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   BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52   

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https://dejure.org/1955,45
BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1955 - 1 BvR 108/52 (https://dejure.org/1955,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Vorkonstitutioneller Instanzenzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich zuständigen Stelle"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 193
  • NJW 1955, 1270
  • DVBl 1956, 748
  • DÖV 1957, 542
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Selbständige eigene Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) gegen die Maßnahmen des Untersuchungsführers sind daneben -- gemessen an Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtsweges (BVerfGE 4, 193 [198]; 9, 3 [7]; 16, 124 [127]) -- entbehrlich; denn es kann nicht erwartet werden, daß darauf die Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in der Sache anders lauten werden als die Entscheidungen auf die vom Anwalt eingelegten Beschwerden der Zeugen.
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ).
  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Selbst wenn es sich dabei um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gehandelt haben sollte und eine Beschwerde gemäß § 312 Satz 2, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft gewesen wäre, darf ein Rechtsirrtum des Amtsgerichts nicht dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde in Ermangelung der Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist (vgl. BVerfGE 19, 253 unter Verweis auf BVerfGE 4, 193 ).
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