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   BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67   

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BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 (https://dejure.org/1971,18)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 (https://dejure.org/1971,18)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 (https://dejure.org/1971,18)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 8
  • DVBl 1972, 144
  • DB 1971, 1649
 
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Wird zitiert von ... (372)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    »Die im nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuergesetz vom 16. Oktober 1956 vorgeschriebene monatliche Pauschsteuer von 30 DM für Gewinnspielgeräte war mit dem Grundgesetz vereinbar (Ergänzung zu BVerfGE 14, 76 ).«.

    Daraufhin stieg die Zahl der Geräte rasch in erheblichem Umfang: Bis Ende 1956 waren in Gaststätten im Bundesgebiet etwa 120 000, in Nordrhein-Westfalen etwa 30 000 Gewinnspielgeräte aufgestellt (vgl. BVerfGE 14, 76 (100)).

    Durch Teilurteil vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 ff.) entschied das Bundesverfassungsgericht aber lediglich über die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VgStG 1956.

    Das Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 ) hat die durch die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht bereits weitgehend entschieden.

    Verfassungsrechtliche Bedenken könnten demnach erst dann geltend gemacht werden, wenn die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Gewinnspielgeräten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch diese "erdrosselnde" Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfGE 14, 76 (99); 16, 147 (161); 29, 327 (331)).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    Verfassungsrechtliche Bedenken könnten demnach erst dann geltend gemacht werden, wenn die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Gewinnspielgeräten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch diese "erdrosselnde" Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfGE 14, 76 (99); 16, 147 (161); 29, 327 (331)).

    a) Die im Teilurteil vom 10. Mai 1962 als zweifelhaft bezeichnete Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt herangezogen werden könne, ist zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 14, 19 (22); 16, 147 (162 f.)).

    Eine Steuernorm, die die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, kann wegen ihrer Rückwirkung auf die freie Berufswahl dann einer Zulassungsvoraussetzung gleichzusetzen sein, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181 (187); 16, 147 (162 f., 165)).

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    Auf einer ähnlichen Linie bewegt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 247 (265 ff.); KStZ 1958 S. 158 (162 ff.) und das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil vom 16. Juli 1963, DVBl. 1964,S.839).

    Es wäre zudem schwer verständlich, daß eine an sich gegebene Gesetzgebungskompetenz durch die Art der Gewinnverteilung zwischen den verschiedenen Gewinninteressenten in Frage gestellt werden könnte, zumal zwischen Aufstellern und Gastwirten eine enge Partnerschaft besteht (vgl. dazu BVerwGE 6, 247 (269 f.) und BGH, NJW 1967 S. 1414 f.) und im übrigen die Gastwirte die Geräte auch selbst aufstellen könnten und daher die Beteiligung mehrerer Gewinninteressenten keineswegs zwingend ist.

    Daß bei diesem Vergleich von dem gesamten durchschnittlichen Spieleraufwand und nicht lediglich vom Durchschnittsbruttogewinn auszugehen ist, erscheint schon deshalb gerechtfertigt, weil die Vergnügungssteuer ihrer Idee nach den vom Spieler betriebenen Gesamtaufwand besteuern will und weil auch sonst der Steuerberechnung durchweg das Gesamtentgelt, nämlich die Roheinnahme oder der Umsatz, zugrunde gelegt wird (ebenso BVerwGE 6, 247 (264); HessVGH, DGStZ 1964 S. 149 (153)).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    a) Es liegt in der Natur einer jeden Steuer, daß sie irgendwie in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift (vgl. BVerfGE 21, 12 (27)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302 (310); 21, 12 (26 f.)).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    Dem für eine Steuer zuständigen Gesetzgeber gebührt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit darin, bestehende Steuergesetze oder Steuersätze zu ändern (BVerfGE 27, 375 (383)).

    Dabei muß - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem erwähnten Teilurteil (a.a.O., S. 95 ff.) und später erneut für eine andere Verbrauchsteuer (BVerfGE 27, 375 (384)) dargelegt hat - dem Steuerschuldner nicht etwa die rechtliche Gewähr geboten werden, daß er den von ihm entrichteten Betrag immer von der Person erhält, die nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll.

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302 (310); 21, 12 (26 f.)).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    In besonderen Fällen kann im übrigen die Steuer zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten gemäß § 26 VgStG 1956 ermäßigt, erlassen oder erstattet werden (vgl. BVerfGE 21, 54 (71)).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    aa) Im Hinblick auf das Automatengewerbe würde die strittige Pauschsteuer verfassungsrechtlich vor allem dann zu beanstanden sein, wenn sie als eine Beschränkung in der freien Wahl des Aufstellerberufes beurteilt werden müßte und wenn diese Beschränkung zur Abwehr schwerer Gefahren für besonders wichtige Gemeinschaftsgüter nicht notwendig wäre (vgl. BVerfGE 21, 245 (251)).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    Eine Steuernorm, die die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, kann wegen ihrer Rückwirkung auf die freie Berufswahl dann einer Zulassungsvoraussetzung gleichzusetzen sein, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181 (187); 16, 147 (162 f., 165)).
  • BVerfG, 21.02.1962 - 1 BvR 198/57

    Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 LSchlG

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67
    a) Die im Teilurteil vom 10. Mai 1962 als zweifelhaft bezeichnete Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt herangezogen werden könne, ist zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 14, 19 (22); 16, 147 (162 f.)).
  • BGH, 22.03.1967 - VIII ZR 10/65

    Automatenaufstellvertrag

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1967 - III A 1184/63

    Vergnügungsteuer für Geldspielautomaten

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    d) Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden" und bestehende Steuergesetze zu verändern (BVerfGE 31, 8 ; vgl. auch BVerfGE 27, 375 ).

    Änderungen bestehender Steuergesetze oder die Erschließung neuer Steuerquellen sind unter dem Blickpunkt der Zuständigkeitsverteilung zumindest so lange nicht zu beanstanden, wie sie sich im Rahmen der herkömmlichen Merkmale der jeweiligen Steuern halten (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 ; 98, 106 ; 110, 274 ; BFHE 141, 369 ; Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.; F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97; Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247; Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 ; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ; 123, 1 ).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 1962 und vom 1. April 1971 (Hinweis auf BVerfGE 14, 76; 31, 8) zum Ausdruck gebracht, dass der individuelle wirkliche Vergnügungsaufwand grundsätzlich der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer sei.

    Die Bezeichnung der Vergnügungsteuer als "Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ähnlich BVerfGE 31, 8 ) steht nicht in Widerspruch hierzu.

    Die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zum Erlass des Spielgerätesteuergesetzes bleibt auch unberührt von der Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler (Weiterentwicklung von BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 120, 1 ) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Damit aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ), der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer.

    Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ) hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungsteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ).

    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; 110, 274 ).

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Annahme, die weitaus meisten Spielapparate seien in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller und über ein großes Gebiet verteilt, so dass Härten der Stückzahlsteuer sich beim einzelnen Aufsteller weitgehend ausgleichen könnten (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Die durch den Stückzahlmaßstab erzwungene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist bisher in der Rechtsprechung stets als durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; BVerwGE 110, 237 ).

    Zur Rechtfertigung des Stückzahlmaßstabs kann auch nicht mehr darauf abgestellt werden, dass sich die unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Geräte bezogen auf den jeweiligen Aufsteller möglicherweise deshalb ausgleichen, weil sich die Geräte in der Hand nur weniger Aufsteller befinden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Dies ist zumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten stellt (vgl. BVerfGE 31, 8 ; BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ; NVwZ 2001, S. 1264).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungsteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfGE 31, 8, 23).
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