerfG 1 BvL 101/58 vom 24. Juli 1963).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Allerdings würde hier der Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 2, 3 GG für die Bedeutung des allgemeinen Gleichheitsgebots erheblich sein, da die ungleiche Behandlung in der Namenserteilung an den Geschlechtsunterschied der Annehmenden anknüpft (vgl. dazu BVerfGE 13, 290 , (298); BVerfG 1 BvL 11/61 und 30/57 vom 24. Juli 1963; vgl. BVerwG FamRZ 1963, 246).
  • RG, 17.11.1921 - IV 572/20

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wurden die einmal erworbenen Namen von dieser durch die Weimarer Reichsverfassung bewirkten Änderung nicht betroffen (RGZ 103, 190 (194); 109, 243 (252); 113, 107 (110); OLG Karlsruhe JFG 2, 137; Stölzel PStG , 3. Aufl. Anhang IX, S. 333).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 147/55

    Untersagung der Namensführung

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
    Inzwischen hatte jedoch der Bundesgerichtshof Entscheidungen gefällt (BGHZ 21, 301 und NJW 1956, 1837), die - allerdings ohne weitere Erörterungen - die Gültigkeit dieser Bestimmung voraussetzten, so daß das Oberlandesgericht Bremen annehmen konnte, eine Vorlegung erübrige sich.
  • RG, 27.11.1924 - IV 578/23

    Annahme an Kindes Statt. Adeliger Name.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Der Grundsatz der Gleichberechtigung verlangt als objektive Wertentscheidung auch dort Beachtung, wo es sich zunächst nicht um das Verhältnis der Rechtsstellung von Männern und Frauen handelt; sie untersagt grundsätzlich auch, die Rechtsstellung irgendwelcher betroffener Personen, hier der ehelichen Kinder aus gemischt-nationalen Ehen, nach der Geschlechtszugehörigkeit eines Dritten, hier des deutschen Elternteils, zu differenzieren (vgl. BVerfGE 17, 1 (27); 17, 99 (105)).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet aber nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer Prozeßordnung (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 17, 99 ).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Jede Beschränkung eines Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und zu der Bedeutung des Grundrechts steht (Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - DVBl. 1990, 707 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 17, 99 ).
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