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   BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69   

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https://dejure.org/1973,8
BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69 (https://dejure.org/1973,8)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1973 - 1 BvR 153/69 (https://dejure.org/1973,8)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 (https://dejure.org/1973,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Armenrecht juristischer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßkostenhilfe für inländische juristsiche Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 348
  • NJW 1974, 229
  • MDR 1974, 290
  • DVBl 1974, 120
  • DÖV 1974, 93
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
    Die Vorschrift ist eine Ausprägung der Eigentumsgarantie für den Fall, daß auf die hierdurch geschützten Güter enteignend zugegriffen wird; denn bei zulässiger Enteignung wandelt sich die Bestandsgarantie in eine Eigentumswertgarantie (vgl. hierzu BVerfGE 24, 367 [397]).

    Da Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG insoweit eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie darstellt, verletzt seine Mißachtung das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 [397]).

    b) Abgesehen von dem für die Enteignungsentschädigung maßgeblichen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ergibt sich aus der Eigentumsgarantie ein Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]), der hier zum gleichen Ergebnis führt.

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Institution des Armenrechts für natürliche Personen beschäftigt und es unter den verschiedensten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt (BVerfGE 2, 336 [340]; 7, 53 [56]; 9, 124 [131 ff.]; 9, 256 [258]; 10, 264 [268]; 22, 83 [86]; 22, 349 [355 ff.]).

    Andererseits bleibt zu berücksichtigen, daß diese Rechtseinrichtung auch nur dann geboten ist, wenn und soweit die genannten Anforderungen gestellt sind (vgl. BVerfGE 9, 124 [132]; 22, 349 [355 ff.]; 27, 57).

    Ihre verfassungsrechtliche Legitimation findet diese Einrichtung im Gebot des sozialen Rechtsstaats (BVerfGE 9, 124 [131]; 22, 83 [86]).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Institution des Armenrechts für natürliche Personen beschäftigt und es unter den verschiedensten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt (BVerfGE 2, 336 [340]; 7, 53 [56]; 9, 124 [131 ff.]; 9, 256 [258]; 10, 264 [268]; 22, 83 [86]; 22, 349 [355 ff.]).

    Das Armenrecht ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge (BVerfGE 9, 256 [258]).

    Es steht auch mit der Verfassung in Einklang, wenn das Gesetz die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig macht, daß die Durchführung des Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf (BVerfGE 9, 256 [257]).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Sie hat aus Art. 19 Abs. 3 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG einen grundsätzlichen - wenn auch nicht schematischen - Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die Grundrechte aus Art. 5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art. 12 GG (BVerfG vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art. 14 GG (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils mwN) berufen.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

    "Waffengleichheit" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozeß zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozeßparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 9, 124 [130 f.]; 26, 66 [71]; 35, 348 [355]; 38, 105 [111]).

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