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   BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78   

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BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78 (https://dejure.org/1979,126)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78 (https://dejure.org/1979,126)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 (https://dejure.org/1979,126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 77
  • NJW 1979, 1875
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78
    Die Wahrnehmung des Personalratsamts i.S. von § 39 Abs. 1 BremPersVG durch das Mitglied einer Gewerkschaft ist keine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung für seine Koalition (im Anschluß an BVerfGE 28, 314).

    Die Personalvertretung ist innerhalb der Dienststelle Repräsentantin der Gesamtheit der Beschäftigten; sie hat die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Bediensteten zu vertreten, soweit sie von der Tätigkeit in der Dienststelle berührt werden (vgl. BVerfGE 28, 314 [322]).

    Inwieweit sich hieraus Folgerungen für die Grundrechtsfähigkeit der Personalvertretung als solcher ziehen lassen, kann hier offenbleiben (vgl. BVerfGE 28, 314 [323 f.]; Dietz-Richardi, a.a.O. Rdnr. 56 f.).

    Die Wahrnehmung des Personalratsamts im Sinne von § 39 Abs. 1 BremPersVG durch das Mitglied einer Gewerkschaft ist indessen keine Betätigung für seine Koalition (vgl. BVerfGE 28, 314 [323]).

    Wenn sie daneben für die Ziele ihrer Gewerkschaft arbeiten, so geschieht dies in Ausübung des ihnen weiterhin zustehenden persönlichen Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG, nicht hingegen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Personalrats (vgl. BVerfGE 28, 295 [307 f.]; 28, 314 [323]).

    Die Personalvertretungen werden zur Wahrung der Rechte und Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten, aber nicht zur Unterstützung der spezifischen Ziele der Koalitionen tätig (vgl. BVerfGE 28, 314 [323]).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78
    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sichert dem Einzelnen auch das Recht, an der spezifischen Tätigkeit der Koalition in dem Bereich teilzunehmen, der für die Koalition verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfGE 19, 303 [312]; 28, 295 [304]).

    Zwar schützt Art. 9 Abs. 3 GG einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung auch im Personalvertretungswesen (vgl. BVerfGE 19, 303 [319, 321]; 28, 295 [305]).

    Das Gesetz geht davon aus, daß zumindest in den größeren Dienststellen und Verwaltungen die Wahlbewerber überwiegend auf Wahlvorschlagslisten bestimmter Gewerkschaften kandidieren und gewählt werden (vgl. BVerfGE 19, 303 [312 f., 320]).

    Auch im übrigen sind den Gewerkschaften wichtige Befugnisse in bezug auf die Personalvertretung eingeräumt (vgl. BVerfGE 19, 303 [312 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78
    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sichert dem Einzelnen auch das Recht, an der spezifischen Tätigkeit der Koalition in dem Bereich teilzunehmen, der für die Koalition verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfGE 19, 303 [312]; 28, 295 [304]).

    Zwar schützt Art. 9 Abs. 3 GG einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung auch im Personalvertretungswesen (vgl. BVerfGE 19, 303 [319, 321]; 28, 295 [305]).

    Auf der anderen Seite ist der Personalrat und auch jedes seiner Mitglieder - einmal gewählt - Repräsentant aller Beschäftigten, auch soweit diese nicht oder in anderen Gewerkschaften organisiert sind (vgl. BVerfGE 28, 295 [308]).

    Wenn sie daneben für die Ziele ihrer Gewerkschaft arbeiten, so geschieht dies in Ausübung des ihnen weiterhin zustehenden persönlichen Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG, nicht hingegen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Personalrats (vgl. BVerfGE 28, 295 [307 f.]; 28, 314 [323]).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Sofern es sich um eine landesrechtliche Norm handelt, ist neben den Kompetenzfragen im Hinblick auf Art. 31 GG zusätzlich zu prüfen, ob die landesrechtliche Norm inhaltlich mit (seinerseits kompetenzgemäß erlassenem) Bundesrecht - auch mit Bundesrahmenrecht - vereinbar ist (BVerfGE 51, 77 [89 f., 95, 96]; vgl. auch BVerfGE 7, 111 [118, 119]).

    Auch im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß danach, wenn mittelbar die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Vorschrift zu prüfen ist, die Norm des Bundesrechts vom Bundesverfassungsgericht zur Ermittlung des Prüfungsmaßstabs selbst ausgelegt werden (vgl. auch BVerfGE 51, 77 [90 ff., insbesondere S. 92]).

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19

    Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

    Ihm kommt weder ein imperatives Mandat zu noch wäre ein Misstrauensvotum der Belegschaft rechtlich von Bedeutung (vgl. bereits BVerfG 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 - zu III 2 a der Gründe, BVerfGE 51, 77) .
  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Insgesamt verblieben dem Landesgesetzgeber jedoch auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts Regelungen von substantiellem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 -- 2 BvL 2/77 -- a.a.O. und -- 2 BvR 1011/78 -- BVerfGE 51, 77 sowie vom 16. Oktober 1984 a.a.O. S. 388).
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