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   BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75   

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BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 (https://dejure.org/1976,16)
BVerfG, Entscheidung vom 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 (https://dejure.org/1976,16)
BVerfG, Entscheidung vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 (https://dejure.org/1976,16)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • openjur.de

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der kirchengesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit von Kirchenamt mit Abgeordnetenmandat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 15.10.1976)

    Mit der Bibel in der Hand - Der Fall des FDP-Abgeordneten und Pastors Kruse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 312
  • NJW 1976, 2123
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Bisher ist eine solche Regelung nicht getroffen worden, aber im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) liegt die Zulässigkeit und Angemessenheit einer solchen Regelung auf der Hand.

    Ihn in Rücksicht darauf, daß ein Mandat den Abgeordneten in der Regel voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerfGE 40, 296 [310 ff.]) und deshalb die Wahrnehmung von zwei Mandaten im Zweifel zu einer Vernachlässigung der mit dem Mandat verbundenen Aufgaben führt, durch eine Inkompatibilitätsvorschrift auszuschließen, ist mit Art. 48 Abs. 2 GG vereinbar.

    Nach der Entscheidung vom 5. November 1975 ist es sogar verfassungswidrig, daß "Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis ..., ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers ... vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen" (BVerfGE 40, 296 [319]).

    Das heißt: In gewisser Weise muß jeder, der sich für eine Wahl zum Parlament zur Verfügung stellt, zwischen Beruf und Mandat wählen; jeder Abgeordnete erleidet in seinem Beruf gewisse Nachteile und Einbußen (BVerfGE 40, 296 [313, 316, 318, 322]).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten sind originäre und nicht vom Staat abgeleitete (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 129 [133 f.]).

    Sie entstammen einem für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich und leiten ihre Gewalt nicht vom Staat her (BVerfGE 18, 385 [386]).

    Da die Schrankenklausel erst in Verbindung mit einem konkreten Sachverhalt ihre besondere Färbung und Aussagekraft erhält, genügt hier die Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1965, in der ausgeführt wird, daß der Staat in die inneren Verhältnisse der Kirche nicht eingreifen darf, daß die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, sich danach entscheidet, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, und daß innerhalb dieser eigenen Angelegenheiten die Kirchen an das für alle geltende staatliche Gesetz nicht gebunden sind (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]).

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten sind originäre und nicht vom Staat abgeleitete (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 129 [133 f.]).

    Träger dieser letztgenannten Bekenntnisfreiheit ist die Beschwerdeführerin (BVerfGE 19, 129 [132]).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Die Ratio der Verfassungsvorschrift, die eine Einschränkung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG enthält, ist es, wie in der Entscheidung des Gerichts vom 21. Januar 1975 dargelegt ist, dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen und mögliche Verfilzungen, die ihren Ursprung in Interessenkonflikten haben können, dadurch auszuschließen, daß verhindert wird, daß Angehörige des Parlaments, die auch Mitglieder der Exekutive sind, gleichsam sich selbst kontrollieren (BVerfGE 38, 326 [338 f.]).
  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]; 31, 314 [333]).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    An dieser Stelle muß auf das Verhältnis zwischen Art. 4 GG und Art. 140 GG im einzelnen nicht eingegangen werden R (dazu vgl. z.B. Scheuner, HdbStKirchR I, S 5 [52f, 79 f.]; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [412 f.]; auch BVerfGE 24, 236 [245 ff.]).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG erblickt die Beschwerdeführerin in dem Urteil des bremischen Staatsgerichtshofs, einem Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (BVerfGE 34, 81 [93]).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Das Gericht hat schon in seiner Entscheidung vom 16. März 1955 (BVerfGE 4, 144) eine Kürzung der Entschädigung eines Landtagsabgeordneten im Hinblick auf seine Entschädigung, die er als Bundestagsabgeordneter erhält, für verfassungsmäßig erklärt, obwohl natürlich in dieser Kürzung eine gewisse Behinderung der Übernahme und Ausübung des Amtes eines Landtagsabgeordneten liegt.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
    Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]; 31, 314 [333]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ) und in dessen Lichte auszulegen, da sie das Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln (Art. 137 Abs. 1 WRV).

    Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfGE 99, 100 , vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 125, 39 ; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167).

    Soweit sich die Schutzbereiche der inkorporierten statusrechtlichen Artikel der WRV und der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG überlagern (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ; zu verbleibenden Unterschieden etwa von Campenhausen, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 157, Rn. 125 m.w.N.), geht Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (zur sog. Schrankenspezialität in diesem Fall s. Morlok, in: Dreier , GG, 3. Aufl. 2013, Art. 4, Rn. 109).

    Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (vgl. BVerfGE 42, 312 ) und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen.

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Dies gilt - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - auch dann, wenn die Kirchen sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen (BVerfGE 46, 73 ; 70, 138 ) und wenn die Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken (vgl. BVerfGE 42, 312 ).

    Dieses beinhaltet notwendigerweise neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung (vgl. nur BVerfGE 24, 236 ; 69, 1 ; 108, 282 ) auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 83, 341 ; 105, 279 ).

    Die Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" kann jedoch nicht im Sinne des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in einigen Grundrechtsgarantien verstanden werden (vgl. BVerfGE 42, 312 ).

    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sichert insoweit mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
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