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   BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64   

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https://dejure.org/1965,9
BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64 (https://dejure.org/1965,9)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1965 - 1 BvR 732/64 (https://dejure.org/1965,9)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 (https://dejure.org/1965,9)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • openjur.de

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • opinioiuris.de

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1
    Keine Verfassungsbeschwerde gegen rein innerkirchliche Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 385
  • NJW 1965, 961
  • MDR 1965, 547
  • DVBl 1965, 437
  • DÖV 1965, 341
 
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Wird zitiert von ... (157)

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Aus dem gleichen Grund hat er die Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen Entscheidungen eines obersten Rückerstattungsgerichts wendet, für unzulässig gehalten (BVerfGE 6, 15; 22, 91) und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine rein innerkirchliche Maßnahme als unzulässig verworfen (BVerfGE 18, 385).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Wo aber die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetzt, wie dies bei der Religionsfreiheit der Fall ist, würde der Staat die Eigenständigkeit der Kirchen und ihre nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich verankerte Selbständigkeit verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus dem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung das Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 24, 236 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    b) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht nur für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die wie Universitäten und Fakultäten oder Rundfunkanstalten von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder wie die Kirchen und andere mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehene Religionsgesellschaften kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 18, 385 [386 f.]; 19, 1 [5]; 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]; 42, 312 [321 f.]; 45, 63 [79]; 53, 366 [387]; BVerfG, Beschluß 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u. a. -, Umdruck S. 26 ff.).
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