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   BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67   

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BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67 (https://dejure.org/1970,52)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1970 - 1 BvL 17/67 (https://dejure.org/1970,52)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1970 - 1 BvL 17/67 (https://dejure.org/1970,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Unterschiedslose Privilegierung - Gewinn - Steuerliche Erfassung - Veräußerung von Grund und Boden - Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden bei Landwirten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 227
  • NJW 1970, 1539
  • NJW 1970, 1875 (Ls.)
  • DNotZ 1970, 592
  • DVBl 1970, 896
  • DB 1970, 1356
  • BStBl II 1970, 579
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.06.1965 - IV 180/61 U

    Einstufung der Höhe eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Bei einem Vergleich des Veräußerungspreises mit dem Wert des Betriebsvermögens wird der auf den Grund und Boden entfallende Teil des Veräußerungspreises und der ihm gegenüberzustellende, im Wert des Betriebsvermögens enthaltene Wert des Grund und Bodens nicht berücksichtigt (BFH 83, 213; BStBl 1965 III S. 579).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 1 [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64] [10 mit weiteren Nachweisen] und 23, 242 [254 f.]) ist in diesen Fällen mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung der zur Prüfung gestellten Vorschrift nicht möglich, es sei denn, es wäre mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG die nach der (ganzen oder teilweisen) Nichtigerklärung der Norm verbleibende Fassung des § 4 Abs. 1 EStG wählen würde (BVerfGE 27, 220 [230 f.]; 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 1 [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64] [10 mit weiteren Nachweisen] und 23, 242 [254 f.]) ist in diesen Fällen mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung der zur Prüfung gestellten Vorschrift nicht möglich, es sei denn, es wäre mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG die nach der (ganzen oder teilweisen) Nichtigerklärung der Norm verbleibende Fassung des § 4 Abs. 1 EStG wählen würde (BVerfGE 27, 220 [230 f.]; 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Zwar kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht prüfen, ob der Gesetzgeber bei Durchführung seiner Agrarpolitik die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 26, 302 [310]) oder ob er z. B. eine elastischere Regelung hätte einführen sollen, mit der er besonders unbilligen Konsequenzen aus der bisherigen Regelung, insbesondere bei der Veräußerung in den Randzonen der Großstädte oder in ähnlichen Fällen, hätte begegnen können (vgl. Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht -- Bericht der Einkommensteuerkommission -- Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1964, Heft 7, S. 81, 83, 172).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 1 [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64] [10 mit weiteren Nachweisen] und 23, 242 [254 f.]) ist in diesen Fällen mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung der zur Prüfung gestellten Vorschrift nicht möglich, es sei denn, es wäre mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG die nach der (ganzen oder teilweisen) Nichtigerklärung der Norm verbleibende Fassung des § 4 Abs. 1 EStG wählen würde (BVerfGE 27, 220 [230 f.]; 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Mit der unterschiedslosen Privilegierung jeder Veräußerung (Entnahme) von landwirtschaftlichem Grund und Boden ist jedoch die äußerste Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten (vgl. BVerfGE 25, 269 [292 f.]).
  • RFH, 26.07.1933 - VI A 851/32
    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Dies hätte zur Besteuerung von Gewinnen oder zur Berücksichtigung von Verlusten geführt, die nichts mehr mit den eigentlichen Einkünften aus der Landwirtschaft zu tun gehabt hätten (Enno Becker, Grundlagen der Einkommensteuer, 1940, S. 454 f.; derselbe, in Handkommentar der Reichssteuergesetze, Bd. II, 3. Teil, EStG § 30 Anm. 27; Gutachten des Deutschen Landwirtschaftsrats zu dem Verfahren des Reichsfinanzhofs VI A 851/32, auszugsweise abgedruckt im Urteil des RFH vom 26. Juli 1933, RFH 34, 51 [54 ff.]).
  • BFH, 30.09.1954 - IV 299/53 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer entschädigungslosen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Zwar habe der Bundesfinanzhof noch im Jahre 1954 verneint, daß § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße (BFH 59, 407).
  • Drs-Bund, 11.02.1959 - BT-Drs III/850
    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Seit dem Wirtschaftsjahr 1949/50 bis zu dem für die Veranlagung maßgebenden Jahr 1958 verringerte sich die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Betriebe vielmehr jährlich durchschnittlich um 23 000 ha (Grüner Bericht 1959, BT-Drucks. III/850 S. 10 f.).
  • Drs-Bund, 06.02.1970 - BT-Drs VI/372
    Auszug aus BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
    Diese Entwicklung hat sich in den folgenden Jahren bis zum Jahre 1968 sogar noch gesteigert (Grüner Bericht 1970, BT-Drucks. VI/372 S. 22 f.).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Sie beruht letztlich auf der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG getroffenen Unterscheidung der Einkünfte in Gewinn- und Überschusseinkünfte (sog. Einkünftedualismus), die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 26, 302, 312; in BVerfGE 27, 111, 127; vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227, 236 ff.; vom 20. November 1984 1 BvR 727/82, HFR 1985, 381 f.; a.A. u.a. Tipke, StRO Bd. 2, 649 ff.; Tipke/ Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 9 Rz. 187; offen lassend BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, unter III. 2., m.w.N.).

    Diese Sondervorschrift ist vom Gesetzgeber eingefügt worden, nachdem das BVerfG durch Beschluss in BVerfGE 28, 227 festgestellt hat, dass § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1958 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar ist, als Gewinne aus einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden bei Landwirten in jedem Fall außer Ansatz blieben.

    Sie ist Folge eines Gesetzgebungsauftrags des BVerfG zur Beseitigung einer verfassungswidrigen Rechtslage (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 227, 233 ff.), und nicht mit einer Gesetzesinitiative von Bundesregierung (BRDrucks 910/98) und Regierungsfraktionen (BTDrucks 14/23) vergleichbar.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Im Hinblick auf diesen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers scheidet hier eine Nichtigerklärung der angegriffenen Normen aus (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 62, 374 [391]; ständige Rechtsprechung).
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