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   BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71   

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https://dejure.org/1974,153
BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71 (https://dejure.org/1974,153)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1974 - 2 BvR 276/71 (https://dejure.org/1974,153)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1974 - 2 BvR 276/71 (https://dejure.org/1974,153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 167
  • DÖV 1974, 849
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das habe das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 21, 329 entschieden.

    Die in § 96 Abs. 3 BDO vorgesehene Anrechnungsregelung verletzt nicht den Kernbestand des Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt, der durch Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleich wie das Eigentum durch Art. 14 GG gesichert ist (BVerfGE 21, 329 (344 f.) unter Hinweis auf BVerfGE 16, 94 (112 f., 115)).

    Zu den Strukturprinzipien gehört die Gewährleistung des Kernbestandes eines Anspruchs auf angemessenen Unterhalt (BVerfGE 21, 329 (344)).

    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345)).

  • BVerfG, 13.02.1973 - 2 BvL 8/71

    Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Androhung von Freiheitsstrafe in § 56

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Die Strafe darf Art und Maß der unter disziplinare Strafe gestellten Handlung nicht schlechthin unangemessen sein (BVerfGE 6, 389 (439); 34, 261 (267)).

    Dabei muß der Gesetzgeber bei der Bemessung des Strafrahmens für einen Straftatbestand von der Typik des von ihm mißbilligten Verhaltens ausgehen (vgl. BVerfGE 34, 261 (267)).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit, die Verletzung der "vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 13, 331 (340); 18, 315 (334); 30, 250 (270); 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Die Strafe darf Art und Maß der unter disziplinare Strafe gestellten Handlung nicht schlechthin unangemessen sein (BVerfGE 6, 389 (439); 34, 261 (267)).
  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit, die Verletzung der "vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 13, 331 (340); 18, 315 (334); 30, 250 (270); 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit, die Verletzung der "vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 13, 331 (340); 18, 315 (334); 30, 250 (270); 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit, die Verletzung der "vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 13, 331 (340); 18, 315 (334); 30, 250 (270); 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß eine Systemwidrigkeit, die Verletzung der "vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 13, 331 (340); 18, 315 (334); 30, 250 (270); 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Der Gesetzgeber durfte deshalb die im überkommenen Beamtendisziplinarrecht sichtbar gewordene Lücke durch eine an den allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums orientierte Neuregelung schließen (vgl. BVerfGE 7, 155 (162)).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
    Die in § 96 Abs. 3 BDO vorgesehene Anrechnungsregelung verletzt nicht den Kernbestand des Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt, der durch Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleich wie das Eigentum durch Art. 14 GG gesichert ist (BVerfGE 21, 329 (344 f.) unter Hinweis auf BVerfGE 16, 94 (112 f., 115)).
  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 , 70, 69 ; 119, 247 ).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 , 70, 69 ; 119, 247 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Es setzt der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers Grenzen (vgl. z.B. BVerfGE 37, 167 [178 f.]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 21, 329 [350]; 37, 167 [179]; 55, 207 [239]; 70, 69 [81]), an der der Senat festhält, ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten.

    Nach der Struktur des Beamtenverhältnisses sind die Pflicht des Beamten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander ausgewogen (vgl. BVerfGE 37, 167 [179 f.]).

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