Rechtsprechung
BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 285/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lübeck, 05.05.1965 - 11 C 587/64
- BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 285/65
Papierfundstellen
- BVerfGE 19, 148
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58
Nichtannahme begründeter Verfassungsbeschwerde mangels schweren unabwendbaren …
Auszug aus BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 285/65
Es handelt sich um eine Bagatellsache, deren Bedeutung eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 120).
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von …
Auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO muß rechtliches Gehör gewährt werden (BVerfGE 19, 148 >149<); die Partei braucht aber nicht persönlich angehört zu werden, sondern es reicht die Unterrichtung des Verfahrensbevollmächtigten aus. - BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78
Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter …
Zu den der Gegenseite mitzuteilenden Äußerungen einer Prozeßpartei gehören auch solche, die nicht in einem Schriftsatz selbst, sondern in einer Anlage dazu enthalten sind (BVerfGE 19, 148 [149]). - BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
Zulässigkeit der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Rechtsfolgen der …
Es kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Verfassungsgrundsatz, wonach ein Gericht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen sich die von der Entscheidung benachteiligte Partei vorher äußern konnte (BVerfGE 1, 418, 429 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]; ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 19, 148 [BVerfG 05.10.1965 - 2 BvR 285/65]), im vorliegenden Fall verletzt worden ist; denn jedenfalls ist der Vergleich durch die vom Beklagten wirksam erklärte Anfechtung beseitigt worden (unten II).
- BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 794/00
Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung von Grundrechten und …
Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833, 21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 ; 19, 148 und 47, 102 ). - OVG Saarland, 22.12.2017 - 1 E 643/17
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten; auswärtiger Anwalt; besondere …
BVerfG, Beschlüsse vom 5.10.1965 - 2 BvR 285/65 -, BVerfGE 19, 148, 149, und vom 18.1.2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 164 Rdnr. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 164 Rdnr. 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage, § 164 Rdnr. 3; Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 164 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage, § 104 Rdnr. 10; Saenger, ZPO, 3. Auflage, § 104 Rdnr. 4. - KG, 20.05.2005 - 6 U 33/04
Anwendbarkeit von nationalem Recht i.R.e. Zustellung von Schriftstücken zur …
Zwar ist richtig, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nur solche Tatsachen verwerten darf, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können, und ist weiter nicht zweifelhaft, dass zu den der Gegenseite mitzuteilenden Äußerungen einer Prozesspartei auch solche Äußerungen gehören, die nicht in einem Schriftsatz selbst, sondern in einer Anlage dazu enthalten sind (vgl. BVerfGE 19, 148; BVerfGE 50, 280; vgl. auch BGH WM 1995, 1292, wonach dann, wenn in einem Schriftsatz auf bestimmte Unterlagen Bezug genommen wird, ohne dass diese beigefügt worden sind oder nachgereicht werden, diese nicht - auch nicht durch Bezugnahme im Sinne von § 137 Abs. 3 ZPO - Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden). - VGH Baden-Württemberg, 01.03.1999 - 13 S 819/98
Rechtliches Gehör im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - Beiziehung und …
Die gerichtliche Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt uneingeschränkt für jedes gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 19, 148 (149)), also auch für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO (siehe zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO insbesondere BVerfGE 70, 180, (188f.)). - VG München, 10.01.2012 - M 5 M 11.2655
Erinnerung; Post- und Telekommunikationspauschale; rechtliches Gehör; Wahlrecht …
Auch wenn der Urkundsbeamte der Antragstellerin vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat (vgl. hierzu BVerfG vom 5.10.1965, BVerfGE 19/148/149), so liegt darin im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.