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   BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62   

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BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62 (https://dejure.org/1967,132)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.1967 - 1 BvR 76/62 (https://dejure.org/1967,132)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 1967 - 1 BvR 76/62 (https://dejure.org/1967,132)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 93
  • NJW 1967, 1507
  • MDR 1967, 815
  • FamRZ 1967, 447
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62
    a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach seiner ständigen Rechtsprechung gerichtliche Entscheidungen nur in beschränktem Umfang nachprüfen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher im vorliegenden Fall nur prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der geltend gemachten Grundrechte beruht (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Auch wenn bei einer dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt, liegt hierin noch keine Grundrechtswidrigkeit (BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62
    Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG stellen verbindliche Wertentscheidungen für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts dar (vgl. BVerfGE 6, 55 [72 f.]; 6, 386 [388]); sie sind demgemäß bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, insbesondere bei der Anwendung von Generalklauseln, wie hier dem Begriff der groben Unbilligkeit, zu beachten.
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62
    Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG stellen verbindliche Wertentscheidungen für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts dar (vgl. BVerfGE 6, 55 [72 f.]; 6, 386 [388]); sie sind demgemäß bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, insbesondere bei der Anwendung von Generalklauseln, wie hier dem Begriff der groben Unbilligkeit, zu beachten.
  • Drs-Bund, 12.04.1957 - BT-Drs II/3409
    Auszug aus BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62
    Diese Unterhaltsregelung trägt beiden Verfassungsgeboten Rechnung, indem sie in den dort geregelten Fällen einen besonderen Schutz der nichterwerbstätigen Ehefrau vorsieht (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht -- 16. Ausschuß -- zu BT-Drucks. II/3409 S. 39).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62
    Hieraus ergeben sich im Falle einer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zwangsläufig erhebliche Nachteile für die erwerbswirtschaftliche Situation der Frau, und zwar auch dann, wenn sie keine Kinder zu betreuen hat (vgl. BVerfGE 17, 1 [21 f.]).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]).

    Das heißt, ein Urteil in einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche Entscheidung im Ergebnis in das Grundrecht der unterlegenen Partei aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386 ; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119 ; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 105, 313 ; 107, 205 ; 131, 239 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

    Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte rechtliche Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr zugrundeliegende Verfahren möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 30, 173 [196 f.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Er konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, daß zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 [67]) gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]) wirkt (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Zu den Folgewirkungen nach Trennung und Scheidung gehören die Regelungen von Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]; 47, 85 [100]).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Neuregelung, die in Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen des einzelnen Bürgers eingreift, hängt wesentlich vom Grundgedanken und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften sowie den gesetzgeberischen Zielvorstellungen ab (vgl. aus der verfassungsgeriehtlichen Rechtsprechung u.a.: BVerfGE 13, 97, 107 und 110; 14, 288, 301; 22, 93, 96 bis 98; 22, 241, 249; 25, 112, 118; 25, 142, 154; 26, 44, 61; 29, 221, 235; 43, 213, 226 f; 43, 242, 287 f; 48, 403, 416).

    Indem der Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen, über den Scheidungstag hinaus in Gestalt des Versorgungsausgleichs erfüllt wird, ist der Versorgungsausgleich eine konsequente Folge der während der Ehe vorhanden gewesenen gleichberechtigten Partnerschaft beider Ehegatten, die durch die Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zugleich gefordert und geschützt wird (BVerfGE 35, 382, 408; 37, 217, 251; 42, 64, 77; vgl. auch BVerfGE 22, 93, 98; 3, 225, 242).

    Der Versorgungsausgleich ist eine konsequente Fortentwicklung des Grundsatzes, daß die zur Verfassungsgarantie der Ehe gehörende grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute (im weiteren Sinne) nach der Scheidung einwirkt, soweit dies infolge der mit der Heirat gemeinsam füreinander übernommenen Verantwortung, der freiwilligen Aufgabenteilung in der Ehe und einer gerechten Abwicklung des ehedem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses geboten ist (vgl. BVerfGE 22, 93, 96 bis 98; 42, 64, 77; 47, 85, 100).

    Soweit das Schrifttum die Härteklausel des § 1587c (bzw. § 1587h) BGB für unzureichend hält (Dieckmann a.a.O. S. 128; Müller NJW 1977, 1746), verkennt es, daß gerade die familienrechtlichen Generalklauseln - wie z.B. der Begriff der groben Unbilligkeit in § 1587c Nr. 1 BGB - unter Beachtung der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen; denn diese Grundgesetzvorschriften sind als Grundsatznormen für das gesamte Ehe- und Familienrecht maßgeblich (vgl. BVerfGE 22, 93, 98; 31, 58, 67 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    a) (1) Der Sinn der Verfassungsbeschwerde und die besondere und zugleich begrenzte Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der rechtsprechenden Gewalt erlauben die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nur in engen Grenzen (BVerfGE 22, 93 (97)).
  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Diese ist aber den Fachgerichten vorbehalten und durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch dann nicht zu überprüfen, wenn sie in einer Interessenabwägung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG gehört die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (BVerfGE 47, 85 (100)).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Dagegen verstößt der Beschluß des Landgerichts Bremen vom 7. November 1967 deshalb gegen Art. 103 Abs. 1 GG , weil das Gericht bei der Prüfung der Verschuldensfrage im Wiedereinsetzungsverfahren Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 (LS 3 und S. 207); 18, 85 (92); 19, 303 (310); 22, 93 (98)).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99

    Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

  • BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96

    Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 108/96

    Zur Anwendung von BGBEG Art 220 Abs 3 S 1, 2 auf familienrechtliche

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 3.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; deutsche

  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93

    Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerfG, 23.06.1982 - 1 BvR 1343/81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ablehnung einer Beihilfe für die

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15

    Beihilfeberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach Versorgungsausgleich

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 4.99

    Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; besondere Härte; bei der

  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 205/82

    Öffentlicher Dienst - Unterhaltszahlung - Ortszuschlag

  • BVerwG, 16.12.1977 - 7 C 13.75

    Übernahme in Vorbereitungsdienst - Wechsel des Ausbildungslandes

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

  • BAG, 15.12.1998 - 3 AZR 251/97

    Aufwendungsersatzanspruch für gezahlte Versicherungsprämien

  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 94/83
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2001 - 8 UF 46/01

    Anrechnung des Kindergeldes bei der Bemessung des Unterhalts

  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 440/83
  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 345/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Unterhaltsanpruch gegenüber Eltern -

  • BFH, 17.07.1970 - VI 337/64

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens für nicht dauernd

  • OLG Celle, 04.12.1979 - 19 UF 37/79

    Umwandlung einer Berufung in eine Beschwerde; Zur Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Köln, 28.11.1985 - 4 WF 313/85
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