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   BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75   

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https://dejure.org/1977,84
BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75 (https://dejure.org/1977,84)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1977 - 2 BvR 705/75 (https://dejure.org/1977,84)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75 (https://dejure.org/1977,84)
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Waffengesetz

Art. 14, 103 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, zur Frage der Beschlußfähigkeit des Bundestages als Voraussetzung eines wirksamen Gesetzeserlasses (hier: Gesetzesbeschluß durch lediglich 37 Abgeordnete nach Vorbereitung im Fachausschuß ausreichend)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beschlußfähigkeit

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsordnung und Beschlussfähigkeit des Bundestages bei Abstimmungen über Gesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 308
  • NJW 1977, 1767
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
    Der Begriff "Geschäftsgang" bezeichnet "das Verfahren für die Abwicklung der Parlamentsgeschäfte" (BVerfGE 1, 144 [148]).

    Da die Geschäftsordnung des Bundestages der Verfassung im Range nachsteht (BVerfGE 1, 144 [148]), darf sich ihr Inhalt weder zu den ausdrücklichen Regelungen des Grundgesetzes noch zu den allgemeinen Verfassungsprinzipien und den der Verfassung immanenten Wertentscheidungen in Widerspruch setzen.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
    Das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 [13]) umfaßt den Anspruch der oppositionellen Minderheit, ihre eigenen politischen Ansichten im Plenum vorzutragen und die Vorstellungen der Mehrheit zu kritisieren.
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
    Sie verstößt zudem, sofern sie Strafcharakter hat, gegen Art. 103 Abs. 2 GG; denn nach dieser Vorschrift kann eine strafgerichtliche Verurteilung nur aufgrund eines gültigen Strafgesetzes erfolgen (BVerfGE 14, 174 [185]; 25, 269 [285]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
    Sie verstößt zudem, sofern sie Strafcharakter hat, gegen Art. 103 Abs. 2 GG; denn nach dieser Vorschrift kann eine strafgerichtliche Verurteilung nur aufgrund eines gültigen Strafgesetzes erfolgen (BVerfGE 14, 174 [185]; 25, 269 [285]).
  • Drs-Bund, 16.06.1972 - BT-Drs VI/3566
    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
    Nachdem sich der Innenausschuß und der Ausschuß für Wirtschaft erneut mit dem Entwurf befaßt hatten, legte ersterer dem Bundestag im Juni 1972 seinen schriftlichen Bericht vor (BTDrucks. VI/3566).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    aa) Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation ist das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ); sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 102, 224 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, NVwZ 2012, S. 495 ).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG ) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]; 80, 188 [217]).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Es ist zu beachten, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (BVerfGE 130, 318 ; vgl. auch schon BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; ferner BVerfGE 131, 230 ).
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