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   BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65   

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https://dejure.org/1967,37
BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65 (https://dejure.org/1967,37)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.1967 - 1 BvR 282/65 (https://dejure.org/1967,37)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 (https://dejure.org/1967,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem Prozeßkostenhilfeantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 83
  • NJW 1967, 1267
  • MDR 1967, 815
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1954 (BGHZ 16, 1) behandelt die Praxis auch solche Armenrechtsgesuche noch als rechtzeitig, die erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingehen.

    Die Gerichte sind wegen ihrer starken Arbeitsbelastung in der Regel nicht in der Lage, selbst über frühzeitig gestellte Armenrechtsgesuche noch innerhalb der Berufungsfrist zu entscheiden (BGHZ 16, 1 (3)).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270)).

    Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BVerfGE 2, 336 (340); 9, 124 (130/131)).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 9, 124 (131); 10, 264 (270)).
  • OLG Braunschweig, 17.04.1962 - 3 UH 11/62
    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Im übrigen ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, den Wiedereinsetzungsantrag der armen Partei um der Rechtssicherheit willen den gegen Mißbrauch und Prozeßverschleppung gerichteten Beschränkungen der Wiedereinsetzung zu unterwerfen (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1962 S. 1823).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BVerfGE 2, 336 (340); 9, 124 (130/131)).
  • RG, 16.11.1937 - II 131/37

    1. Ist der Revisionsbeklagte berechtigt, die Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
    Wegen Gleichheit des Rechtsgrundes haben das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision (§ 556 Abs. 1 ZPO ) zugelassen (RGZ 156, 156; BGH LM ZPO § 233 Nr. 15).
  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ) und diese Forderung des weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ).

    Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 47, 182 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ; 86, 133 ; BVerfGK 18, 83 ).

    a) Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 10).

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