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   BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73   

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BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 (https://dejure.org/1976,133)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 (https://dejure.org/1976,133)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 (https://dejure.org/1976,133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit - Zuwendungen von Grundbesitz - Einheitswerten - Heranziehung zur Erbschaftsteuer - Kapitalforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis 1973

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 269
  • NJW 1976, 843
  • MDR 1976, 641
  • DNotZ 1976, 258
  • DB 1976, 707
  • BStBl II 1976, 311
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Es war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß bis 1973 Zuwendungen von Grundbesitz nur mit den nach den Wertverhältnissen von 1935 ermittelten Einheitswerten zur Erbschaftsteuer heranzuziehen waren, während für Kapitalforderungen zeitnahe Werte anzusetzen waren (im Anschluß an BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64])1).

    Die Bewertung war im Jahre 1966, dem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblichen Zeitpunkt, wie folgt ausgestaltet: Wie das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt hat (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [251]1)), hatte das Bewertungsgesetz -- BewG -- vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035) einen im wesentlichen einheitlichen Maßstab für die Bewertung von Wirtschaftsgütern zur Erfassung durch verschiedene Steuern, unter anderem die Erbschaftsteuer, geschaffen.

    Damit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmt, welche Sachverhalte er im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [251 f.]1)).

    Nicht zu beanstanden ist, daß für einzelne Grundstücksarten, wie z. B. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, und für Betriebsgrundstücke, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ein auch für die erbschaftsteuerliche Bewertung (§ 23 Abs. 2 bis 4 und 6 ErbStG 1959) maßgeblicher Ertragswert ermittelt wurde, obwohl diese Bewertung -- unabhängig von der Rückbeziehung auf die Wertverhältnisse des Jahres 1935 -- zu niedrigeren Werten führen kann als die Bewertung des sonstigen Grundbesitzes und der anderen Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [251]1)).

    Eine ähnliche Entwicklung ergab sich für die unbebauten Grundstücke und -- wenn auch in offensichtlich geringerem Maße -- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (vgl. die Nachweise in BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [253]1) Rössler, Das Wertpapier 1964, S. 488).

    Aus den gleichen Erwägungen entfiel auch die Einräumung eines prozentualen Abschlags bei den zeitnah bewerteten Vermögensgegenständen, zumal damit das System des Bewertungsrechts durchbrochen worden wäre (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [256]1)).

    Unter diesen Umständen genügte der Gesetzgeber, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [257])1) erersehen läßt, seiner Aufgabe zur Herstellung stichtagsnaher Einheitswerte zunächst durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 -- BewÄndG 1965 -- (BGBl I S. 851), das eine neue allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 vorsah (Art. 2 Abs. 1 Satz 1).

    Wenn auch dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der späteren Aktualisierung der Einheitswerte im Jahre 1974 nicht voll eingehalten wurde, so war es, wie das Bundesverfassungsgericht bereits für die Vermögensteuer entschieden hat (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [257])1), nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber aus seiner damaligen Sicht heraus aus der Einheitsbewertung nicht sofort steuerliche Folgen zog.

    1) BStBl 1968 II S. 549.

  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Wenn sich infolgedessen eine Entwicklung in Richtung einer Verfassungswidrigkeit anbahnte, so war der Gesetzgeber verpflichtet, Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfGE 33, 171 [189]; 37, 38 [56 f.]6); 16, 130 [141 f.]).

    6) BStBl 1974 II S. 273.

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Wenn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung darauf beruht, daß für einen jeweiligen Anwendungsbereich gültige Bestimmungen -- gemeiner Wert für Kapitalforderungen, Einheitswert für Grundbesitz -- nur deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie in dem Gesamtsystem der Bewertung der Gleichheit widersprechen, so kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur diesen Verfassungsverstoß feststellen, ohne die eine oder andere Regelung für nichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 23, 1 [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64] [10] 2); 28, 227 [243] 3)).

    2) BStBl 1968 II S. 70.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Wenn sich infolgedessen eine Entwicklung in Richtung einer Verfassungswidrigkeit anbahnte, so war der Gesetzgeber verpflichtet, Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfGE 33, 171 [189]; 37, 38 [56 f.]6); 16, 130 [141 f.]).
  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    5) BStBl 1969 II S. 364.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes beruhen darauf, daß -- wie das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt hat (BVerfGE 9, 3 [8]4)); 23, 242 [252 f.]1)); 25, 216 [226]5) -- die nach den Wertverhältnissen des Jahres 1935 festgesetzten Einheitswerte des Grundbesitzes -- mit zu vernachlässigenden einzelnen Ausnahmen -- immer mehr hinter den tatsächlichen Werten zurückblieben, während die nicht in Grundbesitz bestehenden Vermögensgegenstände zeitnah bewertet wurden.
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    3) BStBl 1970 II S. 579.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
    Da jedoch ein Revisionsgericht den Sachverhalt nicht selbst feststellen kann, sind seine Vorlagebeschlüsse auch dann zulässig, wenn es möglicherweise nach weiterer Aufklärung durch die Tatsacheninstanz für den Ausgang des Prozesses auf die vorgelegte Norm letztlich nicht mehr ankommt (BVerfGE 24, 119 [134]).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage ausnahmsweise als zulässig angesehen werden [vgl. BVerfGE 24, 119 [133 f.]; 41, 269 [278]; 42 [52]].
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

    Das Konzept der geltenden Vermögensteuer (vgl. BVerfGE 40, 109 [119]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]) entspricht diesen Anforderungen.

    Wenn deshalb - unter Zugrundelegung dieser Konzeption des Gesetzes - der Wert eines Grundstücks grundsätzlich, wie es eine Sollertragsteuer nahelegt, im Ertragswertverfahren (§§ 76, 78 ff. BewG) ermittelt, Kapitalvermögen hingegen, soweit es als "sonstiges Vermögen" (§§ 110 ff. BewG) erfaßt wird, in der Regel zum Verkehrswert bewertet wird, wenn das für die Bewertung von Grundstücken als Regel geltende Ertragswertverfahren Ausnahmen erfährt und unbebaute, nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. §§ 72 f., 9 BewG) und besondere, im Sachwertverfahren bewertete bebaute Grundstücke (§§ 76 Abs. 3, 83, 90 Abs. 1 BewG) in Orientierung am gemeinen Wert bewertet werden, so müssen diese Bewertungsmethoden die wirtschaftlichen Einheiten in einem gemeinsamen Annäherungswert erfassen, der eine Anwendung desselben Steuersatzes erlaubt (vgl. BVerfGE 41, 269 [281]).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    In grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss zur Einheitsbewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer aus dem Jahre 1976 ausgeführt, dass die Erbschaftsteuer eine auf die Substanz und nicht auf den Ertrag der zugewendeten Bereicherung gelegte Steuer ist, weshalb es weniger nahe liege, den Grundbesitz mit Ertragswerten zu bewerten (vgl. BVerfGE 41, 269 ).

    Jedenfalls soweit sich diese Besonderheiten regelmäßig auch in den Marktpreisen abbilden, scheiden sie als Rechtfertigung für Verschonungsregelungen aber schon im Ansatz aus (vgl. BVerfGE 41, 269 ; Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/ Schuck, a.a.O., Vor § 12 ErbStG Rn. 13; für Betriebsvermögen vgl. Bareis, DB 1996, S. 1153 ; Seer, DStJG Band 22, 1999, S. 191 ).

    An dieser der früheren Einheitsbewertung des Betriebsteils zugrunde liegenden Konzeption (vgl. BVerfGE 41, 269 ; 93, 165 ) hat der Gesetzgeber auch durch die gesetzliche Neuregelung im Jahre 1996 nichts geändert (vgl. BTDrucks 390/96, S. 44).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Bezogen auf die Grundstücksbewertung ist dabei sowohl das Wertverhältnis zwischen den einzelnen Arten des Grundbesitzes als auch die Wertrelation innerhalb der einzelnen Gruppen von Grundbesitz zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 -, BVerfGE 41, 269).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt mithin davon ab, daß für die einzelnen zur Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [257]; 25, 216 [226]; 30, 129 [143 f.]; 41, 269 [280, 282 f.]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ; 117, 1 ).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Dem entspricht es, wenn das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 41, 269, 281, BStBl II 1976, 311, 315 ausführt, der Idee der Steuergerechtigkeit widersprechende Differenzierungen in der Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, insbesondere im Verhältnis von Grundbesitz zu anderen Vermögensgegenständen ließen sich "nicht mit den Besonderheiten des Grundbesitzes wie der ... erschwerten Übertragbarkeit und dergleichen rechtfertigen".
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Bezogen auf die Grundstücksbewertung ist dabei sowohl das Wertverhältnis zwischen den einzelnen Arten des Grundbesitzes als auch die Wertrelation innerhalb der einzelnen Gruppen von Grundbesitz zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 -, BVerfGE 41, 269).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Dennoch sollte die allgemein hinausgeschobene Geltung der neuen Einheitswerte (vgl. BVerfGE 41, 269 [285 ff.]1)) auch bei der Besteuerung der Forstwirtschaft (und bestimmter landwirtschaftlicher Sonderkulturen) nicht durchbrochen werden.

    Die Durchführung des Bewertungsgesetzes 1965 habe große Schwierigkeiten bereitet; insbesondere hätten, auch für die Forstwirtschaft, eingehende, umfangreiche Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen werden müssen (vgl. BVerfGE 41, 269 [286 f.] 1)).

    Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [257] 2)), zunächst habe davon absehen können, aus der neuen Bewertung steuerliche Folgen zu ziehen (vgl. auch BVerfGE 41, 269 [285] 1)).

    Während im allgemeinen der sonstige Grundbesitz durch das Festhalten an den alten Einheitswerten begünstigt wurde, da die neuen Einheitswerte durchweg höher ausfielen (vgl. BVerfGE 41, 269 [282] 1)), bewirkte die Entwicklung in der Forstwirtschaft auf Jahre hinaus eine erhebliche vermögensteuerliche Mehrbelastung.

    a) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auf der einen Seite zu beachten, daß im Zuge der neuen Hauptfeststellung insgesamt rund 12 Millionen Einheitswerte für den Grundbesitz ermittelt werden mußten (BVerfGE 41, 269 [287] 1)).

    1) BStBl 1976 II S. 311.

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn bei einem Vergleich der verschiedenen Einkunftsarten unter Beachtung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit die Entwicklung der Besteuerung der Zinsen zu einem mit der Steuergerechtigkeit nicht mehr vereinbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280]6) - Erbschaftsteuer -), so daß der Gesetzgeber die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit verletzt hätte, wenn er keine Abhilfe geschaffen und trotz des Geldwertschwunds an der bisherigen Besteuerung festgehalten hätte.

    Das Bundesverfassungsgericht könnte nur dann einschreiten, wenn die Beibehaltung der Besteuerung nach dem Nominalwert unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280]6)).

    6) BStBl II 1976 S. 311.

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93

    Übertragung von Bankguthaben und Wertpapiere nach dem Tode; Abgrenzung zwischen

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07

    Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheid erfolglos

  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 211/90

    Anforderungen an eine Richtervorlage; Darstellung der Problematik sowie Ausmaß

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BFH, 23.07.1980 - II R 62/77

    Zinsen auf Grundpfandrechte mindern nicht den Höchstwert eines Nießbrauches i. S.

  • BFH, 16.03.1977 - II R 11/69

    Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes -

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des

  • BFH, 07.04.1976 - II R 89/70

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • BFH, 07.04.1976 - II R 87/70

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als

  • BVerfG, 16.03.1983 - 1 BvR 1077/80

    Verfassungsmäßigkeit des außer Kraft getretenen Grunderwerbsteuerrechts in

  • BFH, 10.11.1976 - II R 135/70

    Schenkung - Schenkungsteuer - Entfallen der Steuer - Schenkungsvertrag -

  • FG Münster, 14.04.2011 - 3 K 1387/08

    Einheitsbewertung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eines mit einem

  • BFH, 30.03.1977 - II R 143/66

    Grundstück - Nachlaßgegenstand - Verkauf vor Tod - Erblasser - Zurechnung zu

  • LG Mönchengladbach, 28.05.2008 - 2 S 217/07
  • BFH, 17.12.1980 - II R 38/77

    Antrag auf mündliche Verhandlung - Wirksamkeit eines Antrags -

  • BFH, 14.05.1980 - II S 2/80

    Berichtigter Steuerbescheid - Verjährung - Aussetzung der Vollziehung -

  • BFH, 24.11.1976 - II R 99/67

    Erbschaftsteuer

  • BFH, 23.03.1977 - II R 84/71

    Pflege der gebrechlichen Schwester - Haushaltsführung - Erbin - Ersparnis einer

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