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   BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63   

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BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63 (https://dejure.org/1967,283)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1967 - 2 BvH 1/63 (https://dejure.org/1967,283)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1967 - 2 BvH 1/63 (https://dejure.org/1967,283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 221
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63
    Das Verfahren betrifft vielmehr eine "andere öffentlich-rechtliche Streitigkeit" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG , über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 267 (Leitsatz 2, 278); 4, 250 (267)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein untergegangenes Land für einen Prozeß aus dem Vereinigungsvertrag, kraft dessen es in einem anderen Land aufging, als fortbestehend anzusehen (BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4,250 (268)).

    In Ermangelung der normalen verfassungsmäßigen Vertretungsorgane des untergegangenen Landes hat das Bundesverfassungsgericht die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können (BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4, 250 (267); 13, 54 (86)).

  • BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54

    Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63
    Das Verfahren betrifft vielmehr eine "andere öffentlich-rechtliche Streitigkeit" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG , über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 267 (Leitsatz 2, 278); 4, 250 (267)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein untergegangenes Land für einen Prozeß aus dem Vereinigungsvertrag, kraft dessen es in einem anderen Land aufging, als fortbestehend anzusehen (BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4,250 (268)).

    In Ermangelung der normalen verfassungsmäßigen Vertretungsorgane des untergegangenen Landes hat das Bundesverfassungsgericht die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können (BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4, 250 (267); 13, 54 (86)).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvH 1/63
    In Ermangelung der normalen verfassungsmäßigen Vertretungsorgane des untergegangenen Landes hat das Bundesverfassungsgericht die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können (BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4, 250 (267); 13, 54 (86)).
  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Der Fall liege nicht anders als im sogen. Coburger Schulstreit (BVerfGE 22, 221 [232]).

    Die Rechte aus dem Vertrag sind entsprechend dem zur Gänze verfassungsrechtlichen Inhalt des Vertrags ihrerseits verfassungsrechtlichen Charakters (BVerfGE 22, 221 [229 f.]).

    Dazu sind die noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können, legitimiert (BVerfGE 3, 267 [280]; 4, 250 [268]; 22, 221 [231]).

    Sie können grundsätzlich für das untergegangene Land nur gemeinsam handeln (BVerfGE 22, 221 [232]).

    "Es kann nicht Rechtens sein, daß einer von mehreren in Betracht kommenden Klageberechtigten den Prozeß an dieser prozessualen Frage soll scheitern lassen können, indem er aus teils unsachlichen, teils irrigen Erwägungen sich weigert beizutreten" (BVerfGE 22, 221 [233]).

    Der Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 gilt heute noch und ist verbindlich (vgl. BVerfGE 22, 221 [234]).

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

    Das Bundesverfassungsgericht hat über den Wortlaut der genannten Vorschriften hinaus auch bejaht, daß ein untergegangenes Land - repräsentiert durch die in seinem Gebiet noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften - gegenüber dem aufnehmenden Land Rechte geltend machen kann, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Untergang durch einen Eingliederungsvertrag begründet worden sind (vgl. BVerfGE 3, 267 (279 f.); 4, 250 (268); 22, 221 (231); 34, 216 (226)).

    Auch im vorliegenden Fall braucht nicht näher untersucht zu werden, ob die im Staatsvertrag vorgenommene Verteilung der Verpflichtungen des bisherigen Staates Waldeck-Pyrmont aus dem Vermögensauseinandersetzungsvertrag mit dem Fürstlichen Hause auf den verbleibenden Staat Waldeck und auf Preußen unlösbarer Bestandteil des verfassungsrechtlichen Eingliederungsvertrages ist und damit an dessen rechtlicher Qualifizierung teilnimmt (BVerfGE 22, 221 (230)) oder ob die Regelungen und Vereinbarungen in diesem Zusammenhang den Staat Waldeck-Pyrmont und seine Rechtsnachfolger (Waldeck und Preußen) - wie die Antragsgegner meinen - im Rahmen rein vermögensrechtlicher Gestaltung, lediglich als Fiskus, d. h. als Träger bürgerlichrechtlicher Rechtsverhältnisse betreffen.

    Nur was an Rechten, Garantien und sonstigen Rechtspositionen unmittelbar durch den Staatsvertrag begründet worden ist, was also unmittelbar dem Vertrag entspringt, teilt die Rechtsnatur des Vertrages und hätte deshalb auch dann verfassungsrechtlichen Charakter, wenn es als unlösbarer Teil des Vertrages, isoliert betrachtet, Inhalt eines anderen Rechtsverhältnisses zwischen zwei Staaten sein und dann einem anderen Rechtsbereich als dem verfassungsrechtlichen angehören könnte (vgl. BVerfGE 22, 221 (230)).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    So erkennt der Senat anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes untergegangenes Land zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke in verfassungskonformer Auslegung als fortbestehend und damit parteifähig anzusehen ist, soweit es im gerichtlichen Verfahren Rechte aus dem Eingliederungsvertrag geltend macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54 -, juris Rn. 56 f.; Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvH 1/63 -, juris Rn. 27 und 29), in ständiger Rechtsprechung an, dass eine untergegangene Gemeinde für einen Prozess, in dem sie Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend macht, durch den sie in einer anderen Gemeinde aufgegangen ist, als fortbestehend und damit als beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.03.1979 - I 1367/78 -, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 23.03.2016 - 1 S 1218/15 -, juris Rn. 9 f.).
  • BVerfG, 22.09.1976 - 2 BvH 1/74

    Bad Pyrmont

    Der Staatsvertrag ist ein verfassungsrechtlicher Vertrag, da die in ihm geregelten Gegenstände wie die Eingliederung des Teils eines Staatsgebiets in das Gebiet eines anderen Staates und der dadurch bedingte Wechsel der staatlichen Hoheitsrechte, die Einführung der preußischen Verfassung und die Überleitung des sonstigen preußischen Rechts, die Absprachen über die Staatsangehörigkeit der Pyrmonter Bürger dem Verfassungsrecht zuzurechnen sind (vgl BVerfGE 22, 221 [229 f.]).

    Dazu sind die noch bestehenden "obersten" Selbstverwaltungskörperschaften, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können, legitimiert (vgl BVerfGE 3, 267 [280]; 4, 250 [268]; 22, 221 [231]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]).

    Obwohl Vertragspartner Preußens der Staat war, der die Gebiete Waldeck und Pyrmont umschloß, ist die zusätzliche Beteiligung einer Gebietskörperschaft, in der heute die früher zum Gebietsteil Waldeck gehörende Bevölkerung repräsentiert erscheint, in diesem Verfahren nicht erforderlich; denn die Frage, ob ein Anspruch auf die Erhaltung des Amtsgerichts in Bad Pyrmont besteht, berührt nur die Interessen der Bevölkerung von Bad Pyrmont; infolgedessen besteht die Gefahr, daß in derselben Sache mehrere Kläger mit unter Umständen verschieden Anträgen auftreten, nicht; außerdem hätte auch die Weigerung der noch in Betracht kommenden Antragsteller, das in Rede stehende Recht mitzuverfolgen, keinen Einfluß auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin (vgl BVerfGE 22, 221 [233]; 34, 216 [227]).

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

    Einen verfassungsrechtlichen Inhalt der Art, wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei dein Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Coburg und dem Freistaat Bayern vom 14. Februar 1920 für die Zuordnung zum Verfassungsrecht festgestellt hat (vgl. BVerfGE 22, 221 [229 f.]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]), oder auch nur einer, vergleichbaren Art hat der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht.
  • VG Stuttgart, 29.04.2015 - 7 K 57/14

    Beibehaltung des öffentlichen Bauhofs nach Zusammenlegung einer selbstständigen

    Wäre der Klägerin die Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vereinigung mit der Stadt N. genommen, weil es mit Inkrafttreten des Vertrages an einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kläger fehlt, wäre die Vereinbarung ein unverbindliches und damit letztlich wertloses Dokument (vgl. dazu auch BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvH 1/63 -, BVerfGE 22, 221 f. und U.v. 30.1.1972 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, zur Vertretung eines untergegangenen Landes).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.1967 (a.a.O.).

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Was an Rechten, Garantien und sonstigen Rechtspositionen unmittelbar durch den Vertrag begründet wird, was also unmittelbar dem Vertrag entspringt, teilt die Rechtsnatur des Vertrags und kann deshalb ebenfalls nur verfassungsrechtlichen Charakter haben (vgl. BVerfGE 22, 221 [229]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]; 42, 345 [355]; 62, 295 [314 ff.]).
  • VG Schleswig, 12.10.2023 - 6 B 15/23

    Schobüller Freibad darf vorläufig nicht abgerissen werden

    Der Rechtsschutz der untergegangenen Gemeinde wäre in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise lückenhaft, wenn es ihr verwehrt bliebe, Rechte und Pflichten, die vertraglich als Gegenleistung dafür ausgehandelt wurden, dass sie freiwillig ihre Selbständigkeit aufgegeben hat, mit der Hilfe von Gerichten durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, BVerfGE 22, 221, 231).

    Von dieser Erwägung hat sich auch das Bundesverfassungsgericht leiten lassen, als es in der ersten seiner "Coburg-Entscheidungen" (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 1967 aaO und daneben Urteil vom 30. Januar 1973, BVerfGE 34, 216, 226 sowie Beschluss vom 27. November 1974, BVerfGE 38, 231, 237, ebenso aber schon Urteil vom 24. Februar 1954, BVerfGE 3, 267 und später Urteil vom 22. September 1976, BVerfGE 42, 345) ausdrücklich festgestellt hat, dass "ein untergegangenes Land für einen Prozess aus dem Vereinigungsvertrag, kraft dessen es in einem anderen Land aufging, als fortbestehend anzusehen" ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 1979 - I 1367/78 -, Rn. 19, juris).

  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

    Sie stimmen mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Differenzierung zwischen der Rechtsstellung eines Abgeordneten und derjenigen eines Wahlbewerbers überein (BVerfGE 40, 296 >308 f.<; 63, 230 >241<) und beruhen auf der an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung von verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BVerfGE 1, 208 >221<; 13, 54 >72 f.<; 22, 221 >229 f.<; 27, 152 >157 246<) orientierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 36, 218 >227<; 51, 69 >71<; 69, 192 >194<; BVerwG, DÖV 1976, S. 315 = NJW 1976, S. 637, 638; 1985, S. 2344 ff.; S. 2346).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.1999 - 7 C 10881/99

    Klagebefugnis eines Ortsbeirats zur Geltendmachung der Rechte einer

    Insoweit muss der alte Ortsbeirat noch als beteiligungsfähig angesehen werden (vgl. BayVGH, BayVBl. 1977, 434; BVerfGE 22, 221, 231; zum Streit um Eingemeindungsverträge z.B.: VGH Baden-Württemberg, DÖV 1979, 605; zur Auflösung von Vereinigungen: BVerwGE 1, 266).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 4.81

    Versagung der Teilungsgenehmigung wegen Mißbrauchs (§ 20 Abs. 2 Satz 2) auch im

  • LAG Hamburg, 22.11.2000 - 8 Sa 85/00

    Auswirkungen einer Verbandsauflösung für die Tarifbindung und den Tarifvertrag;

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvH 1/76

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfassungsstreits zwischen dem Bund und

  • BVerfG, 27.11.1974 - 2 BvH 1/73

    Auflösung des Forstamtes Königsberg i. Bay.

  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 153-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 152-VIII-98

  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 193-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 192-VIII-98

  • BayObLG, 09.06.1987 - RReg. 1 Z 89/86

    Coburgisches Haus und Staatsarchiv

  • VG Gera, 19.02.2008 - 3 K 463/07
  • VG Berlin, 01.08.2006 - 9 A 154.06

    Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme in eine 1. Klasse der Staatlichen

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