Rechtsprechung
BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 3/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 48
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 58, 169
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvC 3/52
Anfechtbarkeit einer Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages
Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 3/81
Aus dem Gegensatz zwischen § 2 Abs. 2 WahlprüfG , der das Einspruchsrecht beim Bundestag regelt, und § 48 BVerfGG , der für das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Bundestages gilt, geht klar hervor, daß das Beschwerderecht gegenüber dem Einspruchsrecht eingeschränkt sein soll (BVerfGE 2, 300 [303]).
- BVerfG, 12.04.2011 - 2 BvC 12/10
Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig
Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79, 173). - BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88
Umfang des Wahlprüfungsverfahrens
Gemäß § 48 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter nur Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl erheben, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist (vgl. BVerfGE 58, 169 f.). - StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115
Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht einer …
Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs. 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 73 Abs. 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs. 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art. 73 Abs. 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs. 3 Nr. 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist.