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   BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73   

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https://dejure.org/1976,13
BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Speyer-Kolleg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 251
  • NJW 1976, 1309
  • DVBl 1976, 632
  • DÖV 1976, 416
 
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Wird zitiert von ... (333)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 93, 25 [159 f.] - Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus ; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligten erschwere.

    In seiner Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach hervorgehoben, daß nicht nur Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind, sondern daß zur rechtlichen Ordnung der Berufstätigkeit auch die Vorstufe der Berufsausbildung als integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs gehört (BVerfGE 7, 377 [401, 406]; 33, 303 [329 f.]; 37, 342 [352 f.]).

    Lassen sich aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs nur in relativer Weite umschreiben, dann ist um so wichtiger, wer über deren Anwendung entscheidet und wie dieses Entscheidungsverfahren gestaltet ist (BVerfGE 33, 303 [341]).

    Auf eine hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung kommt es um so mehr an, wenn die Verfassung - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe in einen grundrechtlich geschützten Bereich nur auf Grund eines Gesetzes zuläßt (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 33, 303 [345 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 93, 25 [159 f.] - Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus ; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligten erschwere.

    Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in ähnlichen Fällen gewandelter Verfassungsinterpretation verschiedentlich als Ausnahme anerkannt, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 303 [347]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
    Zu den wesentlichen Maßnahmen im Sinne dieser Erwägungen rechnet gerade auch der Schulausschluß, der zum Abbruch des Schulverhältnisses führt (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280 [282]; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445 und Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich viel mehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 [283] zum Strafvollzug; ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 - für den Fall eines Schulausschlusses).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Das Bundesverfassungsgericht kann einen verfassungswidrigen Rechtszustand vorübergehend hinnehmen, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 48, 29 ; 85, 386 ).
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