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   BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71   

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https://dejure.org/1973,135
BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71 (https://dejure.org/1973,135)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71 (https://dejure.org/1973,135)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71 (https://dejure.org/1973,135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit mit GG - Vorverfahren - Obsiegender Steuerpflichtige - Kostenersatz - Zuziehung eines Bevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 250 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten Verfahren vor Finanzbehörden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kostenersatz für den im Vorverfahren obsiegenden Steuerpflichtigen wegen Zuziehung eines Bevollmächtigten, § 250 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit mit GG - Vorverfahren - Obsiegender Steuerpflichtige - Kostenersatz - Zuziehung eines Bevollmächtigten

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 283
  • NJW 1973, 1739
  • DB 1973, 1583
  • AnwBl 1973, 354
  • BStBl II 1973, 720
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71
    Auch aus der Entscheidung des Bundesvrfassungsgerichts zu § 162 Abs. 1 VwGO (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]) könnten keine Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der Kostenregelung im isolierten Vorverfahren der Abgabenordnung gewonnen werden; denn diese Entscheidung beruhe auf zwei Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68] [178 f.]) ist in dem vergleichbaren Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ungleichbehandlung eines bereits im Vorverfahren erfolgreichen Widerspruchsführers und eines erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Klägers hinsichtlich der Kostenerstattung nicht willkürlich ist.

    Diese verschiedenen Maßstäbe im Vorverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren lassen es -- wie bei der Regelung nach der Verwaltungsgerichtsordnung (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]) -- als gerechtfertigt erscheinen, daß der Steuerpflichtige nur bei Obsiegen im finanzgerichtlichen Verfahren auch einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren hat.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71
    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluß vom 28. Januar 1970 (BVerfGE 27, 391) § 316 Abs. 2 Satz 1 AO a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar und deshalb nichtig erklärt, als er die Kostenerstattung für die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands im Vorverfahren auch dann ausschloß, wenn ein Gerichtsverfahren folgte.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 391) über die Verfassungswidrigkeit der früheren Kostenregelung für das Vorverfahren in § 316 Abs. 2 Satz 1 AO a. F. stehe dieser Beuteilung nicht entgegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden (BVerfGE 27, 391), es genüge zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der damaligen verschiedenen Behandlung nicht, daß dem Kostenanspruch des Staates die Funktion der Abwehr gegen eine nicht zu vertretende Vermehrung von Rechtsbehelfen zukomme.

  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71
    Einmal würden der Bürger und die Behörde gleichbehandelt, da es für das isolierte Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine materielle Kostenregelung gebe (BVerwGE 22, 281).

    Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, der dem in einem Verwaltungsvorverfahren obsiegenden Bürger einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zubilligt (BVerwGE 22, 281; 40, 313 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72][321]; BGH, NJW 1971, S. 1752).

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Zum anderen besteht ohnehin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl BVerfGE 35, 283, 295; 74, 78, 95f) .
  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei das im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 Abs. 1 S. 1 GG) verfassungsrechtlich verankerte Gebot der gleichmäßigen Verteilung des Kostenrisikos unter den Prozessbeteiligten (vgl. BVerfGE 35, 283, 289; Münchner Kommentar zur ZPO - Schulz, 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 91 ff. ZPO, Rn. 1).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Insoweit genügt es aber, daß sowohl die Kartellbehörde als auch der Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch nicht zwingend, sondern nur nach Maßgabe einer Billigkeitsentscheidung erhalten und sich damit beide in einer vergleichbaren Kostensituation befinden (vgl. BVerfGE 35, 283 (295)).

    Damit wäre dem aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot folgenden Grundsatz, daß für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. BVerfGE 35, 283 (289); 52, 131 (144)), nicht genügt.

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