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   BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76   

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https://dejure.org/1978,141
BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76 (https://dejure.org/1978,141)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1978 - 2 BvR 927/76 (https://dejure.org/1978,141)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1978 - 2 BvR 927/76 (https://dejure.org/1978,141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzliche Bestimmung - § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO - Verbindung - § 39 Abs. 3 Satz 2 HGB

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Jahresabschluss durch den Steuerberater
    Art und Umfang des Auftrags
    Auftragsannahme

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 48
  • NJW 1978, 1423
  • NJW 1991, 128
  • DB 1978, 1393
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Der Einzelne soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (BVerfGE 25, 269 [285]; 26, 41 [42]; 37, 201 [207]; EuGRZ 1977, 308 [309]).

    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfG EuGRZ 1977, 308 [309]1).

    Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt, so daß der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (BVerfG EuGRZ 1977, 308 [309]).

  • RG, 28.04.1880 - 574/80

    1. Müssen in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, welche die That

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Das habe das Reichsgericht dahin ausgelegt, daß die Bilanz am Schluß jedes Geschäftsjahres aufgestellt sein müsse (RGSt 2, 30 [33]).

    Das Reichsgericht hatte diese Bestimmung - aus strafrechtlicher Sicht - dahin ausgelegt, daß die Bilanz am Schluß des Geschäftsjahres vorliegen müsse (RGSt 2, 30 [33]).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Die Anwendung solcher Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern nur hinreichend deutlich wird, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 [252 f.]).

    Diese Gefahr läge nahe, wenn der Gesetzgeber stets jeden Tatbestand bis ins letzte ausführen müßte (BVerfGE 14, 245 [251]).

  • BGH, 19.04.1956 - 4 StR 409/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    So heißt es im Urteil vom 19. April 1956 - 4 StR 409/55 -, für einen Geschäftsbetrieb mittleren Umfangs hätte die Bilanz für das Jahr 1952 "spätestens zum 31. März 1953 fertiggestellt werden müssen".
  • BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60

    Aufwandbegriff innerhalb des einfachen Bankrotts - Fahrlässigkeit bezüglich einer

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    In zwei weiteren Entscheidungen vom 31. Januar 1961 und 28. Oktober 1969 hat der Bundesgerichtshof die "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit" noch enger umrissen: Gegen die Annahme, die Bilanz hätte - im damals zu entscheidenden Fall - acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen, könnten berechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (1 StR 463/60, vgl. GA 1961, S.359; Dreher, StGB , 37.Aufl. 1977, § 283 Rdn. 30); ein Zeitraum von zehn Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres sei "unter gewöhnlichen Umständen ausreichend" (a.a.O.); eine Jahresbilanz sei "in der Regel erst verspätet", wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werde (GA 1971, S. 38).
  • BGH, 25.03.1977 - 2 StR 375/76

    Strafbarkeit wegen Konkursbetruges und wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Dieser Zweck des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. (dazu RGSt 39, 165; BGH, Urteil vom 25. März 1977 - 2 StR 375/76 - Dreher, StGB , 36. Aufl. 1976, Rdn. 1 zu § 239 KO ; Schönke-Schröder, StGB , 18. Aufl. 1976, Rdn. 1 zu § 240 KO ) nötigt ersichtlich dazu, das Tatbestandsmerkmal der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit", soweit es Bestandteil der genannten Strafvorschrift ist, eng auszulegen.
  • RG, 25.09.1906 - V 428/06

    Verhältnis der Bilanzziehung zur Buchführung im Sinne von § 240 Nr. 3 u. 4 K.O.

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Dieser Zweck des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. (dazu RGSt 39, 165; BGH, Urteil vom 25. März 1977 - 2 StR 375/76 - Dreher, StGB , 36. Aufl. 1976, Rdn. 1 zu § 239 KO ; Schönke-Schröder, StGB , 18. Aufl. 1976, Rdn. 1 zu § 240 KO ) nötigt ersichtlich dazu, das Tatbestandsmerkmal der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit", soweit es Bestandteil der genannten Strafvorschrift ist, eng auszulegen.
  • BFH, 22.06.1967 - IV 172/63

    Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Kosten des Umbaus eines auf

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Dabei hat er - unter steuerrechtlichem Aspekt - die Erstellung einer Bilanz "spätestens 6 bis 7 Monate nach dem Bilanzstichtag" (Betrieb 1965, S. 1075 f.) und "nicht volle 10 Monate" nach diesem Zeitpunkt (BStBl 1968 II S. 5 [7]) als noch rechtzeitig angesehen.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Richtet sie sich ausschließlich an Personen, bei denen auf Grund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, daß der Adressat auf Grund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen und ihnen konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76
    Der Einzelne soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (BVerfGE 25, 269 [285]; 26, 41 [42]; 37, 201 [207]; EuGRZ 1977, 308 [309]).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

  • BGH, 09.12.1954 - 3 StR 198/54
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BFH, 24.09.1974 - VIII R 125/70

    Ordnungsgemäße Buchführung - Jahresschlußbilanz - Bilanzstichtag - Erstellung -

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfGE 48, 48 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Kreditbewilligungen einen Personenkreis betrifft, bei dem nach Ausbildung und Erfahrung die für die fallbezogene Anwendung der rechtlichen Standards nötigen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können (vgl. BVerfGE 48, 48 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).
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