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   BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 2/67   

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https://dejure.org/1967,1447
BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 2/67 (https://dejure.org/1967,1447)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1967 - 2 BvC 2/67 (https://dejure.org/1967,1447)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1967 - 2 BvC 2/67 (https://dejure.org/1967,1447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 48; WahlprüfG § 2
    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 356
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.07.1962 - 2 BvC 1/62

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 2/67
    Soweit die Beschwerde von der Deutschen Volkspartei erhoben wird, ist sie unzulässig, weil nach § 48 BVerfGG Gruppen von Wahlberechtigten, einschließlich der politischen Parteien, nicht berechtigt sind, eine Wahlprüfungsbeschwerde zu erheben (BVerfGE 2, 300 [303 f.]; 14, 196 [197]).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvC 3/52

    Anfechtbarkeit einer Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 2/67
    Soweit die Beschwerde von der Deutschen Volkspartei erhoben wird, ist sie unzulässig, weil nach § 48 BVerfGG Gruppen von Wahlberechtigten, einschließlich der politischen Parteien, nicht berechtigt sind, eine Wahlprüfungsbeschwerde zu erheben (BVerfGE 2, 300 [303 f.]; 14, 196 [197]).
  • BVerfG, 12.04.2011 - 2 BvC 12/10

    Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig

    Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79, 173).
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