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   BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77   

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BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77 (https://dejure.org/1978,75)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1978 - 1 BvR 683/77 (https://dejure.org/1978,75)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1978 - 1 BvR 683/77 (https://dejure.org/1978,75)
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Familiennamen

Art. 3 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Familiennamen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Namenswahlrecht bei Altehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Regelung der Ehenamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 327
  • NJW 1978, 2289
  • MDR 1978, 903
  • DVBl 1978, 956
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    BGHZ 25, 163: BVerfGE 9, 355; 20, 300; BayObLG, FamRZ 1955, S. 22; OLG Hamm, NJW 1955, S. 1723, und 1967, S. 450: OLG Karlsruhe, FamRZ 1958, S. 326; VerwRspr.

    Äußere Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht, die bei Eingehung der Ehe manchmal für die Frau mit dem Namenswechsel verbunden sein könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BGHZ 25, 163 [169]).

    Die Auffassung, daß die Einheit der Familie in dem Namen des Mannes zu Ausdruck komme, wurde in der früheren Rechtsprechung damit begründet, daß der Ehemann die Familiengemeinschaft nach außen vertrete und innerhalb der Ehegemeinschaft Aufgaben und Pflichten habe, die mit denen der Frau nicht identisch seien (BGHZ 25, 163 [168]; BVerwGE 9, 354 [357]; vgl. auch Beitzke in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., S. 232).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).

    Vielmehr will er für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (BVerfGE 15, 337 [345]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).

    Das Prinzip der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durch eine andere verfassungsrechtliche Gewährleistung begrenzt (vgl. BVerfGE 10, 59 [80]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).

    Nach den heutigen Gegebenheiten ist davon auszugehen, daß die Aufgabenverteilung in der Ehe in erster Linie der freien Entscheidung der Ehegatten unterliegt, die lediglich im Kindeswohl ihre Grenze findet (BVerfGE 39, 169 [183]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist der Gesetzgeber - wie auch der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG zeigt - nicht verpflichtet, sämtliche Folgen verfassungswidriger Bestimmungen rückwirkend zu beseitigen; er hat aber dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen früherer verfassungswidriger Rechtslagen behoben werden (vgl. BVerfGE 20, 230 [236]; 37, 217 [263]).

    In diese ist von Verfassungs wegen allerdings nicht die Einbeziehung des Ehen geboten, die vor dem 1. April 1953 geschlossen wurden; denn die gesetzliche Entscheidung über den Familiennamen der Ehegatten unter alleiniger Anknüpfung an das Geschlecht war erst seit dem 1. April 1953 verfassungswidrig (Art. 117 Abs. GG ; vgl. BVerfGE 37, 217 [262]).

  • BVerwG, 27.11.1959 - VII C 20.58
    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Die Auffassung, daß die Einheit der Familie in dem Namen des Mannes zu Ausdruck komme, wurde in der früheren Rechtsprechung damit begründet, daß der Ehemann die Familiengemeinschaft nach außen vertrete und innerhalb der Ehegemeinschaft Aufgaben und Pflichten habe, die mit denen der Frau nicht identisch seien (BGHZ 25, 163 [168]; BVerwGE 9, 354 [357]; vgl. auch Beitzke in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., S. 232).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist der Gesetzgeber - wie auch der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG zeigt - nicht verpflichtet, sämtliche Folgen verfassungswidriger Bestimmungen rückwirkend zu beseitigen; er hat aber dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen früherer verfassungswidriger Rechtslagen behoben werden (vgl. BVerfGE 20, 230 [236]; 37, 217 [263]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten Entscheidung zu § 43 Angestelltenversicherungsgesetz ( AVG ) die Ansicht vertreten, daß die Ehefrau ihre Leistung zum Unterhalt primär durch die Führung des Haushalts, der Ehemann durch Erwerbstätigkeit erbringe (BVerfGE 17, 1 [20 ff.]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Insoweit wird die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im allgemeinen prägenden Regelungen der §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1626 ff. BGB bestimmt; ihnen liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten einander in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind und jedenfalls minderjährige Kinder Pflege und Erziehung im häuslichen Zusammenleben mit ihren Eltern erfahren (vgl. BVerfGE 48, 327 ).
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