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   BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72   

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BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72 (https://dejure.org/1975,136)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1975 - 2 BvF 1/72 (https://dejure.org/1975,136)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1975 - 2 BvF 1/72 (https://dejure.org/1975,136)
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Bundesfinanzhilfen

Befugnis nach Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG ist kein Instrument der Investitionssteuerung, Einflußnahme des Bundes auf Aufgabenerfüllung durch Länder ist unzulässig, keine Ingerenzrechte (Bedingungen, Dotationsauflagen) des Bundes, keine Ermessenspielräume für Bundesministerien

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Städtebauförderungsgesetz

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bundesfinanzhilfe zur Städtebauförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 96
  • NJW 1975, 1115 (Ls.)
  • NJW 1975, 819
  • DVBl 1976, 835
  • DÖV 1975, 485
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    b) Enthalten einzelne oder alle Landesprogramme mit der Anzahl der darin aufgenommenen Projekte einen größeren Finanzbedarf, als in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen, verlangt der in der Verfassungspflicht zu bundesfreundlichem Verhalten liegende Zwang zur Verständigung (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]), daß Bund und Länder über eine notwendige Kürzung der Landesprogramme mit dem Ziel verhandeln, sich zu einigen.

    Die Pflicht des Bundes, die Länder bei einer Finanzmittelverteilung nach gleichen Maßstäben zu behandeln, ist in dem föderalistischen Prinzip begründet, nach dem die Länder als Glieder des Gesamtstaates den gleichen Status besitzen und gleichberechtigt nebeneinanderstehen (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]).

    Verfährt der zuständige Bundesminister bei einer notwendigen Beschränkung der Landesprogramme hiernach, ist der entgegenstehende und damit sachfremde Widerspruch eines oder mehrerer Länder mit der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten unvereinbar und daher rechtlich unerheblich (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]).

    Der Streit um den sachgerechten Maßstab und die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit des Widerspruchs ist ein Rechtsstreit, für dessen Entscheidung das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (vgl. BVerfGE 1, 299 [316]).

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvL 6/69

    Beförderungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    Sie sind im Grundgesetz, insbesondere in Art. 83 ff., 30 GG - auch für die Aufgaben der gesetzesfreien Verwaltung (vgl. BVerfGE 12, 205 [246 ff.]) - erschöpfend geregelt und grundsätzlich kein dispositives Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]) und nur begrenzt durch die wechselseitige Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten.

    Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, ohne daß die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen übertragen hat, verstoßen gegen das grundgesetzliche Verbot einer sog. Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    Sie sind im Grundgesetz, insbesondere in Art. 83 ff., 30 GG - auch für die Aufgaben der gesetzesfreien Verwaltung (vgl. BVerfGE 12, 205 [246 ff.]) - erschöpfend geregelt und grundsätzlich kein dispositives Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]) und nur begrenzt durch die wechselseitige Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten.

    Verfährt der zuständige Bundesminister bei einer notwendigen Beschränkung der Landesprogramme hiernach, ist der entgegenstehende und damit sachfremde Widerspruch eines oder mehrerer Länder mit der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten unvereinbar und daher rechtlich unerheblich (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    Die Voraussetzungen des Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG für das finanzielle Eingreifen des Bundes im Landesbereich sind als Rechtsbegriffe so unbestimmt, daß sich die verfassungsgerichtliche Prüfung darauf beschränken muß, ob der Bundesgesetzgeber oder die Beteiligten an Verwaltungsvereinbarungen diese Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten haben (vgl. BVerfGE 13, 230 [233 f.]) zu Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    a) Die Vorschrift fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als eine Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein, nach der Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. dazu BVerfGE 9, 305 [328 f.]; 14, 221 [234]; 26, 338 [390]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    a) Die Vorschrift fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als eine Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein, nach der Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. dazu BVerfGE 9, 305 [328 f.]; 14, 221 [234]; 26, 338 [390]).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    a) Die Vorschrift fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als eine Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein, nach der Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. dazu BVerfGE 9, 305 [328 f.]; 14, 221 [234]; 26, 338 [390]).
  • Drs-Bund, 05.12.1968 - BT-Drs V/3605
    Auszug aus BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
    Die Finanzhilfen nach Art. 104a Abs. 4 GG entsprechen insofern den Zuschüssen des Bundes nach Art. 106 Abs. 3 GG in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, der Zuschüsse an die Länder zur Deckung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens vorsah (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu BTDrucks. V/3605 S. 6).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 145 ; 39, 96 ; 55, 274 ; 105, 185 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 [109]).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Ein solches Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Im zweistufigen Bundesstaat des Grundgesetzes sind die Kommunen - unbeschadet ihrer finanzverfassungsrechtlichen Absicherung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis 8 GG - grundsätzlich Teil der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 9 GG; BVerfGE 39, 96 ; 119, 331 ; 137, 108 ).

    Das Gebot föderativer Gleichbehandlung lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 86, 148 ).

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Staatsorganisationsrechtliche Kompetenzen stehen im Grundsatz nicht zur freien Disposition ihrer Träger (vgl. zum Verhältnis von Bundes- und Länderkompetenzen BVerfGE 1, 14 ; 39, 96 ; 41, 291 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Es ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ; 157, 223 ).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von

    104b Abs. 1 Satz 1 GG fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 39, 96 zur Vorgängervorschrift des Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Föderale Partner der Finanzhilfen sind stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 jeweils zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.); eine unmittelbare Vergabe von Bundesmitteln an die Gemeinden scheidet mithin aus.

    Eine Vollfinanzierung der geförderten Projekte durch den Bund ist nicht statthaft, weil Art. 104b Abs. 1 GG seit seinem Inkrafttreten nur die Gewährung von Finanzhilfen ermöglicht (vgl. bereits BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F., nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG).

    Die Befugnis aus Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG ist kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F., Kursivschrift im Original).

    Die Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG orientieren sich an der besonderen Aufgabenlast der Länder und Gemeinden, deren regionaler Erfüllung wegen des Zusammenhanges zwischen den öffentlichen Struktur- und Infrastrukturmaßnahmen und dem Wirtschaftswachstum zugleich überregionale Bedeutung zukommt und die die Länder ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes nicht aus eigener Finanzkraft den gesamtstaatlichen Bedürfnissen entsprechend bewältigen können (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Die Arten der zu fördernden Investitionen sind insofern auf die Förderungsziele "Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts", "Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet" und "Förderung des wirtschaftlichen Wachstums" ausgerichtet und betreffen bestimmte herausgehobene Investitionsbereiche, in denen diese Ziele mit finanzieller Hilfe des Bundes erreicht werden sollen (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    (2) Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG legt nur äußere Grenzen fest, innerhalb derer durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz (oder Verwaltungsvereinbarung) "das Nähere" im Sinne von Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 3 GG geregelt wird (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Er eröffnet dadurch Möglichkeiten für politische Kompromisse zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Denn Art. 104b GG geht davon aus, dass die Wahrung der Interessen der Länder durch das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem die Verteilung regelnden Bundesgesetz oder zu der Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Diese zwingenden Verfahrensregeln dienen dazu, sicherzustellen, dass die Länder entscheidend auf den Inhalt der sie berührenden Regelung Einfluss haben (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Daher muss das Zustimmungsgesetz nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG alles für die Länder Wesentliche enthalten; dies darf weder Verwaltungsvorschriften, die der Bund oder ein Bundesministerium aufstellt, noch Ermessensentscheidungen des Bundesministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Gibt es keinen gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder kann der Schlüssel die Mittelverteilung nicht abschließend regeln, muss der Bund mit allen betroffenen Ländern Einvernehmen über die Mittelverteilung herstellen (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.; nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG).

    Denn die Voraussetzungen des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG für das finanzielle Eingreifen des Bundes im Landesbereich sind so unbestimmt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung darauf beschränken muss, ob der Bundesgesetzgeber oder die Beteiligten an Verwaltungsvereinbarungen den Begriff des "Ausgleichs unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet" im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten haben (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Die Einhaltung der äußeren Normgrenzen ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur Behebung des Investitionsrückstands in strukturschwachen Regionen aufweist, also sachgrundlos ist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Ziel ist daher die Ermöglichung von Investitionen in eine bedarfsgerechte Bildungsinfrastruktur, welche die Gemeinden ohne eine - über die Länder vermittelte - finanzielle Beteiligung des Bundes nicht aus eigener Kraft bewältigen können (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Diese sind erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur Finanzschwäche der relevanten Gebietskörperschaft oder zum Investitionsbedarf in die Bildungsinfrastruktur aufweist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104c Satz 1 GG a.F. grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.

    Zur Begründung macht sie sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 ff. - Städtebauförderungsgesetz) zu eigen.

    Die Bundesregierung hat, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Städtebauförderungsgesetz ergangen war (BVerfGE 39, 96), Gelegenheit erhalten, ihre Auffassung zu überprüfen.

    Dabei müssen die Länder Gelegenheit haben, den Inhalt der sie berührenden Regelung über die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen entscheidend zu beeinflussen (BVerfGE 39, 96 [116]).

    Das schließt die Möglichkeit aus, das Nähere im Sinne des Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG auf andere Weise als durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz oder Verwaltungsvereinbarung zu regeln; denn die verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkung der Länder bei der Entscheidung über die Grundlagen der Finanzzuweisungen nach Art. 104a Abs. 4 GG ist nur in diesen beiden Beteiligungsformen ausreichend gesichert (vgl. auch BVerfGE 39, 96 [121]).

    Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.

    bb) In diesem Zusammenhang erfordern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [116 f., 121]) über den Mindestinhalt von Zustimmungsgesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG Beachtung.

    Eine gleichwertige Mitwirkungsbefugnis gesteht ihnen die Verfassung bei der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zu (BVerfGE 39, 96 [121]).

    Das Prinzip der Einstimmigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Land dem vorgesehenen Programm seine Zustimmung aus sachfremden Motiven versagt und damit gegen das Gebot der Bundestreue verstößt (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    Zwar wäre die Weigerung des Freistaates Bayern, dem Programm zuzustimmen, unbeachtlich, wenn sie dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    Er verletzt mit der Inanspruchnahme einer solchen Befugnis - auch wenn diese nur das recht, eine "Negativauswahl" zu treffen, umfassen soll - das grundgesetzliche Verbot einer sogenannten Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 39, 96 [120]).

    Es steht nicht im Ermessen der Länder, dem Bund im Rahmen eines Finanzhilfeverhältnisses Befugnisse einzuräumen, die ihm nach Art. 104a Abs. 4 GG an sich nicht zustehen; denn die in dieser Norm verankerte Verteilung der Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Gewährung von Finanzhilfen stellt - ebenso wie die Regelung in Art. 30 GG - grundsätzlich kein dispositives Recht dar (BVerfGE 39, 96 [109]).

    Bund und Länder sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen eines solchen Finanzhilfeverhältnisses eine Verwaltungsvereinbarung über ein Einzelprojekt abzuschließen (BVerfGE 39, 96 [121]).

    Der Bund kann bei programmwidriger Inanspruchnahme von Bundeszuschüssen durch die Länder die entsprechenden Projekte von der Förderung ausschließen (BVerfGE 39, 96 [118]).

    Ebensowenig vermag der Hinweis des Bundes, er sei jederzeit befugt, die Gewährung von Finanzhilfen mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, seinen Anspruch auf Mitentscheidung im Einzelfall zu rechtfertigen; denn Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG können mit derartigen Nebenbestimmungen nicht wirksam versehen werden (BVerfGE 39, 96 [120 f.]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [122]) ausgeführt hat, sind im Bundesstaat Partner bei Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Gemeinden stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden.

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Unter die Einrichtung der Behörden fiel in diesem Zusammenhang auch die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 39, 96 ; 77, 288 ; 119, 331 ).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    a) Im zweistufigen Bundesstaat des Grundgesetzes sind die Kommunen - unbeschadet ihrer finanzverfassungsrechtlichen Absicherung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 8 GG - grundsätzlich Teil der Länder (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 119, 331 ).

    Dabei kommen ihm insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG zu (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 127, 165 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

  • BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09

    Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09

    Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84

    Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10

    Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17

    Ausbau; Außenwirkung; Baumaßnahme; Bedarf; Bundesfinanzhilfen; Bundesgesetz;

  • VG Berlin, 12.09.1995 - 14 A 255.95

    Betreiben einer biologisch-dynamischen Landwirtschaft und Gärtnerei;

  • VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02

    Thüringer Personalvertretungsgesetz -

  • BVerfG, 18.10.1994 - 2 BvR 611/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festlegung der Grenze des Landes Berlin

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

  • BVerwG, 04.11.1976 - 7 B 19.76

    Private Fachhochschule - Nichtsubventionierung - Personalaufwendungen -

  • VG Gera, 30.05.2023 - 5 K 551/22
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Zuverfügungstellung einer Bundesbehörde - Erledigung von Landesaufgaben -

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 A 19.15

    Erstattung; Finanzhilfen; Haftungskern; Haftungsregelung; Investitionsförderung;

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 4.81

    Versagung der Teilungsgenehmigung wegen Mißbrauchs (§ 20 Abs. 2 Satz 2) auch im

  • BFH, 04.09.1996 - II B 137/95

    Verfassungsmäßigkeit des Nebeneinanders von Ertragswertverfahren und

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 1.74

    Bundesrechtliche Schranken landesrechtlicher Regelungen des Naturschutzes -

  • BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 23.79

    Anspruch auf Förderung aus einem Sonderprogramm zur Modernisierung und

  • VG Düsseldorf, 03.11.2006 - 21 K 3371/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme eines

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