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   BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 2 BvL 3/64, 2 BvL 11/65, 2 BvL 15/66, 2 BvR 15/67   

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BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 2 BvL 3/64, 2 BvL 11/65, 2 BvL 15/66, 2 BvR 15/67 (https://dejure.org/1967,36)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 2 BvL 3/64, 2 BvL 11/65, 2 BvL 15/66, 2 BvR 15/67 (https://dejure.org/1967,36)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 1967 - 2 BvL 14/62, 2 BvL 3/64, 2 BvL 11/65, 2 BvL 15/66, 2 BvR 15/67 (https://dejure.org/1967,36)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 131; G131 § 3 Nr. 3a
    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 387
  • NJW 1968, 787 (Ls.)
  • DVBl 1968, 430
  • DVBl 1968, 974
  • DÖV 1968, 417
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Die Änderung des § 3 G 131 durch Einfügung der Nr. 3a war schon einmal Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Beschluß des Zweiten Senats vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, BVerfGE 12, 264 ).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) habe die Vorlagefrage nicht entschieden; das Gericht habe nur die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in ihrer Anwendung auf verdrängte Beamte, nicht auch in ihrer Anwendung auf deren Hinterbliebene geprüft.

    Er bezweifelt zunächst die Zulässigkeit der Gerichtsvorlagen im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in dem mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3a G 131 festgestellt worden sei.

    b) Das Land Baden-Württemberg hat (im Fall von Papen) vorgetragen, die Vorlage sei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in der mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift festgestellt sei, unzulässig.

    Dagegen seien Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) nicht gerechtfertigt; denn in diesem Beschluß sei, wie sich aus den Gründen ergebe, das Problem der Rechtsstellung der Hinterbliebenen nicht berührt oder erörtert worden.

    § 3 Nr. 3a G 131 war schon einmal auf Grund einer Vorlage der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 264 ).

    § 3 Nr. 3a G 131 ist also zwar in der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht ausdrücklich genannt, war aber, wie es in den Gründen jenes Beschlusses heißt, die Vorschrift, "um deren Rechtsgültigkeit es in diesem Verfahren geht" (BVerfGE 12, 264 [265]).

    Insoweit ist die Rechtslage - insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) - eindeutig.

    Insofern handelt es sich um neue Rechte, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründet worden sind (BVerfGE 12, 264 [273]).

    Er war von Anfang an neben den Tatbeständen des § 3 G 131 gegeben, und er kann jederzeit durch einen anderen gleichwertigen Weg ersetzt werden (BVerfGE 12, 264 [271 ff.]).

    Wenn gewisse Formulierungen in der Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) dahin verstanden werden können, das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung angenommen, der Kreis derer, die nach § 9 G 131 ihrer Rechte verlustig gehen können, umfasse auch alle, die nun nach § 3 Nr. 3a G 131 eliminiert werden können, so ist das darauf zurückzuführen, daß es für die weitaus größte Zahl der Fälle - "in der Regel" - zutrifft und das Gericht nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt damals offensichtlich nur den Kreis der noch lebenden Beamten im Auge hatte, gegen die in der Tat sowohl nach § 3 Nr. 3a G 131 als auch nach § 9 G 131 vorgegangen werden kann, für die also mit der Einführung des § 3 Nr. 3a G 131 im strikten Sinn nur eine Auswechslung der Verfahrensweise oder eine Wahlmöglichkeit des Dienstherrn zwischen zwei gleichwertigen Verfahrensweisen geschaffen wurde.

    Wenn allerdings in diesen Fällen eines der beiden Verfahren mit negativem Ausgang, also ohne Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG endete, ist wegen desselben Verhaltens die Einleitung des anderen Verfahrens nicht mehr möglich (so schon BVerfGE 12, 264 [269]).

    Diese Frage hat jedoch schon die Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [271]) incidenter bejaht, indem dort darauf hingewiesen ist, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, "staatliche Sonderleistungen ... solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218])".

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Gesetzestechnisch bot sich deshalb die Lösung an, zunächst für alle vom Art. 131 GG erfaßten Personen die neuen Rechte, die ihnen nach ihrem früheren Status zustehen sollten, generell zu formulieren und damit den Vorbehalt zu verbinden, daß sie in einem besonderen Verfahren nachträglich aberkannt werden können, sofern der Betroffene den im Gesetz als Voraussetzung für die Aberkennung festgelegten Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt hat (BVerfGE 7, 129 [140 ff.]).

    d) Aus rechtsstaatlichen Gründen kann der Gesetzgeber nachträglich zwar den Vorbehalt nicht in einer aus dem System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallenden Weise ändern, aber er kann diese Vorbehaltsregelung des Gesetzes systemgerecht ergänzen und modifizieren (BVerfGE 7, 129 [151 f., 153]).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat schon das in § 9 G 131 eingeführte Verfahren als "Ausleseverfahren" charakterisiert und damit ersichtlich ausdrücken wollen, daß es sich nicht der Sache nach, sondern nur der äußeren Form, der Verfahrensart nach um ein Disziplinarverfahren gegen Beamte handelt (BVerfGE 7, 129 [144 f.]).

    Das Ausleseverfahren nach § 9 G 131 - in diesen größeren Zusammenhang hineingestellt - ähnelt weit mehr diesen Tatbeständen als dem Tatbestand des Disziplinarverfahrens (BVerfGE 7, 129 (145)).

    Mit § 3 Nr. 3a G 131 wird vielmehr in vollkommener Weise verwirklicht, was von Anfang an erkennbarer Zweck des Gesetzes war: alle diejenigen auszuscheiden, die vom Boden einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung aus unwürdig waren, von der öffentlichen Hand Versorgungsbezüge zu erhalten (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]).

    33 Abs. 5 GG enthält nur eine verfassungskräftige Garantie des Alimentationsanspruchs der "integren Beamten" - gemeint ist: der Beamten, die sich durch ihr Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Ordnung setzen; die durch § 3 Nr. 3a G 131 bewirkte Ausschließung eines Teils der ursprünglich unter Vorbehalt Anspruchsberechtigten berührt also nicht die verfassungskräftigen Grenzen, die Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber zieht (BVerfGE 7, 129 [152]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    a) Die am 8. Mai 1945 bestehenden beamtenrechtlichen Dienstverhältnisse (und die ihnen gleichstehenden Dienstverhältnisse) haben den Zusammenbruch nicht überdauert (BVerfGE 3, 58 ff.; 6, 132 ff.).

    Das frühere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist durch das Gesetz zu Art. 131 GG "in Anlehnung an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums" neu geordnet worden (BVerfGE 3, 58 [134 f.]).

    Ein hinreichender Grund für die verschiedenartige Behandlung liegt aber darin, daß dort ein neubegründetes Beamtenverhältnis vorliegt, während es sich hier um die Neuordnung eines erloschenen Beamtenverhältnisses mit dem Ziel der Eliminierung derer aus dem Kreis der Berechtigten handelt, die durch ihre Aktivität rechtsstaatswidrig die nationalsozialistische Terrorherrschaft unterstützt haben (BVerfGE 3, 58 [144]).

    Das beläßt dem Gesetzgeber die Freiheit, auch Grundsätze des Beamtenrechts unbeachtet zu lassen, solange er nicht willkürlich handelt (BVerfGE 3, 58 [137 f.]).

    Diese Differenzierung ist aber sachlich gerechtfertigt im Hinblick auf den Unterschied, daß es sich im einen Fall um nicht wiederverwendete Richter, im anderen Fall um im Amt befindliche Richter handelt (vgl. BVerfGE 3, 58 (144)).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Materiell-rechtlich sei zu bemerken, daß zwar das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ) die Versorgungsansprüche von politisch unbelasteten alten Berufsoffizieren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung als durch Art. 14 GG geschützt anerkannt habe.

    14 GG garantiert allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in der Substanz, nicht in einer summenmäßigen Höhe - die erdienten Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und Berufsoffiziere der alten Wehrmacht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung (BVerfGE 3, 288 [341 f.]; 16, 94 [111 ff.]).

    Deshalb beschränkt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 den Schutz des Art. 14 GG einleitend ausdrücklich auf den Fall, daß der Gesetzgeber den politisch unbelasteten Berufssoldaten... den bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam erworbenen Versorgungsanspruch, der mit keinem Makel behaftet war, der seine Beseitigung gerechtfertigt hätte (BVerfGE 16, 94 [110]), abspricht.

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    a) Die am 8. Mai 1945 bestehenden beamtenrechtlichen Dienstverhältnisse (und die ihnen gleichstehenden Dienstverhältnisse) haben den Zusammenbruch nicht überdauert (BVerfGE 3, 58 ff.; 6, 132 ff.).

    Es würde geradezu der Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes zuwiderlaufen, Rechte auf staatliche Leistungen im Hinblick auf ein früheres Dienstverhältnis auch für diejenigen zu begründen, die ihr Amt unter Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mißbraucht haben zur Unterstützung des nationalsozialistischen Terrors (BVerfGE 6, 132 [218]).

    Diese Frage hat jedoch schon die Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [271]) incidenter bejaht, indem dort darauf hingewiesen ist, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, "staatliche Sonderleistungen ... solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218])".

  • BVerfG - 2 BvL 15/66 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Fall von Papen (2 BvL 15/66):.

    In der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Fall von Papen, 2 BvL 15/66) wird ausgeführt: Die Anwendung des § 3 Nr. 3a G 131 auf den Kläger verstoße zwar weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Verbot der Doppelbestrafung; auch der Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens stehe nicht im Wege; aber die Vorschrift sei mit Art. 14 GG unvereinbar, soweit sie Berufssoldaten der früheren Wehrmacht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung betreffe, deren Verhalten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht verfolgbar sei.

  • BVerfG - 2 BvL 11/65 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Fall Stier (2 BvL 11/65):.

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Fall Stier, 2 BvL 11/65) hebt darauf ab, daß das neue, gegen die Hinterbliebenen gerichtete Verfahren eine "neuartige, aus dem System, Sinn und Zweck des Gesetzes herausfallende Regelung" darstelle und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das nur eine system- und sachgerechte Ergänzung des bisherigen Rechts für möglich halte, verfassungswidrig sei.

  • BVerfG - 2 BvL 3/64 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Fall Dr. Stuckart (2 BvL 3/64):.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Fall Stuckart, 2 BvL 3/64) meint außerdem - anders als das Verwaltungsgericht Hamburg (Fall Merten, 2 BvL 14/62), das dazu nur Zweifel äußert-, die Neuregelung seit auch unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG .

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Sie ist auch im übrigen zulässig (vgl. BVerfGE 19, 377 ff.).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    14 GG garantiert allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in der Substanz, nicht in einer summenmäßigen Höhe - die erdienten Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und Berufsoffiziere der alten Wehrmacht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung (BVerfGE 3, 288 [341 f.]; 16, 94 [111 ff.]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    So kann zudem die in der Sache unstreitige grundsätzliche Entschädigungslosigkeit von Einziehung, Verfall oder Vernichtung (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ) beschlagnahmter Güter nach straf- und polizeirechtlichen Vorschriften konsistent erklärt werden.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Er finde - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 ) verlangt - eine Rechtfertigung in der Verfassung und entspreche darüber hinaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Beschluss vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 ) klargestellt, dass der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]).
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