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   BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77   

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BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77 (https://dejure.org/1978,106)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.1978 - 2 BvL 8/77 (https://dejure.org/1978,106)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 1978 - 2 BvL 8/77 (https://dejure.org/1978,106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 146
  • NJW 1978, 1151
  • DVBl 1978, 333
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 (334 ff.); 34, 118 (127); im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 (261)).

    a) Zwar unterscheiden sich die Fälle, mit denen sich die Beschlüsse BVerfGE 11, 330 (334 ff.) und 34, 118 (127) zu befassen hatten, in mehrfacher Hinsicht von dem hier vorliegenden Sachverhalt:.

    aa) Zwar sagt der Beschluß BVerfGE 11, 330 (336), die - in vielen Fällen formlose (vgl. §§ 272 b, 357 a, 358 ZPO) - Anordnung des Zivilrichters, daß bestimmte Beweise zu erheben seien, sei keine "Entscheidung" im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

    Tragender Grund der Entscheidung war die Überlegung, daß die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) sich nur rechtfertigen läßt, wenn sie zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerläßlich ist (BVerfGE 11, 330 (335)).

    bb) Es kann hierfür auch keinen Unterschied machen, daß in den Ausgangsverfahren, die den Beschlüssen BVerfGE 11, 330 (334 ff.) und 34, 118 (127) zugrundelagen, die Beweisaufnahme vom Standpunkt der vorlegenden Gerichte aus geboten war, während hier das Oberverwaltungsgericht zu einer Beweisaufnahme anzuhalten wäre, die aus seiner Sicht überflüssig ist.

    cc) Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, daß hier, anders als in den Entscheidungen BVerfGE 11, 330 und 34, 118 (127), das vorlegende Gericht Beweis im Hinblick auf eine Gesetzesbestimmung zu erheben hätte, die es nach seiner Rechtsauffassung für grundgesetzwidrig hält.

    c) Mithin sind die Grundsätze der Entscheidungen BVerfGE 11, 330 (334 ff.) und 34, 118 (127) auch dann anzuwenden, wenn das vorlegende Gericht bei der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ein Urteil zu erlassen und in eine Beweisaufnahme nur dann einzutreten hätte, wenn das Gesetz verfassungsgemäß ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Ansätzen bereits in der Entscheidung BVerfGE 11, 330 (335) für die Frage der Zulässigkeit der Vorlage auch den Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme in seine Erwägungen einbezogen.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    In der Entscheidung BVerfGE 13, 97 (103 f.) - ebenso in der Entscheidung BVerfGE 18, 353 (360) - hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine drohende Unklarheit der Rechtskraftwirkung im Ausgangsverfahren ausgesprochen, daß in bestimmten Rechtslagen ein Gericht seine Entscheidung nicht zugleich alternativ auf die Verfassungswidrigkeit oder die Gültigkeit des Gesetzes stützen dürfe, selbst wenn die Entscheidungsformel dadurch unberührt bleibt.

    Demgegenüber ging es in den Ausgangsverfahren der Entscheidungen BVerfGE 13, 97 und 18, 353 nicht um in sich abgeschlossene Sachverhalte, sondern um Tatbestände, bei denen Veränderungen nahelagen und sich die Verfahrensbeteiligten für ihr künftiges Verhalten am Inhalt der ergangenen Urteile ausrichten mußten.

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG eine Alternativbegründung für unzulässig erachtet, die darauf abgestellt hätte, daß entweder das einschlägige Gesetz verfassungswidrig sei oder aber der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen, an die das Gesetz anknüpfte, nicht erfülle (BVerfGE 13, 97 (103 f.)).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    In der Entscheidung BVerfGE 13, 97 (103 f.) - ebenso in der Entscheidung BVerfGE 18, 353 (360) - hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine drohende Unklarheit der Rechtskraftwirkung im Ausgangsverfahren ausgesprochen, daß in bestimmten Rechtslagen ein Gericht seine Entscheidung nicht zugleich alternativ auf die Verfassungswidrigkeit oder die Gültigkeit des Gesetzes stützen dürfe, selbst wenn die Entscheidungsformel dadurch unberührt bleibt.

    Demgegenüber ging es in den Ausgangsverfahren der Entscheidungen BVerfGE 13, 97 und 18, 353 nicht um in sich abgeschlossene Sachverhalte, sondern um Tatbestände, bei denen Veränderungen nahelagen und sich die Verfahrensbeteiligten für ihr künftiges Verhalten am Inhalt der ergangenen Urteile ausrichten mußten.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. zum Beispiel BVerfGE 14, 308 (311); 10, 258 (261)).

    Auch wenn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile in die Zukunft wirkte, hat das Bundesverfassungsgericht Alternativbegründungen mit der Gültigkeit und der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für zulässig gehalten, soweit es um die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden, in sich abgeschlossenen Sachverhalts ging und sich die Alternativen nur auf die verschiedene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts bezogen (vgl. BVerfGE 14, 308; 15, 121).

  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 (334 ff.); 34, 118 (127); im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 (261)).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. zum Beispiel BVerfGE 14, 308 (311); 10, 258 (261)).

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 (334 ff.); 34, 118 (127); im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 (261)).

    cc) Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, daß hier, anders als in den Entscheidungen BVerfGE 11, 330 und 34, 118 (127), das vorlegende Gericht Beweis im Hinblick auf eine Gesetzesbestimmung zu erheben hätte, die es nach seiner Rechtsauffassung für grundgesetzwidrig hält.

  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Hat etwa eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg, so darf die Behörde nicht später - bei unveränderten Umständen - den gleichen Verwaltungsakt neuerlich erlassen (vgl. BVerwGE 14, 359 (361 f.); Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 121 Rdnr. 21; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl., S. 247; Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 523 f.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 121 Anm. 3).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Hier kann der Kläger nur dann den Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts neuerlich verlangen, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (vgl. BVerwGE 35, 234 (235 f.)).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvL 18/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Auch wenn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile in die Zukunft wirkte, hat das Bundesverfassungsgericht Alternativbegründungen mit der Gültigkeit und der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für zulässig gehalten, soweit es um die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden, in sich abgeschlossenen Sachverhalts ging und sich die Alternativen nur auf die verschiedene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts bezogen (vgl. BVerfGE 14, 308; 15, 121).
  • BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
    Eine solche Prüfung hat grundsätzlich vor einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zu erfolgen; der Vorlagebeschluß muß zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 37, 328 (334 f.); 34, 257 (259)).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Ausnahmsweise kann eine Vorlage auch zulässig sein, wenn zwar nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgestellt sind, sie sich aber unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme ohnehin nicht vermeiden lässt, d.h. sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm in jedem Fall stellt (vgl. BVerfGE 47, 146 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    B.-I. Die Vorlage ist zulässig (BVerfGE 47, 146ff).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur dann zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 ; 63, 1 ).
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