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   BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81   

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https://dejure.org/1982,154
BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81 (https://dejure.org/1982,154)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.1982 - 1 BvR 938/81 (https://dejure.org/1982,154)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 1982 - 1 BvR 938/81 (https://dejure.org/1982,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Junge Transsexuelle

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1
    Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesundheitsrecht - Transsexualität - Verstoß gegen Gleichheitsgebot - Personenstandsrechtliche Feststellung - Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 123
  • NJW 1982, 2061
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ) ist die Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch auch ohne gesetzliche Regelung zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist.

    Bei seiner ersten Transsexuellenentscheidung (BVerfGE 49, 286 ) ist das Bundesverfassungsgericht von den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, nach denen bei der Diagnose "Transsexualität" die einzige sinnvolle und hilfreiche therapeutische Maßnahme darin bestehe, den Körper des Transsexuellen der erlebten Geschlechtsrolle soweit wie möglich anzupassen.

    Soweit nicht andere gewichtige Gründe - wie etwa eine noch bestehende Fortpflanzungsfähigkeit - einer Änderung des Personenstandes entgegenstehen, gebieten es die Menschenwürde und die freie Persönlichkeitsentfaltung bei dieser Sachlage, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 (298)).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    b) Das Grundgesetz hat den Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt (BVerfGE 47, 46 (73)).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Einschränkungen in diesem Bereich sind nicht ohne weiteres mit dem Grundgesetz unvereinbar (vgl. BVerfGE 32, 373 (379)).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    So hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß dem gesetzgeberischen Gestaltungsraum dort enge Grenzen gezogen sind, wo es sich um Regelungen handelt, die Auswirkungen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Tätigkeit haben (vgl. BVerfGE 37, 342 (353 f.)).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes ist der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 25, 269 (292); 35, 348 (357)).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes ist der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 25, 269 (292); 35, 348 (357)).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Zu gesetzlichen Regelungen, die in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG ) eingreifen, ist der Gesetzgeber befugt, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 (219); Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, Umdruck S. 21 ff. = EuGRZ 1981, S. 579 (582)).
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 57, 107 (115); st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Der Beschwerdeführer hat dargelegt, daß er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die beanstandeten Rechtsnormen in seinen Grundrechten verletzt sein kann (BVerfGE 40, 141 (156)).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
    Zu gesetzlichen Regelungen, die in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG ) eingreifen, ist der Gesetzgeber befugt, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 (219); Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, Umdruck S. 21 ff. = EuGRZ 1981, S. 579 (582)).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    b) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 58, 208 ; 59, 275 ; 60, 123 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ; 96, 56 ).
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