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   BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61   

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BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61 (https://dejure.org/1967,58)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1967 - 2 BvR 143/61 (https://dejure.org/1967,58)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1967 - 2 BvR 143/61 (https://dejure.org/1967,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • opinioiuris.de

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses eines Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis - Recht der anwaltschaftlichen Berufsausübung - Ausschluß von der Verteidigung - Politische Gesinnung des Rechtsanwaltes - Schutz eines höherwertigen Rechtsguts

  • zeit.de (Pressebericht, 22.12.1967)

    Kein Schutz vor Kaul

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    BGH, 02.03.1961 - 3 StR 49/60

    Friedrich Karl Kaul

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Friedrich Karl Kaul

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 114
  • NJW 1967, 2051
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Der Beschwerdeführer hat also auch noch nach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung (vgl. auch BVerfGE 15, 226 [230]).

    Es ist damit in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein besonderes Grundrecht geschützt (BVerfGE 10, 185 [199]; 15, 226 [231]).

    a) Als mögliche Eingriffsgrundlage in das Grundrecht der Berufsfreiheit kommt auch Gewohnheitsrecht in Betracht, d. h. Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 [117]; 15, 226 [232 ff.]).

    c) Im Bereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG findet die Weiterentwicklung durch Auslegung bereits bestehenden Gewohnheitsrechts dort ihre Grenze, wo sie im Ergebnis zu einem neuen Eingriffstatbestand führt (vgl. BVerfGE 15, 226 ff. [233 f.]).

  • BGH, 02.03.1961 - 3 StR 49/60

    Friedrich Karl Kaul

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ... - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1961 - 3 StR 49/60.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1961 - 3 StR 49/60 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Darauf faßte der Senat am 2. März 1961 in den Strafsachen 3 StR 49/60 (...) und 3 StR 52/60 (...) folgenden jeweils gleichlautenden Beschluß, der dem Beschwerdeführer am 13. März 1961 zugestellt wurde:.

    Ferner ist er in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 15, 326 - und in einigen Fachzeitschriften (JZ 1961, 608; MdR 1961, 432; NJW 1961, 614) veröffentlicht worden, und für die interessierten Kreise ist leicht erkennbar, daß mit "Rechtsanwalt Dr. K." der Beschwerdeführer gemeint ist.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Selbst wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe, wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Übermaßes (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) der Ausschluß eines Rechtsanwalts von der Verteidigung gegen den Willen seines Mandanten ein so schwerwiegender Eingriff in seine durch das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, daß er in jedem Fall nur dann ausgesprochen werden dürfte, wenn er durch die Umstände des besonderen Falls zwingend geboten wäre, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen (vgl. BVerfGE 16, 214 [217 f.]).
  • BVerfG, 11.06.1963 - 1 BvR 156/63

    Rechtsanwaltsausschluß

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Selbst wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe, wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Übermaßes (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) der Ausschluß eines Rechtsanwalts von der Verteidigung gegen den Willen seines Mandanten ein so schwerwiegender Eingriff in seine durch das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, daß er in jedem Fall nur dann ausgesprochen werden dürfte, wenn er durch die Umstände des besonderen Falls zwingend geboten wäre, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen (vgl. BVerfGE 16, 214 [217 f.]).
  • BGH, 15.02.1956 - StE 1/56

    Ausschluss eines Verteidigers bei Einwirkung auf das Gericht in einer die

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Dem vom Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 20 ff.) angenommenen gewohnheitsrechtlichen Satz, der Verteidiger dürfe sich der Wahrheitserforschung nicht hindernd in den Weg stellen, liegen die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle der Begünstigung und Teilnahme zugrunde; er wendet sich deshalb gegen einen Verteidiger, der den Angeklagten mit kriminellen Mitteln fördert oder gefördert hat.
  • BGH, 02.03.1961 - 3 StR 52/60

    Unabhängigkeit des Strafverteidigers bei der Ausübung seines Berufes - Leisten

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Darauf faßte der Senat am 2. März 1961 in den Strafsachen 3 StR 49/60 (...) und 3 StR 52/60 (...) folgenden jeweils gleichlautenden Beschluß, der dem Beschwerdeführer am 13. März 1961 zugestellt wurde:.
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Nach dieser Norm, nicht - wie der Beschwerdeführer meint - nach Art. 2 Abs. 1 GG, ist die angefochtene Maßnahme deshalb zu prüfen (BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 3 [11]; 9, 73 [77]; 11, 234 [238]).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Nach dieser Norm, nicht - wie der Beschwerdeführer meint - nach Art. 2 Abs. 1 GG, ist die angefochtene Maßnahme deshalb zu prüfen (BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 3 [11]; 9, 73 [77]; 11, 234 [238]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    a) Als mögliche Eingriffsgrundlage in das Grundrecht der Berufsfreiheit kommt auch Gewohnheitsrecht in Betracht, d. h. Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 [117]; 15, 226 [232 ff.]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
    Nach dieser Norm, nicht - wie der Beschwerdeführer meint - nach Art. 2 Abs. 1 GG, ist die angefochtene Maßnahme deshalb zu prüfen (BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 3 [11]; 9, 73 [77]; 11, 234 [238]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • RG, 17.04.1893 - 1084/93

    1. Wird eine Urkunde dadurch zu einem herbeigeschafften Beweismittel, daß sie in

  • RG, 02.12.1919 - IV 972/19

    Ist ein Revisionsgrund gegeben, wenn in einem Falle der notwendigen Verteidigung

  • RG, 02.10.1893 - 2115/93

    Kann das Gericht den vom Angeklagten gewählten Verteidiger ablehnen, wenn des

  • RG, 08.01.1921 - IV 1347/20

    Wird die Verteidigung dadurch unzulässig beschränkt, daß der Wahlverteidiger, der

  • RG, 11.04.1902 - 309/02

    1. Wann widerstreitet im Sinne des § 146 St.P.O. die Führung der Verteidigung

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

    Gewohnheitsrechtliches Wegerecht auf Nachbargrundstücken

    a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24; VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Gewohnheitsrecht liegt nur dann vor, wenn eine Regel in dauernder tatsächlicher Übung befolgt wird, als Rechtssatz formulierbar und von der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Rechtsgenossen getragen ist (BVerfG Beschlüsse vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 269 und vom 28.6.1967 - 2 BvR 143/61 - BVerfGE 22, 114, 121; Merten in Staudinger, EGBGB, Stand 2018, § 2 RdNr 93) .
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Die deklaratorische Feststellung einer vorhandenen communis opinio kann -- ebensowenig wie nachkonstitutionelles Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfGE 22, 114 [121]) -- keine Regelung in diesem Sinne sein, und zwar um so weniger, wenn dabei lediglich auf die Meinung angesehener und erfahrener Standesgenossen abgestellt wird.
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