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   BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71   

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https://dejure.org/1973,104
BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71 (https://dejure.org/1973,104)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1973 - 2 BvR 590/71 (https://dejure.org/1973,104)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1973 - 2 BvR 590/71 (https://dejure.org/1973,104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshäftling - Grobe Beleidigungen gegen Justizangehörige - Nicht zu beanstandende Briefkontrolle - Briefverkehr von Untersuchungshäftlingen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 311
  • NJW 1974, 26
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) für das Rechtsverhältnis der Strafgefangenen festgestellte Verfassungsrechtslage gelte in besonderem Maße für die Einschränkung der Grundrechte von Untersuchungshäftlingen.

    Im Rahmen des Notwendigen sind derartige Generalklauseln als rechtsstaatlich ausreichend hinzunehmen (BVerfGE 33, 1 [11]).

    Die Entscheidung des Senats vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.), die die Meinungsäußerungsfreiheit von Strafgefangenen betrifft, steht dem nicht entgegen.

    Es gibt kein Gesetz, welches es den Staatsorganen erlauben würde, Briefe, von deren beleidigendem Inhalt sie lediglich anläßlich einer anderen Zwecken dienenden Kontrolle Kenntnis erhalten haben, wegen dieses Inhalts anzuhalten (BVerfGE 33, 1 [17]).

    Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, auch für Angehörige der Justiz (BVerfGE 33, 1 [17]).

    Eine solche Auslegung führt im übrigen zu dem merkwürdigen Ergebnis, daß ein von einem Strafgefangenen an einen Untersuchungsgefangenen geschriebener Brief, der beleidigende Äußerungen über einen Anstaltsbediensteten enthält, vom Leiter der betreffenden Haftanstalt nicht deshalb angehalten werden kann (BVerfGE 33, 1 [14 ff.]), von dem für die Kontrolle der Post des Untersuchungsgefangenen zuständigen Richter jedoch angehalten werden könnte.

    Die Auffassung, die das Anhalten des Briefes im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält, ist weder mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 288 [293 ff.]; 34, 384 und 35, 5) noch mit der in der Entscheidung über das Anhalten eines ausgehenden Briefes eines Strafgefangenen, der verletzende Äußerungen über den früheren Anstaltsleiter enthielt, dargelegten Rechtsauffassung (BVerfGE 33, 1 [15 ff.]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Der Untersuchungsgefangene darf bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die im konkreten Fall unerläßlich sind, um die in dieser Vorschrift bezeichneten öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. BVerfGE 15, 288 [295] zu dem früheren § 116 Abs. 2 StPO - sowie BVerfGE 34, 384 ; 35, 5).

    Gegen den angegriffenen Beschluß bestehen schon deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Bundesgerichtshof nicht geprüft hat, ob und inwieweit das Anhalten des Briefes erforderlich ist, um im konkreten Fall eine reale Gefährdung (BVerfGE 15, 288 [295]) der Ordnung in der Anstalt - eine Gefährdung des Haftzwecks kommt von vornherein offensichtlich nicht in Betracht - zu verhindern.

    Hätte der Bundesgerichtshof das grundrechtliche Gebot der Abwägung im Einzelfall erkannt (vgl. BVerfGE 15, 288 [296 f.]), so hätte er im vorliegenden Fall unter anderem berücksichtigen müssen, daß eine aufwiegelnde Wirkung des Briefes auf den Beschwerdeführer kaum zu erwarten ist und daß auch nicht mit einer Weitergabe des Briefes an andere Gefangene zu rechnen ist, weil sich der Beschwerdeführer in Einzelhaft befindet.

    Die Auffassung, die das Anhalten des Briefes im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält, ist weder mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 288 [293 ff.]; 34, 384 und 35, 5) noch mit der in der Entscheidung über das Anhalten eines ausgehenden Briefes eines Strafgefangenen, der verletzende Äußerungen über den früheren Anstaltsleiter enthielt, dargelegten Rechtsauffassung (BVerfGE 33, 1 [15 ff.]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Der Untersuchungsgefangene darf bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die im konkreten Fall unerläßlich sind, um die in dieser Vorschrift bezeichneten öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. BVerfGE 15, 288 [295] zu dem früheren § 116 Abs. 2 StPO - sowie BVerfGE 34, 384 ; 35, 5).

    Die Auffassung, die das Anhalten des Briefes im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält, ist weder mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 288 [293 ff.]; 34, 384 und 35, 5) noch mit der in der Entscheidung über das Anhalten eines ausgehenden Briefes eines Strafgefangenen, der verletzende Äußerungen über den früheren Anstaltsleiter enthielt, dargelegten Rechtsauffassung (BVerfGE 33, 1 [15 ff.]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Der Untersuchungsgefangene darf bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die im konkreten Fall unerläßlich sind, um die in dieser Vorschrift bezeichneten öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. BVerfGE 15, 288 [295] zu dem früheren § 116 Abs. 2 StPO - sowie BVerfGE 34, 384 ; 35, 5).

    Die Auffassung, die das Anhalten des Briefes im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält, ist weder mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 288 [293 ff.]; 34, 384 und 35, 5) noch mit der in der Entscheidung über das Anhalten eines ausgehenden Briefes eines Strafgefangenen, der verletzende Äußerungen über den früheren Anstaltsleiter enthielt, dargelegten Rechtsauffassung (BVerfGE 33, 1 [15 ff.]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Sie bezieht sich also ausschließlich auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat und schließt aus, gegen ihn im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen (BVerfGE 19, 342 [347]).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch zu beachten, daß zugunsten des Untersuchungsgefangenen die Unschuldsvermutung gilt und die Untersuchungshaft auch deshalb nicht nur in ihrer Anordnung, sondern auch in ihrem Vollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden muß (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]).

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) ist unbegründet, weil sich die Informationsfreiheit nur auf die Unterrichtung "aus allgemein zugänglichen Quellen" bezieht (BVerfGE 28, 175 [188]; 27, 71 [83]; 18, 310 [315]), zu denen ein Privatbrief nicht gehört.

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist insbesondere ein Grundrecht beschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts zu sehen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208ff.]; 17, 108 [117]; 25, 44 [55]; 27, 71 [80]).

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) ist unbegründet, weil sich die Informationsfreiheit nur auf die Unterrichtung "aus allgemein zugänglichen Quellen" bezieht (BVerfGE 28, 175 [188]; 27, 71 [83]; 18, 310 [315]), zu denen ein Privatbrief nicht gehört.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat die mit Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen jedoch darauf zu überprüfen, ob die Gerichte die Wirkungskraft und Reichweite verfassungsrechtlicher Regelungen verkannt und dadurch Grundrechte des Betreffenden verletzt haben (BVerfGE 24, 236 [244]).
  • BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64

    Unmittelbare Betroffenheit bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) ist unbegründet, weil sich die Informationsfreiheit nur auf die Unterrichtung "aus allgemein zugänglichen Quellen" bezieht (BVerfGE 28, 175 [188]; 27, 71 [83]; 18, 310 [315]), zu denen ein Privatbrief nicht gehört.
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist insbesondere ein Grundrecht beschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts zu sehen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208ff.]; 17, 108 [117]; 25, 44 [55]; 27, 71 [80]).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

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