Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,16
BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 (https://dejure.org/1977,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 (https://dejure.org/1977,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 (https://dejure.org/1977,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • openjur.de
  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 322
  • NJW 1977, 2255
  • BB 1977, 1249
  • DB 1977, 1510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (332)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]; 18, 18 [26, 28]; 20, 312 [317]; 28, 295 [304]; 38, 281 [306]).

    Der Gesetzgeber hat den Koalitionen auf der Grundlage dieser historisch gewachsenen Bedeutung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit im Tarifvertragsgesetz das Mittel des Tarifvertrags an die Hand gegeben, damit sie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen können (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [305]).

    Bei der Normsetzung durch die Tarifparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinne, die Normen im rechtstechnischen Sinne erzeugt (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [304 f.]).

    Es ist Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise -- in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit -- näher zu regeln (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 20, 312 [317, 320]; 28, 295 [306]; 38, 386 [393]).

    9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen mit der Tarifautonomie die Erreichung ihres Zwecks, nämlich die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 18, 18 [26]; 20, 312 [319 f.]; 28, 295 [304 f.]).

    Das individuelle Grundrecht des Einzelnen, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden und an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit seiner Koalition teilzunehmen (vgl. BVerfGE 19, 303 [312]; 28, 295 [304]), wird nicht generell dadurch verletzt, daß für sein Arbeitsverhältnis solche Inhaltsregelungen gelten, die von ihm fremden Verbänden ausgehandelt worden sind.

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Die Vereinbarkeit der Allgemeinverbindlicherklärung mit Art. 20 Abs. 2 und 80 Abs. 1 GG sei vom Senat bisher noch nicht behandelt worden, indessen gehe der Senat seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1973 zur Verfassungsmäßigkeit der bindenden Festsetzungen im Heimarbeitsrecht (BVerfGE 34, 307) davon aus, daß auch § 5 TVG nicht in Widerspruch zu Art. 80 GG stehe.

    9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (vgl. BVerfGE 34, 307 [316 f.]).

    Der Tarifvertrag enthält in seinem normativen Teil Rechtsregeln, d.h. generell-abstrakte, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 TVG zwingende Bestimmungen für den Inhalt der von ihm erfaßten Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerfGE 34, 307 [317]).

    In seinem Beschluß vom 27. Februar 1973 (BVerfGE 34, 307 ff.) hat das Gericht die durch Vereinbarung der Tarifparteien begründeten und nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes verbindlichen Regeln für den Inhalt der davon erfaßten Arbeitsverhältnisse als Rechtsregeln kraft Anerkennung durch die staatliche Gewalt bezeichnet (a.a.O. S 317).

    Der Senat hat bereits die bindenden Festsetzungen für Heimarbeiter als Rechtsregeln eigener Art. verfassungsrechtlich anerkannt (BVerfGE 34, 307).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]; 18, 18 [26, 28]; 20, 312 [317]; 28, 295 [304]; 38, 281 [306]).

    Der Gesetzgeber hat den Koalitionen auf der Grundlage dieser historisch gewachsenen Bedeutung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit im Tarifvertragsgesetz das Mittel des Tarifvertrags an die Hand gegeben, damit sie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen können (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [305]).

    Bei der Normsetzung durch die Tarifparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinne, die Normen im rechtstechnischen Sinne erzeugt (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [304 f.]).

    Es ist Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise -- in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit -- näher zu regeln (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 20, 312 [317, 320]; 28, 295 [306]; 38, 386 [393]).

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]; 18, 18 [26, 28]; 20, 312 [317]; 28, 295 [304]; 38, 281 [306]).

    Es ist Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise -- in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit -- näher zu regeln (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 20, 312 [317, 320]; 28, 295 [306]; 38, 386 [393]).

    9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen mit der Tarifautonomie die Erreichung ihres Zwecks, nämlich die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 18, 18 [26]; 20, 312 [319 f.]; 28, 295 [304 f.]).

    Sofern Bedürfnis und Anreiz, sich als bisher nicht organisierter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen oder einer konkurrierenden Koalition beizutreten, infolge der Allgemeinverbindlicherklärung und ihrer Auswirkungen vermindert werden sollten, würde es sich um faktische Auswirkungen handeln, welche das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht unmittelbar rechtlich treffen (vgl. BVerfGE 20, 312 [321 f.]).

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]; 18, 18 [26, 28]; 20, 312 [317]; 28, 295 [304]; 38, 281 [306]).

    Der Gesetzgeber hat den Koalitionen auf der Grundlage dieser historisch gewachsenen Bedeutung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit im Tarifvertragsgesetz das Mittel des Tarifvertrags an die Hand gegeben, damit sie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen können (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [305]).

    Bei der Normsetzung durch die Tarifparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinne, die Normen im rechtstechnischen Sinne erzeugt (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [304 f.]).

    9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen mit der Tarifautonomie die Erreichung ihres Zwecks, nämlich die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 18, 18 [26]; 20, 312 [319 f.]; 28, 295 [304 f.]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Grundgesetz prinzipiell von einem "numerus clausus" der zulässigen Rechtsetzungsformen ausgeht (vgl. BVerfGE 8, 274 [323]; 24, 184 [199]).

    Legt ein Normsetzungsakt die Tatbestände nicht selbst fest, sondern verweist er auf andere Normen, so muß der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche Vorschriften im einzelnen für ihn gelten sollen (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 8, 274 [302]; 22 230 [346 f.]).

  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Eine Begrenzung der Vorlagefrage auf die unmittelbar entscheidungserhebliche Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG würde den zwischen den genannten Regelungen bestehenden engen Sachzusammenhang außer acht lassen und die "Befriedungsfunktion" der Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts teilweise verfehlen; sie ist deshalb nicht angebracht (vgl. BVerfGE 4, 387 [397 f.]; 12, 151 [163]; 27, 195 [200]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Dieser grundsätzliche Meinungsstreit macht es erforderlich, vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 5 Abs. 1-5 und 7 TVG die Allgemeinverbindlicherklärung rechtlich zu qualifizieren, um sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz messen zu können (vgl. BVerfGE 17, 155 [163 f.]; 33, 90 [100]).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ist indessen ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches Erfordernis (vgl. BVerfGE 40, 237 [255]; BVerwG NJW 1962, 506; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl, S 151 ff.).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
    Indem es die Tarifgebundenheit grundsätzlich auf die Mitglieder der Tarifparteien beschränkt, trägt das Tarifvertragsgesetz in seinem § 3 Abs. 1 dem Grundsatz Rechnung, daß der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern darf, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerwG, 06.06.1958 - VII CB 187.57
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 14.61

    Ergänzung von Rechtsnormen durch Verlautbarungen ohne eigene Rechtsnormqualität -

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1973 - XIV A 778/72

    Allgemeinverbindlicherklärung; Tarifvertrag; Normsetzungswirkung; Befugnis zur

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 6/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Prüfung ist deshalb - auch mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 139, 285 ) - auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erstrecken.
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Gründe, BVerfGE 116, 202) .

    Allein das Interesse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem AVE-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des Tarifausschusses (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 3 a der Gründe) .

    Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) .

    ff) Die AVE als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die Bedeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu autonomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

    Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

    Entschließt er sich für die beantragte AVE, hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 c der Gründe) .

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Gründe, BVerfGE 116, 202) .

    Allein das Interesse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem AVE-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des Tarifausschusses (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 3 a der Gründe) .

    Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) .

    ff) Die AVE als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die Bedeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu autonomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

    Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

    Entschließt er sich für die beantragte AVE, hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 c der Gründe) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht