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   BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66   

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BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66 (https://dejure.org/1971,8)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1971 - 1 BvR 766/66 (https://dejure.org/1971,8)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1971 - 1 BvR 766/66 (https://dejure.org/1971,8)
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Bearbeiter-Urheberrechte

§ 135 UrhG

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 275
  • NJW 1972, 145
  • MDR 1972, 118
  • GRUR 1972, 491
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) dargelegt, daß die vermögenswerten Befugnisse nach dem neuen Urheberrechtsgesetz dem Garantiebereich des Art. 14 GG unterstehen; es hat dies aus der Funktion der Eigentumsgarantie im Gesamtsystem der Grundrechte hergeleitet.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) kann der Urheber aus dem Grundgesetz nicht das Recht herleiten, daß ihm für jeden Fall der wirtschaftlichen Verwertung der geschützten Leistung ein Ausschließungsrecht eingeräumt werden müßte.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Befugnis des Gesetzgebers nicht unbeschränkt ist (vgl. z. B. BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 26, 215 [222] und Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 764/66 und 765/66 [BVerfGE 31, 248; 31, 229] -).

    Wie dargelegt, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Institutsgarantie eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der künstlerischen Leistung (vgl. auch Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - [BVerfGE 31, 229]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Zwar kann die Notwendigkeit, für bestimmte Gebiete einheitliches Recht zu schaffen, sogar Enteignungsmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 24, 367 [410 ff.]); hierfür müssen aber die strengen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG vorliegen; das heißt, die Vernichtung der bisherigen Rechte müßte durch Gründe des allgemeinen Wohls gefordert sein.
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Der Interpret besaß nach dem Recht des Literatur-Urhebergesetzes für seine auf einen Tonträger aufgenommene Leistung ein umfassendes Verwertungsrecht, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Urheberrecht gleichkam (vgl. BGHZ 33, S. 1, 20, 38 und 48); ihm stand das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der öffentlichen Aufführung zu.
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66

    Bibliotheksgroschen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Befugnis des Gesetzgebers nicht unbeschränkt ist (vgl. z. B. BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 26, 215 [222] und Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 764/66 und 765/66 [BVerfGE 31, 248; 31, 229] -).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Soweit die Beschwerdeführerin zu 8) ermächtigt ist, eine Verletzung der ihr zur Wahrnehmung übertragenen Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, handelt sie in Prozeßstandschaft, die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht zulässig ist (vgl. BVerfGE 25, 256 [263] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Befugnis des Gesetzgebers nicht unbeschränkt ist (vgl. z. B. BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 26, 215 [222] und Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 764/66 und 765/66 [BVerfGE 31, 248; 31, 229] -).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Im Zusammenhang mit der insoweit sich ergebenden Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), ob das Wasserhaushaltsgesetz für die hier in Rede stehenden "alten Benutzungen" eine Enteignung durch Gesetz darstellt, ist die Vorfrage zu beantworten, ob die objektiv-rechtlichen Vorschriften selbst mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 31, 275 [285]; 51, 193 [207]).

    Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohlerworbenen Rechtes verdienen (BVerfGE 31, 275 [285, 290]; 36, 281 [293]; 43, 242 [288]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 70, 191 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Demgegenüber handelt es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich unzulässigen Prozessstandschaft, bei der fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 31, 275 ; 56, 296 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 31, 248 ; 31, 275 ).

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