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   BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64   

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https://dejure.org/1969,24
BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64 (https://dejure.org/1969,24)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.1969 - 2 BvL 11/64 (https://dejure.org/1969,24)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 (https://dejure.org/1969,24)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beamtenwitwe

  • opinioiuris.de

    Beamtenwitwe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Witwenversorgung nach Beamtenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 142
  • NJW 1969, 835
  • MDR 1969, 546
  • DB 1970, 740
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Die Meinung des vorlegenden Gerichts ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar; dies genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [191]; 21, 329 [337]).

    b) Auch der Grundsatz der Alimentationspflicht des öffentlichrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen ist hier ohne Bedeutung, da sich diese Pflicht nur auf die Angehörigen der Beamtenfamilie im engeren Sinne erstreckt (BVerfGE 21, 329 [347 f.]).

    Deswegen kann auch der Gesetzgeber bei der Bemessung der Bezüge hier - anders als bei Leistungen, die auf dem Prinzip der amtsgemäßen Versorgung beruhen (BVerfGE 21, 329 [347]) - auf die Bedürfnisse der Berechtigten abstellen.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, je nachdem, ob das Gesetz "nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" oder "nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [300]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [300]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230 f.]).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 14, 288 [300]; 22, 241 [249]; 24, 220 [230 f.]).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    a) Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Witwe nach Auflösung einer weiteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten zusteht, kann schon deswegen nicht bestehen, weil es "während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar" (BVerfGE 8, 332 [Leitsatz 1]), überhaupt kein Recht auf das Wiederaufleben von Witwengeld gab, sondern in der Weimarer Zeit lediglich "Gnadenzuwendungen" (vgl. Brand in: M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 8. Bd., 1930, Erl. zu § 18 a des Gesetzes betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten [S. 669]) unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt wurden, die nur "bei Bedürftigkeit" gewährt wurden, nachdem "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin klarzulegen" waren (vgl. Vorläufige Ausführungsvorschriften des preuß. Finanzministers zum 2. und 3. Abschnitt des Personalabbau-Abwicklungsgesetzes vom 2. Juni 1926, PrBesBl. S. 59, Nr. 4 zu § 30, Ziff. 1 bis 3, Abs. 4 und 11 [S. 71]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Denn der Bundesgesetzgeber kann innerhalb der gesamten Regelung einer Materie, für die ihm die Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht, einzelne abschließende Bestimmungen vorsehen, wenn nur das Ganze durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 4, 115 [129]).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Dieser Fall liegt anders als die Fälle, in denen es darum geht, ob ein Landesgesetz mit einem später erlassenen Bundesgesetz vereinbar ist (dazu BVerfGE 10, 124 [128]).
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Die Meinung des vorlegenden Gerichts ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar; dies genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [191]; 21, 329 [337]).
  • RG, 22.05.1936 - III 237/35

    Hat die Witwe eines preußischen unmittelbaren Staatsbeamten, die sich

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
    Die Beamtenwitwe tritt mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband ein und scheidet damit aus dem Kreis derer aus, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (vgl. RGZ 151, 187 [190]).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) GG bei der Prüfung von Landesrecht am Maßstab des Bundesrechts die bundesrechtlichen Normen ständig selbst ausgelegt (BVerfGE 25, 142 [149 ff.]; 66, 270 [282 ff.]; 66, 291 [307 ff.]).

    cc) Der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift spricht im Zweifel dafür, daß sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]; 67, 1 [12]).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).
  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Für die Zulässigkeit unechter Rückwirkung von Regelungen ist maßgeblich eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl einerseits und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensverlusts andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, NJW-RR 2015, 954 Rn. 20; BVerfGE 25, 142, 154).
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