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   BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77   

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BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77 (https://dejure.org/1978,152)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1978 - 2 BvR 685/77 (https://dejure.org/1978,152)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - 2 BvR 685/77 (https://dejure.org/1978,152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehrengerichte

  • openjur.de

    Ehrengerichte

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Ehrengerichte für Rechtsanwälte genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO §§ 92 ff; GG Art. 12, Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 300
  • NJW 1978, 1795
  • MDR 1978, 814
  • DVBl 1978, 695
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    a) Auch wenn man § 94 Abs. 2 BRAO entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186 [196]) auslege, stehe die Vorschrift der verfassungsrechtlich gebotenen Einflußnahme des Staates auf die Berufung der Mitglieder des Ehrengerichts entgegen, solange das Vorschlagsrecht bei der Rechtsanwaltskammer liege.

    Sie halten sie - unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186), wonach die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte den Anforderungen genügen, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stellt - übereinstimmend für unbegründet.

    Es habe jedoch an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 1962 (BVerfGE 14, 56) - deutlich gemacht, daß die Besetzung eines Gerichts mit nichtberufsmäßigen Richtern jedenfalls allein noch nicht der Annahme entgegenstehe, es handele sich um ein staatliches Gericht (BVerfGE 26, 186 [200 f.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 26, 186 [199] ausgeführt habe, könne nicht angenommen werden, daß die zeitweise Verwendung im Richteramt und die - daneben weiterhin ausgeübte - Anwaltstätigkeit allgemein die Gefahr einer Interessenkollision herbeiführten und daß ein Rechtsanwalt als Ehrenrichter sich notwendigerweise vom Gedanken des Konkurrenzkampfes oder von anderen persönlichen Gesichtspunkten leiten lassen müßte.

    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 186 [201], wo unter Hinweis auf die Gemeindegerichtsbarkeit die Besetzung von Gerichten ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern gebilligt worden sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Institution als "Gericht" anerkannt werden kann, in gefestigter Rechtsprechung bestimmt (BVerfGE 4, 74 [92 ff.]; 10, 200 [213 ff.]; 14, 56 [65 ff.]; 18, 241 [253 ff.]; 26, 186 [194 ff.]):.

    Wie das Bundesverfassungsgericht weiter entschieden hat, sind diese Voraussetzungen in bezug auf die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte erfüllt (BVerfGE 26, 186 [194 ff.]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186 [195]) ausdrücklich offengelassen, ob die Ehrengerichte für Rechtsanwälte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte deshalb nicht genügen, weil sie - anders als die Ehrengerichtshöfe - ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt sind.

    Lassen sich in einem traditionsbildenden Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in nicht ganz unbedeutendem Umfang als staatliche Gerichte konzipierte richterliche Spruchkörper nachweisen, die ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt waren, und bestanden solche Gerichte auch noch beim Inkrafttreten des Grundgesetzes, so kann davon ausgegangen werden, daß der Verfassungsgeber hieran nicht grundsätzlich etwas ändern wollte (vgl. BVerfGE 26, 186 [200 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat - für die Ehrengerichtshöfe - festgestellt, dieses System begegne bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes keinen Bedenken (BVerfGE 26, 186 [195 ff.]).

    Davon kann jedoch im Hinblick darauf, daß sie die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 4 BRAO), sowie angesichts ihrer durch anwaltliche Berufstätigkeit erworbenen Sachkunde ersichtlich keine Rede sein (vgl. BVerfGE 26, 186 [201]).

    Insoweit gilt für die Ehrengerichte im Prinzip nichts anderes als für die Ehrengerichtshöfe (dazu BVerfGE 26, 186 [197 ff.]).

    Auch der Ehrengerichtshof, der über die Amtsenthebung eines Mitglieds des Ehrengerichts zu befinden hat, ist ein Gericht für besondere Sachgebiete (BVerfGE 26, 186 [192]).

    Sind - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 186 [199 f.]) festgestellt hat - Rechtsanwälte generell geeignet, als Richter im Ehrengerichtshof tätig zu werden, so kann für ihren Einsatz als Richter im Ehrengericht nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Nachdem gegen den Beschwerdeführer das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet worden war, stellte er unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (BVerfGE 44, 105) beim Ehrengericht den Antrag, das Vertretungsverbot aufzuheben.

    Das Verfahren vor den Ehrengerichten entspreche dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernis eines "formalisierten, gerichtlich kontrollierbaren Verfahrens" (BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 44, 105 [116]).

    Sie begegnete auch im Hinblick auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (BVerfGE 44, 105) aufgestellten und in seinem Beschluß vom 30. Mai 1978 - 1 BvR 352/78 - bekräftigten Grundsätze keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Es habe jedoch an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 1962 (BVerfGE 14, 56) - deutlich gemacht, daß die Besetzung eines Gerichts mit nichtberufsmäßigen Richtern jedenfalls allein noch nicht der Annahme entgegenstehe, es handele sich um ein staatliches Gericht (BVerfGE 26, 186 [200 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Institution als "Gericht" anerkannt werden kann, in gefestigter Rechtsprechung bestimmt (BVerfGE 4, 74 [92 ff.]; 10, 200 [213 ff.]; 14, 56 [65 ff.]; 18, 241 [253 ff.]; 26, 186 [194 ff.]):.

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht auch die entsprechende Regelung für die badenwürttembergischen Gemeindegerichte seinerzeit nicht beanstandet (BVerfGE 14, 56 [67 f.]).

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Institution als "Gericht" anerkannt werden kann, in gefestigter Rechtsprechung bestimmt (BVerfGE 4, 74 [92 ff.]; 10, 200 [213 ff.]; 14, 56 [65 ff.]; 18, 241 [253 ff.]; 26, 186 [194 ff.]):.

    In den nördlichen Regierungsbezirken des Landes waren sie durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949, das später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (BVerfGE 10, 200), abgelöst worden.

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvR 352/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot für einen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Sie begegnete auch im Hinblick auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (BVerfGE 44, 105) aufgestellten und in seinem Beschluß vom 30. Mai 1978 - 1 BvR 352/78 - bekräftigten Grundsätze keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Mit der Bejahung des staatlichen Charakters der Ehrengerichte steht zugleich fest, daß der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit nach § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist; denn die Verfassung gewährleistet gegenüber den Entscheidungen staatlicher Gerichte keinen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 [233]), ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Institution als "Gericht" anerkannt werden kann, in gefestigter Rechtsprechung bestimmt (BVerfGE 4, 74 [92 ff.]; 10, 200 [213 ff.]; 14, 56 [65 ff.]; 18, 241 [253 ff.]; 26, 186 [194 ff.]):.
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, der Beschluß des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977habe ihn in seinen Grundrechten verletzt, ist mit der nachträglichen Aufhebung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots nicht entfallen; denn es handelt sich bei dem Verbot um eine einschneidende Maßnahme, die unter den hier obwaltenden Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hinaus Wirkungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zeitigt (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]).
  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, der Beschluß des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977habe ihn in seinen Grundrechten verletzt, ist mit der nachträglichen Aufhebung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots nicht entfallen; denn es handelt sich bei dem Verbot um eine einschneidende Maßnahme, die unter den hier obwaltenden Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hinaus Wirkungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zeitigt (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
    Das Verfahren vor den Ehrengerichten entspreche dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernis eines "formalisierten, gerichtlich kontrollierbaren Verfahrens" (BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 44, 105 [116]).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Seine Bindung an den Staat muss vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein; dazu gehört beispielsweise, dass der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt (vgl. BVerfGE 48, 300 ).

    Hierbei haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (vgl. BVerfGE 48, 300 ).

    bb) Die gerade auch nach den Vorschriften über die Eidesleistung vorausgesetzte Treue zur Verfassung ist eine persönliche Eigenschaft, die aus verfassungsrechtlicher Sicht Voraussetzung der Eignung für das Amt des ehrenamtlichen Richters ist (vgl. hierzu bereits oben 2. b) cc) sowie BVerfGE 48, 300 ).

    Der Grundsatz, dass der Dienstherr gerade deshalb, weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, darauf sehen muss, dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ), beansprucht zwar sinngemäß auch für das Verfahren der Auswahl ehrenamtlicher Richter Geltung (vgl. BVerfGE 48, 300 ); doch lässt sich ihm nicht entnehmen, dass der Dienstherr beziehungsweise die zuständige Behörde gehalten wären, sich auch in gleicher Gründlichkeit Kenntnisse über die Person eines Bewerbers zu verschaffen.

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