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   BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77, 2 BvQ 9/77, 2 BvQ 11/77, 2 BvQ 15/77, 2 BvQ 16/77, 2 BvR 908/77, 2 BvR 909/77   

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BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77, 2 BvQ 9/77, 2 BvQ 11/77, 2 BvQ 15/77, 2 BvQ 16/77, 2 BvR 908/77, 2 BvR 909/77 (https://dejure.org/1977,703)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77, 2 BvQ 9/77, 2 BvQ 11/77, 2 BvQ 15/77, 2 BvQ 16/77, 2 BvR 908/77, 2 BvR 909/77 (https://dejure.org/1977,703)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1977 - 2 BvQ 8/77, 2 BvQ 9/77, 2 BvQ 11/77, 2 BvQ 15/77, 2 BvQ 16/77, 2 BvR 908/77, 2 BvR 909/77 (https://dejure.org/1977,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei Kontaktsperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot von Verteidigerbesuchen - Verdacht - Terroristische Gewalttaten - Inhaftierte - Verteidiger - Staatliche Stellen - Aufklärung - Schwerwiegende Straftat - Abwägung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 1
  • NJW 1977, 2157
  • DVBl 1977, 961
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).

    Vielmehr sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 (215); 29, 120 (123) mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77

    Keine einstweilige Anoprdnung gegen die vorläufige Dienstenthebung eines

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77
    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Wie das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 1 (12)) entschieden hat, sind Verteidigerbesuche bei inhaftierten Mandanten nach § 148 StPO nur zu Zwecken der Verteidigung zulässig.
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09

    Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem

    Dieser Verkehr ist jedoch nur zu Zwecken der Verteidigung frei (vgl. BVerfGE 46, 1 ; 49, 24, ; Rogall in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 115 Rn. 33).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Sie erfordert, daß der Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung tätig ist (BVerfGE 46, 1, 12; 49, 24, 48).
  • BVerfG, 07.04.1978 - 2 BvR 202/78

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Durchsuchung von Besuchern

    Daß durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlaß zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnung in der Sitzung" gefährden oder gar terroristische Gewalttäter unterstützen, muß im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG EuGRZ 1977, 427 [430]).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Da die Verfassungsbeschwerde auch nach Auffassung des Senats weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hing die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein noch von der Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 29, 120 [123]; 34, 211 [215]; 46, 1 [11]).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvQ 3/82

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Bundestagswahl 1983

    Da nach alledem der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt bleibt und die vom Beschwerdeführer angekündigte Wahlprüfungsbeschwerde vor Abschluß der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag unzulässig wäre, kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 46, 1 (11)).
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