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   BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73   

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BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73 (https://dejure.org/1974,9)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73 (https://dejure.org/1974,9)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73 (https://dejure.org/1974,9)
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Vergleichsmiete I

Art. 14 GG, effektiver Rechtsschutz des Eigentums

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Vergleichsmiete I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen an Mieterhöhungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 132
  • NJW 1974, 1499
  • NJW 1974, 1939 (Ls.)
  • MDR 1974, 907
  • DVBl 1974, 675
 
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Wird zitiert von ... (303)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ein verfassungskräftiger Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 35, 348 (361)).

    Daß ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Gesetzesbegriffe verwendet, verstößt aber allein noch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normklarheit und Justitiabilität (BVerfGE 35, 348 (358 f.)).

    Hierin liegt nicht nur faktisch eine Änderung des materiellen Rechts mit Hilfe verfahrensrechtlicher Vorschriften, sondern auch eine Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz, der sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ergibt (BVerfGE 35, 348 (361)).

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ist in mehrfacher Richtung beschränkt: Er muß zunächst den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten (BVerfGE 34, 139 (146) mit Nachweisen).

    Allerdings müssen inhaltsbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Ausgestaltung von Rechtsnormen stellt (BVerfGE 34, 139 (146)).

    Der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu wahrende allgemeine Gleichheitssatz (BVerfGE 34, 139 (146)) ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2) - nicht dadurch verletzt, daß die Begrenzung der Mieterhöhung auf die örtliche Vergleichsmiete nur für laufende, nicht aber für neu abzuschließende Mietverträge gilt.

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Das Privateigentum im Sinne der Verfassung zeichnet sich in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand aus (BVerfGE 31, 229 (240) mit Nachweisen); sein Gebrauch soll aber "zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen".

    Er muß hierbei beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten dialektischen Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Freiheit (BVerfGE 24, 367 (389); 31, 229 (239)) und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 25, 112 (117 f.)).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (BVerfGE 25, 112 (117)).

    Er muß hierbei beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten dialektischen Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Freiheit (BVerfGE 24, 367 (389); 31, 229 (239)) und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 25, 112 (117 f.)).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Er muß hierbei beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten dialektischen Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Freiheit (BVerfGE 24, 367 (389); 31, 229 (239)) und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 25, 112 (117 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum den Gegenstand der Eigentumsgarantie bildet und verfassungsrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 24, 367 (396)).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Betretungs- und Besichtigungsrechte sind hiernach grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 32, 54 (75)).
  • LG Mannheim, 25.01.1973 - 12 S 26/72
    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Das Landgericht Mannheim stellt in NJW 1973, S. 712 (713) unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur fest, daß "Mieterhöhungsklagen bislang durchwegs abschlägig entschieden worden" seien; die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Auslegung entspreche jedoch eindeutig dem Willen des Gesetzgebers.
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 81/58
    Auszug aus BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
    Es mag auch erwähnt werden, daß der Bundesgerichtshof zu den ähnlichen Vorschriften der §§ 18, 24 des Ersten Bundesmietengesetzes mehrfach entschieden hat, wenn die Ermittlung von Vergleichsobjekten oder der für sie gezahlten Mieten besonders schwierig sei, könne das sachgemäß begründete Gutachten eines Sachverständigen als ausreichend angesehen werden (BGH NJW 1959, S. 1634; 1960, S. 1248; 1963, S. 291).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132 [140]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfGE 21, 73 (79); 31, 255 (264); 37, 132 (142)).
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