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   BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79   

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https://dejure.org/1979,106
BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79 (https://dejure.org/1979,106)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1979 - 1 BvL 51/79 (https://dejure.org/1979,106)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1979 - 1 BvL 51/79 (https://dejure.org/1979,106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetz zum Schutze der Jugend - Öffentlichkeit - Jugendliche ab 16 Jahren - Anwesenheit - Öffentliche Tanzveranstaltungen - Erziehungsberechtigter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 277
  • NJW 1980, 879
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    a) Eine Berufsausübungsregelung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes verhältnismäßig (geeignet und erforderlich) und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfGE 46, 120 [145] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zwar gehalten, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 4, 144 [155]; st. Rspr.); dabei kommt dem Gesetzgeber jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Eine gesetzliche Regelung ist nur dann als willkürlich anzusehen, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326 [333]; 14, 142 [150]; 19, 101 [115]; 23, 135 [143]).
  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 11, 192 [203]).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Eine gesetzliche Regelung ist nur dann als willkürlich anzusehen, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326 [333]; 14, 142 [150]; 19, 101 [115]; 23, 135 [143]).
  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Eine gesetzliche Regelung ist nur dann als willkürlich anzusehen, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326 [333]; 14, 142 [150]; 19, 101 [115]; 23, 135 [143]).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 4/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Halbs. 2 StARegG

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Eine gesetzliche Regelung ist nur dann als willkürlich anzusehen, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326 [333]; 14, 142 [150]; 19, 101 [115]; 23, 135 [143]).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
    Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher stets zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift ohne sachlich vertretbaren, d. h. ohne rechtlich zureichenden Grund - also willkürlich - anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man als vergleichbar ihr gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 23, 258 m.w.N.; 52, 277 ; 84, 348 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 52, 277 ).
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