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   BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69   

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https://dejure.org/1972,487
BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69 (https://dejure.org/1972,487)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1972 - 1 BvR 421/69 (https://dejure.org/1972,487)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1972 - 1 BvR 421/69 (https://dejure.org/1972,487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Verwandtenvorrecht bei Auswahl zum Pfleger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 236
  • Rpfleger 1972, 358
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59 (83); 13, 331 (347); 24, 119 (135); 28, 104 (112)).

    Ebenso hat es mehrfach klargestellt, daß Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert (vgl. BVerfGE 24, 119 (138) mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59 (83); 13, 331 (347); 24, 119 (135); 28, 104 (112)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
    Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Anordnung der Pflegschaft als solche wenden, handelt es sich allein um die Auslegung und Anwendung des § 1913 BGB , d. h. um Fragen des einfachen Rechts, die in erster Linie von den dafür zuständigen Gerichten zu entscheiden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.)).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59 (83); 13, 331 (347); 24, 119 (135); 28, 104 (112)).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59 (83); 13, 331 (347); 24, 119 (135); 28, 104 (112)).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Die Verfassung verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 [135]; 33, 236 [238]).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Das Bundesverfassungsgericht hat immer betont, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft auch im immateriell-persönlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 33, 236 [238]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Aus dieser Grundsatznorm folgt die Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfGE 33, 236 (238); 51, 386 (398); 53, 257 (296)).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfGE 33, 236 [238]).
  • BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvR 413/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur

    Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren (volljährigen) Kindern sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 33, 236 .; 57, 170 ; 80, 81 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21).

    Art. 6 Abs. 2 GG garantiert zudem den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 33, 236 ).

    Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl. BVerfGE 33, 236 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Die vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl. BVerfGE 33, 236 ).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der

    In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Kindes entgegenstehen (vgl. BVerfGE 33, 236, 238 f.).
  • BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01

    Entlassung des Heimleiter-Betreuers

    a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 33, 236 ).

    Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt; in diesen Grenzen sind auch bei der Bestellung von Interessenvertretern für künftige Kinder zunächst die Eltern heranzuziehen (vgl. BVerfGE 33, 236 ).

  • BGH, 06.03.1996 - XII ZB 7/96

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des

    Die zum Beleg herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 236, 239) betrifft eine Beschwerde gegen die erstmalige Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers; bei der entsprechenden Fallgestaltung in Betreuungssachen folgt, wie ausgeführt, die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger schon aus § 69g Abs. 1 FGG.
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 131/13

    Rechtliche Betreuung: Absehen von der Bestellung des Ehemannes der Betroffenen

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 4 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f.).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 206/01

    Entlassung eines Elternteils als Betreuer

  • SG Leipzig, 28.03.2003 - S 8 KR 87/02

    Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren durch

  • LG München I, 14.08.2017 - 13 T 11557/16

    Beschwerde gegen die Auswahl des Betreuers

  • StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93

    Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20

    Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Erben nach dem VermG

  • BSG, 15.12.2010 - B 5 R 336/10 B
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7 -

  • OLG Köln, 02.01.1996 - 16 Wx 161/95

    Eigenes Beschwerderecht der Kinder eines Betreuten bei Ablehnung eines Antrags

  • FG Düsseldorf, 16.08.2001 - 14 K 582/00

    Voraussetzungen von Werbungskosten; Einsatz zur Einkünfteerzielung; Zweck des

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