Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.11.1979

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   BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74, 2 BvR 558/74   

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BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,24)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,24)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1979 - 2 BvR 513/74, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,24)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 303
  • NJW 1980, 1327
  • DVBl 1980, 443
  • DÖV 1980, 421
 
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Wird zitiert von ... (210)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    In aller Regel lassen sich dafür, wie beispielsweise im Beamtenrecht der Hochschullehrer, weit in die Vergangenheit zurückreichende, besondere Ausformungen des einschlägigen Rechts finden, so daß insoweit zutreffend die Frage nach entsprechenden hergebrachten Grundsätzen auf solchen Sondergebieten des Beamtenrechts aufgeworfen werden kann (vgl BVerfGE 43, 242 (277f)).

    Geschützt werden aber, im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV, nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten, unter die auch die beamtenrechtlichen Sonderzusagen einzuordnen wären, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (vgl hierzu BVerfGE 43, 242 (278) mw Nachw).

    Art. 33 Abs. 5 GG , der heute auch im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 49, 260 (273); 44, 249 (267)), verlangt vom Gesetzgeber zwar in Fällen der vorliegenden Art auch im Beamtenrecht eine sorgfältige Abwägung (vgl BVerfGE 43, 242 (286ff)).

    Diese Mehrbelastung des leitenden Krankenhausarztes, dem auch im ungünstigsten Falle - bei einem Abführungssatz von 50% - das doppelte Bruttojahresgehalt zuzüglich 45.000,- DM jährlich an Liquidationseinnahmen sowie die Erträgnisse aus der Erstellung von Gutachten verbleiben, kann angesichts des Gewichts und der Dringlichkeit der dargelegten, sie rechtfertigenden Gründe keinesfalls als unverhältnismäßig und unzumutbar gewertet werden (vgl BVerfGE 43, 242 (288f)).

    Gesetzliche Änderungen, die sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Liquidationsrechts beschränken und lediglich eine organisatorische und strukturelle Umgestaltung des Liquidationsbereichs bewirken, müssen von den beamteten Ärzten hingenommen werden, soweit sie nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der liquidationsberechtigten Tätigkeit und der damit verbundenen Liquidationseinkünfte führen (vgl BVerfGE 43, 242 (278f)).

    a) Die den beiden Beschwerdeführern neben ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in den Berufungsvereinbarungen gesondert übertragene Aufgabe des "ärztlichen Leiters" des Krankenhauses ist - ebenso wie das Amt eines Klinikdirektors (vgl BVerfGE 43, 242 (282f); 47, 327 (411)) - kein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich ein solches im funktionellen Sinne (vgl hierzu BVerwGE, ZBR 1975, S 226 (227f)).

    Ein "Recht am Amt" im funktionellen Sinne, dh ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl BVerfGE 8, 332 (344f); 43, 242 (282); 47, 327 (411)).

    b) Auch das Gebot gleichwertiger Beschäftigung - falls man es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen wollte - ist nicht verletzt (vgl BVerfGE 43, 242 (283f); 47, 327 (411f)).

    c) Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neuordnung der Rechtsstellung des Ärztlichen Direktors und der Einführung der befristeten Amtszeit auc nicht ohne zureichende, sachlich gebotene Gründe über die Verbindlichkeit der den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Berufung gemachten Zusagen hinweggesetzt (BVerfGE 43, 242 (278f); 47, 327 (410f)).

    Bei solcher Sachlage muß das Interesse des Bediensteten und sein Vertrauen, die zugesicherte Amtsstellung in vollem Umfang auf Dauer innezuhaben, zurücktreten (vgl BVerfGE 43, 242 (286ff); 47, 327 (417)).

    Schon mit der Einräumung dieser Überbrückungszeit hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten (vgl BVerfGE 43, 242 (288)).

    Damit haben die Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan, daß sie in ihren Rechten in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden sind (vgl BVerfGE 43, 242 (290); 47, 327 (417f)).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    a) Die den beiden Beschwerdeführern neben ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in den Berufungsvereinbarungen gesondert übertragene Aufgabe des "ärztlichen Leiters" des Krankenhauses ist - ebenso wie das Amt eines Klinikdirektors (vgl BVerfGE 43, 242 (282f); 47, 327 (411)) - kein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich ein solches im funktionellen Sinne (vgl hierzu BVerwGE, ZBR 1975, S 226 (227f)).

    Ein "Recht am Amt" im funktionellen Sinne, dh ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl BVerfGE 8, 332 (344f); 43, 242 (282); 47, 327 (411)).

    b) Auch das Gebot gleichwertiger Beschäftigung - falls man es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen wollte - ist nicht verletzt (vgl BVerfGE 43, 242 (283f); 47, 327 (411f)).

    c) Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neuordnung der Rechtsstellung des Ärztlichen Direktors und der Einführung der befristeten Amtszeit auc nicht ohne zureichende, sachlich gebotene Gründe über die Verbindlichkeit der den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Berufung gemachten Zusagen hinweggesetzt (BVerfGE 43, 242 (278f); 47, 327 (410f)).

    Bei solcher Sachlage muß das Interesse des Bediensteten und sein Vertrauen, die zugesicherte Amtsstellung in vollem Umfang auf Dauer innezuhaben, zurücktreten (vgl BVerfGE 43, 242 (286ff); 47, 327 (417)).

    Damit haben die Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan, daß sie in ihren Rechten in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden sind (vgl BVerfGE 43, 242 (290); 47, 327 (417f)).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Art. 33 Abs. 5 GG , der heute auch im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 49, 260 (273); 44, 249 (267)), verlangt vom Gesetzgeber zwar in Fällen der vorliegenden Art auch im Beamtenrecht eine sorgfältige Abwägung (vgl BVerfGE 43, 242 (286ff)).

    Der Gesetzgeber kann danach die Struktur der Bezüge, die Modalitäten der Zahlung ändern und auch die Bezüge pro futuro kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze der verbürgten Alimentierung liegen (vgl BVerfGE 44, 249 (263)).

    Der Beamte ist seinem Dienstherrn in anderer, in ganz besonderer Weise, umfassender als der Angestellte und deshalb mit diesem nicht vergleichbar, verpflichtet (vgl BVerfGE 44, 249 (264)).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Grundsätzlich hat der Beamte seine Arbeitskraft dem Hauptamt zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 21, 329 (345)).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl BVerfGE 3, 58 (153); 3, 288 (342); 8, 332 (342, 350, 352, 360); 16, 94 (112f, 114f); 17, 337 (355); 21, 329 (344f)).

    Das Prinzip der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl BVerfGE 21, 329 (345f)) findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben des ärztlichen Leiters im Nebenamt keine Anwendung (aA Günther Küchenhoff, Gutachten, S 49f).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Ähnliches gilt im Blick auf das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 12 GG (vgl BVerfGE 7, 377 (397f); 16, 6 (21f)).

    Sie bringt weder unzumutbare noch übermäßig belastende Auflagen (vgl BVerfGE 7, 377 (405f); 30, 336 (351)).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl BVerfGE 3, 58 (153); 3, 288 (342); 8, 332 (342, 350, 352, 360); 16, 94 (112f, 114f); 17, 337 (355); 21, 329 (344f)).

    Ein "Recht am Amt" im funktionellen Sinne, dh ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben, gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl BVerfGE 8, 332 (344f); 43, 242 (282); 47, 327 (411)).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Sie ist zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16, 94 (112f, 115)).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl BVerfGE 3, 58 (153); 3, 288 (342); 8, 332 (342, 350, 352, 360); 16, 94 (112f, 114f); 17, 337 (355); 21, 329 (344f)).

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Seine "vermögensrechtliche" Stellung als Amtsinhaber weist zwar Besonderheiten auf, die der Rechtsprechung nicht unerhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einordnung in das geltende Beamtenrecht und Besoldungsrecht machten (vgl hierzu BGHZ 7, 1 (12f); OVG Münster, ZBR 1975, S 120 (121); BVerwG, ZBR 1967, S 83 (85); 1970, S 229 (230f); NJW 1974, S 1440).

    Sie tragen mit ihm für das Funktionieren der gesamten Einrichtung Sorge, erbringen damit einen wesentlichen Teil zur Erfüllung des Sozialauftrags des öffentlichen Krankenhauses, in den auch die beamtenrechtliche Dienstpflicht des Chefarztes eingebunden ist, und ermöglichen und bewirken mit ihm zusammen erst die ärztliche Behandlung und Betreuung der Patienten, auf die sich das Recht zur Privatliquidation stützt (vgl BGHZ 7, 1 (13); BGH, NJW 1962, S 1763; Siegmund-Schultze/Andreas, KHA 1978, S 53 (54f); Weißauer, NJW 1978, S 2342 (2343)).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Daß sich die hier in Frage stehende Kürzung, die dem Betroffenen jedenfalls einen angemessenen Teil seiner "privaten" Einkünfte weiterhin sichert, von anderen Regelungen im beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht unterscheidet, findet seine Rechtfertigung in der Besonderheit der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte, die auch als Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes eingebettet bleibt in das Krankenhaus, unterstützt durch die Sachleistungen des Krankenhausträgers und dessen Personal (vgl hierzu auch BVerfGE 16, 286 (294f)).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
    Eine solche Ausgestaltung der Krankenhausstruktur entspricht nicht zuletzt auch den Forderungen der ärztlichen Mitarbeiter, die unter solchen Bedingungen ihre beruflichen Positionen besser gewahrt sehen (vgl hierzu auch BVerfGE 50, 290 (349)).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Dies erscheint als möglich (vgl. BVerfGE 94, 49 ; siehe auch BVerfGE 28, 17 ; 52, 303 ; 65, 227 ; 89, 155 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Bis zur Neuregelung des Abgeordnetengesetzes bestand deshalb kein Zweifel daran, dass die Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen, auf die Erzielung von Einkommen gerichteten Tätigkeit grundsätzlich unbeschränkt und nicht etwa wie bei Beamten nur im Rahmen einer - gegebenenfalls genehmigungspflichtigen - Nebentätigkeit (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303 [343]) zulässig ist.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Haßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (BVerfGE 8, 332 [344 ff.]; 43, 242 [282]; 47, 327 [411]; Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - [NJW 1980, 1327]; BVerwG, Urteile vom 13. August 1968 - BVerwG 2 C 63.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 12. November 1973 - BVerwG 6 B 27.73 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 5] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74   

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https://dejure.org/1979,13403
BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 303
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auch diese zielt auf eine wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser unter Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Patienten durch eine reibungslose, vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit des ärztlichen Personals (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 52, 303; Dietz LKHG BW Stand 1988 § 34 Nr. 1) .

    (bb) Soweit die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sind, weil Plankrankenhäuser - solange sie nicht auch selbst wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen - das Liquidationsrecht ihren leitenden Ärzten nur nach Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG einräumen dürfen, ist dies durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt und bedeutet keine unzumutbare oder übermäßig belastende Auflage (zur finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Liquidationseinnahmen leitender Ärzte nach § 20 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 303) .

    Das Ziel, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der öffentlich geförderten Krankenhäuser auch dadurch sicherzustellen, dass befähigtem ärztlichen Nachwuchs durch einen Einkommensausgleich in Bezug auf die Liquidationseinnahmen ein höherer Anreiz für die Tätigkeit im Krankenhaus geboten wird, hat Vorrang gegenüber dem Interesse der liquidationsberechtigten Ärzte an ungeschmälerten Einnahmen (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) .

    Unbeschadet der herausgehobenen und verantwortlichen Stellung der leitenden Ärzte tragen auch die nachgeordneten Ärzte in erheblicher Weise zu einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung bei (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 1 a der Gründe, aaO) .

    So entsprach es schon bisher der standesrechtlichen Pflicht der liquidationsberechtigten Ärzte, die nachgeordneten Ärzte angemessen an ihren Liquidationseinkünften zu beteiligen (BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) .

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).
  • VG Gießen, 22.07.2015 - 5 K 1802/13

    Reform der Professorenbesoldung in Hessen

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 5 GG die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz stellt (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 108 ff.; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 96 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.08.2009 - BVerwG 6 B 9.09 -, juris Rn. 6).

    Art. 33 Abs. 5 GG lässt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 109; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 97).

    Unter dem allgemeineren Blickwinkel eines Eingriffs in eine bestehende Vereinbarung bzw. Zusage gegenüber der Klägerin gebietet Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Gesetzgeber die rechtliche Bindung der Vereinbarung bzw. Zusage nicht grundsätzlich ablehnen und sich das Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen darüber hinwegsetzen darf, wenn seine Ziele nur auf diese Weise verwirklicht werden können (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 110; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98).

    Geht es lediglich um einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen, können diese von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht fallen (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98).

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