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   BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72   

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BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 85
  • NJW 1974, 133
  • MDR 1974, 207
  • Rpfleger 1973, 12
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 [20]; 15, 303 [307]).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvR 677/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Hierzu wird regelmäßig das Übersenden der Beschwerdeschrift gehören (vgl. BVerfGE 17, 188 [190]).
  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 [11]; 22, 232 [234]; 15, 249 [256]; 21, 73 [77]; 25, 352 [357]).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ).

    Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; 72, 84 ); es bedarf keines Antrags, und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).

    Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 36, 85 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 76. EL Dezember 2015, Art. 103 Rn. 77).

  • BVerfG, 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14

    Unwirksame Zustellung an die Partei nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

    Den Gerichten obliegt zudem die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.); es bedarf keines Antrags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89, 28 ; 107, 395 ), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ; 67, 39 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
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