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   BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79   

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BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 (https://dejure.org/1980,12)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 (https://dejure.org/1980,12)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 (https://dejure.org/1980,12)
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Präklusion im Zivilprozeß

§ 528 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Art. 3, 103 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Präklusion I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; ZPO § 528

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Berufungsverfahren - Zurückweisung - Angriffs- und Verteidigungsmittel - Ausschluß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit ; Berufungsverfahren; Zurückweisung; Angriffs- und Verteidigungsmittel; Ausschluß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit ; Berufungsverfahren; Zurückweisung; Angriffs- und Verteidigungsmittel; Ausschluß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 72
  • NJW 1981, 271
  • MDR 1981, 290
 
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Wird zitiert von ... (1240)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).

    Nach dieser Rechtsprechung dient das Verfahrensrecht der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73]; 46, 325 [333]).

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Gleichwohl sind solche Präklusionsvorschriften, die auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG als verfassungsmäßig beurteilt worden (vgl. BVerfGE 36, 92 [98]; 51, 188 [191] zu § 529 ZPO a.F. und Beschluß vom 29. April 1980 [a.a.O.] zu § 296 Abs. 1 ZPO n.F.).

    Das Recht auf Gehör gibt den Verfahrensberechtigten ein Recht darauf, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern; dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 36, 92 [97] m. w. N.).

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    In diese Richtung wirkt einmal die Rechtsprechung, die sich mit der fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften befaßt und die im Rahmen des § 528 Abs. 3 ZPO für die Prüfung von Bedeutung ist, ob das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen "zu Recht" zurückgewiesen hat (vgl. BVerfGE 51, 188 ; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/79 - [EuGRZ 1980, S. 377]t; ferner BGH, NJW 1980, S. 1105 und S. 1167).

    Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    In diese Richtung wirkt einmal die Rechtsprechung, die sich mit der fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften befaßt und die im Rahmen des § 528 Abs. 3 ZPO für die Prüfung von Bedeutung ist, ob das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen "zu Recht" zurückgewiesen hat (vgl. BVerfGE 51, 188 ; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/79 - [EuGRZ 1980, S. 377]t; ferner BGH, NJW 1980, S. 1105 und S. 1167).

    Gleichwohl sind solche Präklusionsvorschriften, die auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG als verfassungsmäßig beurteilt worden (vgl. BVerfGE 36, 92 [98]; 51, 188 [191] zu § 529 ZPO a.F. und Beschluß vom 29. April 1980 [a.a.O.] zu § 296 Abs. 1 ZPO n.F.).

  • BGH, 31.01.1980 - VII ZR 96/79

    Beurteilung der Verzögerung der Erledigung eines Rechtsstreits; Berücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Nach Eingang dieser Stellungnahmen sind der VII. Senat im Urteil vom 31. Januar 1980 (NJW 1980, S. 945) und der VIII. Senat im Urteil vom 13. Februar 1980 (NJW 1980, S. 1102) zu dem Ergebnis gelangt, daß die angegriffene Vorschrift nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

    Dieser Standpunkt wird in fast allen Stellungnahmen der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs sowie in dessen Urteil vom 31. Januar 1980 (NJW 1980, S. 945), vom Bundesminister der Justiz und ferner im Schrifttum von Sehneider (MDR 1978, S. 972), Bender (a.a.O., S. 112), Albers (a.a.O.), Schwab (a.a.O.), Dengler (a.a.O., S. 164) und Thomas/Putzo (a.a.O.) vertreten.

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144 [155]; 36, 174 [187]).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144 [155]; 36, 174 [187]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 [337]).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Nach dieser Rechtsprechung dient das Verfahrensrecht der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73]; 46, 325 [333]).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
    Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (BVerfGE 34, 103 [105]).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 61/79

    Zurückweisung eines Vortrags einer Partei als verspätet; Geltung des gesetzliches

  • OLG Celle, 24.04.1978 - 11 U 26/78
  • BGH, 27.02.1980 - VIII ZR 54/79

    Zulassung verspäteten Vorbringens bei der Flucht in die Säumnis

  • OLG München, 27.06.1978 - 25 U 4234/77
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (BVerfGE 55, 72 ; 89, 132 ).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ; 145, 106 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72 ; 89, 132 ).

    Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 12, 326 ; 23, 135 ; 55, 72 ; 89, 15 ; 89, 132 ; 99, 367 ).

  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Mit seiner sogenannten "Neuen Formel" ist das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen über diese niederschwelligere Willkürprüfung hinausgegangen und hielt eine Ungleichbehandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE v. 7.10.1090 ­ 1 BvR 50, 89/79, NJW 1981, 271, 272).
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